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120_1962 AT

120. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie

der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli

1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

wird mit Stichtag 3. Juni 1962 erhoben

a) der Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

und Geräten,

b) bei Betrieben, die Zugmaschinen besitzen,

überdies das Ausmaß der selbstbewirtschafteten

land- und forstwirtschaftlichen

Flächen nach Kulturarten und der Bestand

an Zugtieren.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen

landwirtschaftlichen Maschinen

und Geräte sowie jene, deren Reparatur technisch

möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht

zu erfassen sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung

finden — Maschinen und Geräte von Erzeugungs- und

Handelsbetrieben.

§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung gemäß § 8 des

Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind verpflichtet

a) die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe, die über Maschinen und Geräte

verfügen, welche zur Gänze oder vorwiegend

auf landwirtschaftlichen Flächen

verwendet werden,

b) die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,

Maschinengenossenschaften und

sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der

in ihrem Besitz befindlichen Maschinen

und Geräte,

c) sonstige physische und juristische Personen,

die landwirtschaftliche Maschinen und Geräte

vermieten, verleihen oder in anderer

Weise zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben

verwenden.

(2) Im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber

landwirtschaftlicher Betriebe stehende

Maschinen oder Geräte sind in dem Betrieb zu

zählen, in dem sie sich am Mittag des Stichtages

befinden. Befindet sich eine Maschine oder ein

Gerät zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,

so ist bei jenem Miteigentümer zu

zählen, bei dem die Maschine oder das Gerät

zuletzt war.

§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt

den Gemeinden. Die Bürgermeister werden

ermächtigt, hiebei gemäß § 7 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik Zähl- und Kontrollorgane

heranzuziehen.

(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der

zur Auskunft Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) in die

Gemeindekanzlei, durch Zähl- oder Kontrollorgane

oder auf die Weise durchgeführt werden,

daß die im § 4 Abs. 1 genannten Personen von

der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten

Erhebungsbögen nach der Ausfüllung

dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten

rückzumitteln.

(3) Die Gemeinde hat zu prüfen, ob die im

§ 4 Abs. 1 genannten Personen erfaßt worden

sind.

§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten

Erhebungsbogen Gemeindeübersichten

zu verfassen. Diese Übersichten sowie alle Erhebungsbögen

sind — ausgenommen in Städten

mit eigenem Statut — den Bezirksverwaltungsbehörden

vorzulegen.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskünftspflicht

(§ 4) gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke

der Betriebsmittelverbilligung im Bereich der

Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.

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