120. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2
Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie
der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli
1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
wird mit Stichtag 3. Juni 1962 erhoben
a) der Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräten,
b) bei Betrieben, die Zugmaschinen besitzen,
überdies das Ausmaß der selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen
Flächen nach Kulturarten und der Bestand
an Zugtieren.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen
landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräte sowie jene, deren Reparatur technisch
möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht
zu erfassen sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung
finden — Maschinen und Geräte von Erzeugungs- und
Handelsbetrieben.
§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung gemäß § 8 des
Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind verpflichtet
a) die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe, die über Maschinen und Geräte
verfügen, welche zur Gänze oder vorwiegend
auf landwirtschaftlichen Flächen
verwendet werden,
b) die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,
Maschinengenossenschaften und
sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der
in ihrem Besitz befindlichen Maschinen
und Geräte,
c) sonstige physische und juristische Personen,
die landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
vermieten, verleihen oder in anderer
Weise zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben
verwenden.
(2) Im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe stehende
Maschinen oder Geräte sind in dem Betrieb zu
zählen, in dem sie sich am Mittag des Stichtages
befinden. Befindet sich eine Maschine oder ein
Gerät zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,
so ist bei jenem Miteigentümer zu
zählen, bei dem die Maschine oder das Gerät
zuletzt war.
§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt
den Gemeinden. Die Bürgermeister werden
ermächtigt, hiebei gemäß § 7 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik Zähl- und Kontrollorgane
heranzuziehen.
(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der
zur Auskunft Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) in die
Gemeindekanzlei, durch Zähl- oder Kontrollorgane
oder auf die Weise durchgeführt werden,
daß die im § 4 Abs. 1 genannten Personen von
der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten
Erhebungsbögen nach der Ausfüllung
dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten
rückzumitteln.
(3) Die Gemeinde hat zu prüfen, ob die im
§ 4 Abs. 1 genannten Personen erfaßt worden
sind.
§ 6. Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten
Erhebungsbogen Gemeindeübersichten
zu verfassen. Diese Übersichten sowie alle Erhebungsbögen
sind — ausgenommen in Städten
mit eigenem Statut — den Bezirksverwaltungsbehörden
vorzulegen.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskünftspflicht
(§ 4) gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke
der Betriebsmittelverbilligung im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.