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120_1955 AT

120. Kundmachung: Berichtigung eines Druckfehlers im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Berichtigung eines Druckfehlers im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

In der Verordnung der Bundesregierung vom

26. April 1955, BGBl. Nr. 81, mit der die Dienstzweigeverordnung

und die Dienstzweigeverordnung

für Wachebeamte im Bundesdienst geändert

werden, hat es zu lauten

Im Art. III statt „Beamte der Verwendungsgruppe

A in der Dienstpostengruppe VI" richtig

„Beamte der Verwendungsgruppe A in der

Dienstpostengruppe IV".

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