120_1953
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120. Verordnung: Verbot gesundheitsschädlicher Schwangerschaftsverhütungsmittel.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 120. Verordnung: Verbot gesundheitsschädlicher Schwangerschaftsverhütungsmittel.
1953_120_0 120. Verordnung: Verbot gesundheitsschädlicher Schwangerschaftsverhütungsmittel.
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 4 des Gesundheitsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 163/1952, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
Die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, der
Vertrieb und die Anwendung der nachstehend
bezeichneten gesundheitsschädlichen Schwangerschaftsverhütungsmittel
werden verboten
1. Mutterrohre (für sich allein oder in Verbindung
mit Spritzen, Irrigatoren usw.), sofern
sie nicht einen Durchmesser von mindestens
10 mm besitzen und mit einem abgerundeten
oder olivenartig erweiterten Mundstück mit
mindestens sechs Öffnungen versehen sind;
2. Intrauterinpessare jeder Art, auch Steriletts
und Silkwormpessare.