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120_1952 AT

120. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Feber 1948, BGBl.

Nr. 51, über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen

Vorschriften approbierten Zahnärzte,

wird abgeändert wie folgt

Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält folgende neue

Fassung

„(1) Personen, die vor dem 28. Mai 1945 nach

reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation

als Zahnarzt erhalten haben, bleiben zur Ausübung

des zahnärztlichen Berufes berechtigt, sofern

sie am 31. Dezember 1950 österreichische

Staatsbürger waren und sich im Gebiete der

Republik Österreich als Zahnbehandler bereits

niedergelassen haben."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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