120_1952
AT
120. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.
1952_120_0 120. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Feber 1948, BGBl.
Nr. 51, über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen
Vorschriften approbierten Zahnärzte,
wird abgeändert wie folgt
Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält folgende neue
Fassung
„(1) Personen, die vor dem 28. Mai 1945 nach
reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation
als Zahnarzt erhalten haben, bleiben zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufes berechtigt, sofern
sie am 31. Dezember 1950 österreichische
Staatsbürger waren und sich im Gebiete der
Republik Österreich als Zahnbehandler bereits
niedergelassen haben."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.