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120. Verordnung: Weitere Abänderung des Notariatstarifs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Verordnung: Weitere Abänderung des Notariatstarifs.

Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes

vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird verordnet

I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 260, über den Notariatstarif, in der

Fassung der Verordnung vom 28. November

1949, BGBl. Nr. 281, betreffend die Abänderung

des Notariatstarifs, wird wie folgt abgeändert

1. Die §§ 10 bis 12 haben zu lauten

„§ 10. Für die Aufnahme einer Vollmacht-

oder einer Erklärung, die nur die Zustimmung

zu einem Rechtsgeschäft dritter Personen, zu

einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen

Büchern oder bloß eine Vorrangseinräumung

oder den Verzicht auf einen bücherlichen

Rang oder ein anderes Recht enthält, beträgt

die Gebühr bei einem Wert

a) bis einschließlich 5000 S 4'50 S,

b) über 5000 S bis einschließlich

10.000 S oder wenn der Wert

nicht bestimmbar ist 5'50 S,

c) über 10.000 S bis einschließlich

30.000 S 7' — S,

d) über 30.000 S bis einschließlich

50.000 S 10'—S,

e) über 50.000 S 14'— S.

§ 11. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift

beträgt die Gebühr bei einem Wert

a) bis einschließlich 2500 S 5'50 S,

b) über 2500 S bis einschließlich

5000 S 8'50 S,

c) über 5000 S bis einschließlich

10.000 S oder wenn der Wert

nicht bestimmbar ist 14'— S,

d) über 10.000 S bis einschließlich

30.000 S 20'— S,

e) über 30.000 S bis einschließlich

50.000 S 25'—S,

f) über 50.000 S bis einschließlich

100.000 S 34'—S,

g) über 100.000 S überdies vom

Mehrbetrag über 100.000 S für je

angefangene 10.000 S 3'— S,

jedoch nie mehr als insgesamt 80 S.

(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften

mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen,

so ist für die zweite und jede weitere

Unterschrift bloß die Hälfte der Gebühr nach

Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für

Lebenszeugnisse; als Wert ist der Vermögenswert

anzunehmen, den der Zweck des Zeugnisses

darstellt.

(4) Für die Bestätigung der Übereinstimmung

von Abschriften (Vidimierung) beträgt die Gebühr

für jede verglichene Seite 1'80 S, bei

Ziffernausweisen das Doppelte. Eine angefangene

Seite wird für voll gerechnet.

§ 12. (1) Die Gebühr für Proteste über Wechsel,

Schecks und andere Urkunden beträgt

6 v. T. des Wertes, jedoch mindestens 15 S und

nie mehr als insgesamt 300 S.

(2) Außerdem ist für jede weitere Vorweisung

sowie für die Nachfrage beim Meldungsamt die

Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie

mehr als die Wertgebühr zu entrichten."

2. Der § 14 lit. g hat zu lauten

„g) für die Anzeige eines Aktes zur

Gebührenbemessung 5'— S,"

3. Der § 20 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„§ 20. (1) Die dreifache Zeitgebühr ist zu entrichten

für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen.

(2) Die vierfache Zeitgebühr ist zu entrichten

für die Errichtung von Schenkungsverträgen,

Erbverträgen und Ehepakten, in denen keine

Wertangabe und keine Angaben zur Bestimmung

des Wertes enthalten sind.

(3) Die achtfache Zeitgebühr ist zu entrichten

für die Beurkundung von Auslosungen mit oder

ohne Wertangabe sowie für die Beurkundung

der Beschlüsse von Generalversammlungen

(Hauptversammlungen)."

4. Der bisherige Abs. 3 des § 20 erhält die

Bezeichnung „(4)".

5. Der § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die auf den Gang zu und von dem

Ort der Verhandlung entfallende Zeit ist auch

in den Fällen des § 20 Abs. 1 bis 3 nur die

einfache Gebühr zu berechnen."

6. Im § 23 Abs. 1 lit. c tritt an Stelle des

Betrages von 2 S der Betrag von 6 S.

7. Der § 25 hat zu lauten

„§ 25. (1) Die Schreibgebühr beträgt für jede

Seite mit mindestens 25 Zeilen 3 S.

(2) Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet."

II. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die

Leistungen der Notare und ihrer Kanzleien Anwendung,

die an oder nach diesem Tag bewirkt

werden, es sei denn, daß die Höhe des Vergütungsanspruches

der Partei vom Notar bereits

bekanntgegeben worden ist.

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