120. Verordnung: Weitere Abänderung des Notariatstarifs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes
vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird verordnet
I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 260, über den Notariatstarif, in der
Fassung der Verordnung vom 28. November
1949, BGBl. Nr. 281, betreffend die Abänderung
des Notariatstarifs, wird wie folgt abgeändert
1. Die §§ 10 bis 12 haben zu lauten
„§ 10. Für die Aufnahme einer Vollmacht-
oder einer Erklärung, die nur die Zustimmung
zu einem Rechtsgeschäft dritter Personen, zu
einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen
Büchern oder bloß eine Vorrangseinräumung
oder den Verzicht auf einen bücherlichen
Rang oder ein anderes Recht enthält, beträgt
die Gebühr bei einem Wert
a) bis einschließlich 5000 S 4'50 S,
b) über 5000 S bis einschließlich
10.000 S oder wenn der Wert
nicht bestimmbar ist 5'50 S,
c) über 10.000 S bis einschließlich
30.000 S 7' — S,
d) über 30.000 S bis einschließlich
50.000 S 10'—S,
e) über 50.000 S 14'— S.
§ 11. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift
beträgt die Gebühr bei einem Wert
a) bis einschließlich 2500 S 5'50 S,
b) über 2500 S bis einschließlich
5000 S 8'50 S,
c) über 5000 S bis einschließlich
10.000 S oder wenn der Wert
nicht bestimmbar ist 14'— S,
d) über 10.000 S bis einschließlich
30.000 S 20'— S,
e) über 30.000 S bis einschließlich
50.000 S 25'—S,
f) über 50.000 S bis einschließlich
100.000 S 34'—S,
g) über 100.000 S überdies vom
Mehrbetrag über 100.000 S für je
angefangene 10.000 S 3'— S,
jedoch nie mehr als insgesamt 80 S.
(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften
mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen,
so ist für die zweite und jede weitere
Unterschrift bloß die Hälfte der Gebühr nach
Abs. 1 zu entrichten.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für
Lebenszeugnisse; als Wert ist der Vermögenswert
anzunehmen, den der Zweck des Zeugnisses
darstellt.
(4) Für die Bestätigung der Übereinstimmung
von Abschriften (Vidimierung) beträgt die Gebühr
für jede verglichene Seite 1'80 S, bei
Ziffernausweisen das Doppelte. Eine angefangene
Seite wird für voll gerechnet.
§ 12. (1) Die Gebühr für Proteste über Wechsel,
Schecks und andere Urkunden beträgt
6 v. T. des Wertes, jedoch mindestens 15 S und
nie mehr als insgesamt 300 S.
(2) Außerdem ist für jede weitere Vorweisung
sowie für die Nachfrage beim Meldungsamt die
Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie
mehr als die Wertgebühr zu entrichten."
2. Der § 14 lit. g hat zu lauten
„g) für die Anzeige eines Aktes zur
Gebührenbemessung 5'— S,"
3. Der § 20 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„§ 20. (1) Die dreifache Zeitgebühr ist zu entrichten
für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen.
(2) Die vierfache Zeitgebühr ist zu entrichten
für die Errichtung von Schenkungsverträgen,
Erbverträgen und Ehepakten, in denen keine
Wertangabe und keine Angaben zur Bestimmung
des Wertes enthalten sind.
(3) Die achtfache Zeitgebühr ist zu entrichten
für die Beurkundung von Auslosungen mit oder
ohne Wertangabe sowie für die Beurkundung
der Beschlüsse von Generalversammlungen
(Hauptversammlungen)."
4. Der bisherige Abs. 3 des § 20 erhält die
Bezeichnung „(4)".
5. Der § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die auf den Gang zu und von dem
Ort der Verhandlung entfallende Zeit ist auch
in den Fällen des § 20 Abs. 1 bis 3 nur die
einfache Gebühr zu berechnen."
6. Im § 23 Abs. 1 lit. c tritt an Stelle des
Betrages von 2 S der Betrag von 6 S.
7. Der § 25 hat zu lauten
„§ 25. (1) Die Schreibgebühr beträgt für jede
Seite mit mindestens 25 Zeilen 3 S.
(2) Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet."
II. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die
Leistungen der Notare und ihrer Kanzleien Anwendung,
die an oder nach diesem Tag bewirkt
werden, es sei denn, daß die Höhe des Vergütungsanspruches
der Partei vom Notar bereits
bekanntgegeben worden ist.