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120_1950 AT

120. Kundmachung: Ergänzung der Liste der nach § 27 des Mietengesetzes zur Vorentscheidung berufenen Gemeinden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: Ergänzung der Liste der nach § 27 des Mietengesetzes zur Vorentscheidung berufenen Gemeinden.

§ 1. Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, in der geltenden

Fassung werden in die mit Kundmachung vom

30. September 1949, BGBl. Nr. 243, verlautbarte

Liste der zur Vorentscheidung nach dem Mietengesetz

berufenen Gemeinden noch folgende Gemeinden

aufgenommen

Bundesland Niederösterreich: Wimpassing,

Bundesland Steiermark: Mürzzuschlag,

Bundesland Tirol: Innsbruck.

§ 2. Über schon vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieser Kundmachung eingebrachte Anträge hat

die Mietkommission ohne Rücksicht auf die Bestimmung

des § 1 zu entscheiden.

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