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120_1947 AT

120. Kundmachung: 34. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Kundmachung: 34. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

Die Bundesregierung stellt im Sinne des § 1,

Abs. (2), des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai

1945, St.G.Bl. Nr. 6, über die Wiederherstellung

des Rechtslebens in Österreich (Rechts-

Überleitungsgesetz — R.-ÜG.) fest

Mit 27. April 1945 sind nachstehende Vorschriften

außer Wirksamkeit getreten

1. Die Verordnung über die Einziehung volks-

und staatsfeindlichen Vermögens im Lande

Österreich vom 18. November 1938, Deutsches

R. G.Bl. I S. 1620.

2. Die Verordnung zur Durchführung und

Ergänzung der Verordnung über die Einziehung

volks- und staatsfeindlichen Vermögens im Lande

Österreich vom 31. März 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 657.

3. Der Erlaß des Führers und Reichskanzlers

über die Verwertung des eingezogenen Vermögens

von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941,

Deutsches R.G.Bl. I S. 303.

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