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120_1946 AT

120. Bundesgesetz: Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Bundesgesetz: Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung obliegt unter Leitung des

Bundeskanzlers dem Bundeskanzleramt und unter

Leitung von Bundesministern den nachstehenden

weiteren Bundesministerien

dem Bundesministerium für Inneres,

dem Bundesministerium für Justiz,

dem Bundesministerium für Unterricht,

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Bundesministerium für Finanzen,

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

dem Bundesministerium für Volksernährung,

dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung,

dem Bundesministerium für Verkehr,

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung.

§ 2. (1) Es übernehmen das Bundesministerium

für Unterricht die Angelegenheiten des bisherigen

Bundesministeriums für Volksaufklärung, für

Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

und das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau die Angelegenheiten

des bisherigen Bundesministeriums für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr und des bisherigen

Bundesministeriums für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr übernimmt

aus dem Wirkungsbereich des bisherigen

Bundesministeriums für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr die Angelegenheiten der

Eisenbahnen einschließlich der Kleinbahnen im

Sinne des ehemaligen österreichischen Gesetzes

vom 8. August 1910,. R. G. Bl. Nr. 149, über

Bahnen niederer Ordnung in der Fassung des

Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli

1925, B. G. Bl. Nr. 277, des Post-, Telegraph-

und Fernsprechwesens einschließlich des Rundfunkwesens,

der See- und Flußschiffahrt und

die Angelegenheiten der Fremdenverkehrsförderung,

soweit sie sich auf die öffentlichen

Verkehrsbetriebe beziehen, und die Angelegenheiten

des Personen-Kraftfahrlinienwesens,

letztere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau. Die

Angelegenheiten des Güterfernverkehres regelt

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr.

(3) Zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

gehören die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens,

insbesondere die Elektrizitätswirtschaft

und deren Planung, die Bewirtschaftung von elektrischer

Energie, die Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes

einschließlich des Elektrizitäts-

Wegerechtes und die Förderung der Elektrifizierung.

In elektrotechnischen und elektrobaulichen

Angelegenheiten ist das Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, für den hochbaulichen

Teil das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

zuständig.

(4) In den. Angelegenheiten des Wasserrechtes

und des Wasserbaues hat das zuständige Bundesministerium

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

herzustellen, wenn die beabsichtigte Entscheidung

oder bauliche Maßnahme wichtige

Interessen, die dieses Bundesministerium im Sinne

des Abs. (3) wahrzunehmen hat, offenkundig berührt.

Angelegenheiten der Errichtung und des

Betriebes elektrischer Anlagen und Einrichtungen,

die ausschließlich Eisenbahnzwecken dienen, fallen

unbeschadet der Bestimmungen des § 110 des

Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl.

II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in den

Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Verkehr, hinsichtlich des Baues einschließlich der

Bauaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.

§ 3. Soweit Angelegenheiten, die nach dem im

§ 2 festgesetzten Wirkungsbereich dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, dem

Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

zugewiesen werden, nach den geltenden

Bestimmungen in den Wirkungsbereich

eines anderen Bundesministeriums gehören, tritt

an dessen Stelle in diesen Angelegenheiten die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau, des Bundesministeriums

für Verkehr und des Bundesministeriums für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung, und zwar

unter Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesministerien,

soweit eine Mitwirkung derselben

in geltenden Bestimmungen festgelegt ist.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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