120. Bundesgesetz: Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung obliegt unter Leitung des
Bundeskanzlers dem Bundeskanzleramt und unter
Leitung von Bundesministern den nachstehenden
weiteren Bundesministerien
dem Bundesministerium für Inneres,
dem Bundesministerium für Justiz,
dem Bundesministerium für Unterricht,
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Bundesministerium für Finanzen,
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
dem Bundesministerium für Volksernährung,
dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung,
dem Bundesministerium für Verkehr,
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung.
§ 2. (1) Es übernehmen das Bundesministerium
für Unterricht die Angelegenheiten des bisherigen
Bundesministeriums für Volksaufklärung, für
Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
und das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau die Angelegenheiten
des bisherigen Bundesministeriums für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr und des bisherigen
Bundesministeriums für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr übernimmt
aus dem Wirkungsbereich des bisherigen
Bundesministeriums für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr die Angelegenheiten der
Eisenbahnen einschließlich der Kleinbahnen im
Sinne des ehemaligen österreichischen Gesetzes
vom 8. August 1910,. R. G. Bl. Nr. 149, über
Bahnen niederer Ordnung in der Fassung des
Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli
1925, B. G. Bl. Nr. 277, des Post-, Telegraph-
und Fernsprechwesens einschließlich des Rundfunkwesens,
der See- und Flußschiffahrt und
die Angelegenheiten der Fremdenverkehrsförderung,
soweit sie sich auf die öffentlichen
Verkehrsbetriebe beziehen, und die Angelegenheiten
des Personen-Kraftfahrlinienwesens,
letztere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau. Die
Angelegenheiten des Güterfernverkehres regelt
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr.
(3) Zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
gehören die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens,
insbesondere die Elektrizitätswirtschaft
und deren Planung, die Bewirtschaftung von elektrischer
Energie, die Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes
einschließlich des Elektrizitäts-
Wegerechtes und die Förderung der Elektrifizierung.
In elektrotechnischen und elektrobaulichen
Angelegenheiten ist das Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, für den hochbaulichen
Teil das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
zuständig.
(4) In den. Angelegenheiten des Wasserrechtes
und des Wasserbaues hat das zuständige Bundesministerium
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
herzustellen, wenn die beabsichtigte Entscheidung
oder bauliche Maßnahme wichtige
Interessen, die dieses Bundesministerium im Sinne
des Abs. (3) wahrzunehmen hat, offenkundig berührt.
Angelegenheiten der Errichtung und des
Betriebes elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
die ausschließlich Eisenbahnzwecken dienen, fallen
unbeschadet der Bestimmungen des § 110 des
Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl.
II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, hinsichtlich des Baues einschließlich der
Bauaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.
§ 3. Soweit Angelegenheiten, die nach dem im
§ 2 festgesetzten Wirkungsbereich dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, dem
Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
zugewiesen werden, nach den geltenden
Bestimmungen in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums gehören, tritt
an dessen Stelle in diesen Angelegenheiten die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau, des Bundesministeriums
für Verkehr und des Bundesministeriums für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung, und zwar
unter Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesministerien,
soweit eine Mitwirkung derselben
in geltenden Bestimmungen festgelegt ist.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.