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120_1945 AT

120. Gesetz: Übernahme von Ausfallshaftungen durch die Republik Österreich (Garantiegesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 120. Gesetz: Übernahme von Ausfallshaftungen durch die Republik Österreich (Garantiegesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,

für im Interesse der Versorgung der

Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern notwendige

Kredite, deren Erteilung die Kreditlenkungskommission

empfiehlt, bis zu einem Gesamtbetrage

von 50 Millionen Reichsmark namens des Staatsschatzes

die Ausfallshaftung ganz oder zum Teil

zu übernehmen.

(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den

laufenden Dienst und die Rückzahlung des Kredites.

§ 2. In jedem Einzelfalle bedürfen die Bedingungen

des aufzunehmenden Kredites der Genehmigung

durch das Staatsamt für Finanzen, das

ihre Angemessenheit überprüft.

§ 3. Während der Laufzeit dieser Kredite ist

das Staatsamt für Finanzen berechtigt, auf geeignete

Weise die Gebarung des Kreditnehmers überprüfen

zu lassen.

§ 4. Dieses Gesetz tritt am 7. August 1945 in

Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

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