120. Gesetz: Übernahme von Ausfallshaftungen durch die Republik Österreich (Garantiegesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,
für im Interesse der Versorgung der
Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern notwendige
Kredite, deren Erteilung die Kreditlenkungskommission
empfiehlt, bis zu einem Gesamtbetrage
von 50 Millionen Reichsmark namens des Staatsschatzes
die Ausfallshaftung ganz oder zum Teil
zu übernehmen.
(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den
laufenden Dienst und die Rückzahlung des Kredites.
§ 2. In jedem Einzelfalle bedürfen die Bedingungen
des aufzunehmenden Kredites der Genehmigung
durch das Staatsamt für Finanzen, das
ihre Angemessenheit überprüft.
§ 3. Während der Laufzeit dieser Kredite ist
das Staatsamt für Finanzen berechtigt, auf geeignete
Weise die Gebarung des Kreditnehmers überprüfen
zu lassen.
§ 4. Dieses Gesetz tritt am 7. August 1945 in
Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen betraut.