11. Bundesgesetz: Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002,wird wie folgt geändert
1. Dem § 26 Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt
„5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte und
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet
sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen
oder Kinder zu betragen.“
2. Dem § 102 wird folgender Abs. 43 angefügt
„(43) § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.“
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die SystemCERT Zertifizierungsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in 8700 Leoben, Parkstraße 11,
wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach
EN ISO-9000ff, gemäß den in der Anlage angegebenen Bereichen.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Estland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Grundsteuer;
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) in Estland
1. die Einkommensteuer (tulumaks);
2. die lokale Einkommensteuer (kohalik tulumaks);
3. die Grundsteuer (maamaks);
(im Folgenden als „estnische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Estland“ die Republik Estland und, im geographischen Sinn verwendet,
das Hoheitsgebiet Estlands und alle an die Hoheitsgewässer Estlands angrenzenden Gebiete, in
denen Estland nach dem Recht Estlands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine
Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze
ausüben darf;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang,
Österreich oder Estland;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das
Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Estland: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum
nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt,
wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung
hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck
umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem
Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansäs-
sig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur
in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln und die Art der Anwendung dieses Abkommens auf diese Person festzulegen. In Ermangelung
eines solchen Einvernehmens gilt die Person für Zwecke der Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen
als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit
ist nur dann eine Betriebstätte, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeit die Dauer von neun Monaten
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet
der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die
in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese
Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen
erfolgt und die Bedingungen zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen von denen abweichen,
die unabhängige Personen miteinander vereinbaren würden, so gilt der Vertreter nicht als unabhängiger
Vertreter im Sinne dieses Absatzes. In diesem Fall ist Absatz 5 anzuwenden.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich
der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, jede Option oder ähnliches
Recht auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens als auch für Einkünfte aus der Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen.
(4) Sind mit dem Eigentum an Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteilen für den Eigentümer dieser
Aktien oder Gesellschaftsanteile Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen verbunden, das der
Gesellschaft gehört, so dürfen die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Verwertung eines solchen Rechtes in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit
dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum
Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders
zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8) Dieser Artikel hindert keinen Vertragsstaat daran, sein Recht in Bezug auf die Besteuerung von
Personen anzuwenden, die Versicherungsgeschäfte ausüben. Diese Steuer darf aber 5,4 vom Hundert des
Bruttobetrags der Prämien der Versicherungsgeschäfte nicht übersteigen.
(9) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung
an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet
– und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem
Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen
des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten
Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen
Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen;
erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien
oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen
– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die
nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes
a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von der Regierung des anderen Vertragsstaats,
einschließlich seiner Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder einer Finanzinstitution, die
sich zur Gänze im Eigentum dieser Regierung befindet, als Nutzungsberechtigter bezogen werden,
oder Zinsen, die aus Darlehen bezogen werden, für die diese Regierung bürgt, sind von der
Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;
b) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert
werden, wenn
i) der Empfänger im anderen Staat ansässig ist, und
ii) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates und der Nutzungsberechtigte der Zinsen
ist, und
iii) die Zinsen für Darlehen gezahlt werden, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren
oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit
durch das Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Staates stehen, es sei denn, der
Verkauf oder das Darlehen wird zwischen verbundenen Personen getätigt beziehungsweise
gewährt.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder
und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne
dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung
eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten
die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder
für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln
oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste
Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder
der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an
der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder von Anteilen
an einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus solchem Vermögen bestehen, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der
Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen bezieht, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, und
von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die
Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können. Hält sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen
Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während
des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im
anderen Staat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte, die sie aus ihrer
oben genannten und im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezieht, dürfen dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält
und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines
Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder
eines anderen ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von einem Künstler oder Sportler in einem
Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder vorwiegend aus
öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften
unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person
in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Estland
und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Lehrling oder eine in Ausbildung stehende Person, die sich
in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für
ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert
werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
VERMÖGEN
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat
zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Estland besteuert werden, so nimmt
Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus;
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in
Estland besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Estland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die aus Estland bezogenen Einkünfte entfällt;
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von
der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden;
d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet,
die auf Grund dieses Abkommens in Estland zu besteuern sind, dürfen dessen ungeach-
tet in Österreich besteuert werden, wenn Estland diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens
auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung ausnimmt;
e) Bezieht eine in Österreich ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Estland ansässigen
Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals hält, so nimmt Österreich
unter den Voraussetzungen, wie sie in den allgemein anwendbaren Bestimmungen des
österreichischen Rechts in Bezug auf das internationale Schachtelprivileg angeführt sind, diese
Dividenden von der Besteuerung aus.
(2) Bei einer in Estland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet
Estland, sofern sein innerstaatliches Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,
i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer
vom Einkommen oder vom Vermögen in Estland übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich
besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf,
entfällt.
b) Bezieht eine in Estland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Österreich ansässigen
Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert der mit vollem Stimmrecht ausgestatteten
Anteile hält, umfasst für Zwecke der lit. a die in Österreich gezahlte Steuer nicht nur die Steuer
auf Dividenden, sondern auch die gezahlte Steuer auf die zugrundeliegenden Gewinne der Gesellschaft,
aus denen die Dividenden gezahlt wurden.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,
die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden sind,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren
Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel
24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen
vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus
ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund
des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder
Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die
mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen
oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen
in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(3) Die Anwendung dieses Artikels bleibt einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten vorbehalten.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER
VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten
Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen
in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für
Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das
jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens
sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für
Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das
jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Tallinn, am 5. April 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, estnischer
und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der
englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Republik Estland
Ilves
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Oktober bzw.
12. November 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 12. November 2002
in Kraft getreten.