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11_2003 AT

11. Bundesgesetz: Änderung des Pensionsgesetzes 1965

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 119/2002,wird wie folgt geändert

1. Dem § 26 Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt

„5. Der Mindestsatz für

a) verheiratete Beamte und

b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet

sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen

oder Kinder zu betragen.“

2. Dem § 102 wird folgender Abs. 43 angefügt

„(43) § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in

Kraft.“

BGBlPdf 11. Verordnung: Akkreditierung der SystemCERT Zertifizierungsgesellschaft m.b.H.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die SystemCERT Zertifizierungsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in 8700 Leoben, Parkstraße 11,

wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach

EN ISO-9000ff, gemäß den in der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

BGBlPdf 11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Estland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig

sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens

sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

b) in Estland

1. die Einkommensteuer (tulumaks);

2. die lokale Einkommensteuer (kohalik tulumaks);

3. die Grundsteuer (maamaks);

(im Folgenden als „estnische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Estland“ die Republik Estland und, im geographischen Sinn verwendet,

das Hoheitsgebiet Estlands und alle an die Hoheitsgewässer Estlands angrenzenden Gebiete, in

denen Estland nach dem Recht Estlands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine

Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze

ausüben darf;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang,

Österreich oder Estland;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung

wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das

Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Estland: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem

in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum

nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt,

wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung

hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck

umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem

Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansäs-

sig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur

in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln und die Art der Anwendung dieses Abkommens auf diese Person festzulegen. In Ermangelung

eines solchen Einvernehmens gilt die Person für Zwecke der Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen

als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit

ist nur dann eine Betriebstätte, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeit die Dauer von neun Monaten

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet

der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen

ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die

in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese

Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen

erfolgt und die Bedingungen zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen von denen abweichen,

die unabhängige Personen miteinander vereinbaren würden, so gilt der Vertreter nicht als unabhängiger

Vertreter im Sinne dieses Absatzes. In diesem Fall ist Absatz 5 anzuwenden.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat

liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, jede Option oder ähnliches

Recht auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen

sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung

von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten

nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens als auch für Einkünfte aus der Veräußerung

von unbeweglichem Vermögen.

(4) Sind mit dem Eigentum an Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteilen für den Eigentümer dieser

Aktien oder Gesellschaftsanteile Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen verbunden, das der

Gesellschaft gehört, so dürfen die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Verwertung eines solchen Rechtes in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit

dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum

Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte

kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders

zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,

so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(8) Dieser Artikel hindert keinen Vertragsstaat daran, sein Recht in Bezug auf die Besteuerung von

Personen anzuwenden, die Versicherungsgeschäfte ausüben. Diese Steuer darf aber 5,4 vom Hundert des

Bruttobetrags der Prämien der Versicherungsgeschäfte nicht übersteigen.

(9) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung

an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen

miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet

– und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem

Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen

des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten

Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen

Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen;

erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert

des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien

oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen

– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die

nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen

Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes

a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von der Regierung des anderen Vertragsstaats,

einschließlich seiner Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder einer Finanzinstitution, die

sich zur Gänze im Eigentum dieser Regierung befindet, als Nutzungsberechtigter bezogen werden,

oder Zinsen, die aus Darlehen bezogen werden, für die diese Regierung bürgt, sind von der

Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;

b) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert

werden, wenn

i) der Empfänger im anderen Staat ansässig ist, und

ii) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates und der Nutzungsberechtigte der Zinsen

ist, und

iii) die Zinsen für Darlehen gezahlt werden, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren

oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit

durch das Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Staates stehen, es sei denn, der

Verkauf oder das Darlehen wird zwischen verbundenen Personen getätigt beziehungsweise

gewährt.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere

Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder

und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne

dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem

Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung

und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung

eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten

die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren

eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder

für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln

oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder

wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in

diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob

er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste

Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder

der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an

der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von unbeweglichem

Vermögen im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder von Anteilen

an einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus solchem Vermögen bestehen, dürfen im

anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der

Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen bezieht, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, und

von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf

oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei

denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die

Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet

werden können. Hält sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen

Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während

des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im

anderen Staat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte, die sie aus ihrer

oben genannten und im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezieht, dürfen dieser festen Einrichtung zugerechnet

werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums

von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält

und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines

Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder

eines anderen ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist,

dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von einem Künstler oder Sportler in einem

Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder vorwiegend aus

öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften

unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem

Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu

leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Estland

und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Lehrling oder eine in Ausbildung stehende Person, die sich

in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für

ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert

werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die

die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat

zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Estland besteuert werden, so nimmt

Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus;

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in

Estland besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu

erhebende Steuer den Betrag an, der der in Estland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die aus Estland bezogenen Einkünfte entfällt;

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von

der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung

der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden;

d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet,

die auf Grund dieses Abkommens in Estland zu besteuern sind, dürfen dessen ungeach-

tet in Österreich besteuert werden, wenn Estland diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens

auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung ausnimmt;

e) Bezieht eine in Österreich ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Estland ansässigen

Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals hält, so nimmt Österreich

unter den Voraussetzungen, wie sie in den allgemein anwendbaren Bestimmungen des

österreichischen Rechts in Bezug auf das internationale Schachtelprivileg angeführt sind, diese

Dividenden von der Besteuerung aus.

(2) Bei einer in Estland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte

oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet

Estland, sofern sein innerstaatliches Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,

i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer

vom Einkommen oder vom Vermögen in Estland übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich

besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf,

entfällt.

b) Bezieht eine in Estland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Österreich ansässigen

Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert der mit vollem Stimmrecht ausgestatteten

Anteile hält, umfasst für Zwecke der lit. a die in Österreich gezahlte Steuer nicht nur die Steuer

auf Dividenden, sondern auch die gezahlte Steuer auf die zugrundeliegenden Gewinne der Gesellschaft,

aus denen die Dividenden gezahlt wurden.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte

sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren,

die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden sind,

sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber

einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle

unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren

Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel

24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen

vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne

der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus

ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das

Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung

nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund

des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder

Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die

mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung

von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen

oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen

in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(3) Die Anwendung dieses Artikels bleibt einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten vorbehalten.

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER

VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen

für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten

Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen

in Kraft tritt;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für

Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das

jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens

sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen

in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für

Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das

jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Tallinn, am 5. April 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, estnischer

und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der

englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich

Ferrero-Waldner

Für die Republik Estland

Ilves

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Oktober bzw.

12. November 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 12. November 2002

in Kraft getreten.

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