11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)
in österreichisches Recht umgesetzt.
Artikel II
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt
„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der
Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers
darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen
Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen
Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt
ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG,
ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug
zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem
Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat
als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen
Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens
mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen
1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache
oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
2. Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2
fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der
Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen,
gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA
unverzüglich anzuzeigen.“
2. An den § 119g wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 tritt mit 19. Jänner
2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits vom Tag der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in
Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“
3. Nach dem § 129f wird folgender § 129g eingefügt
„§ 129g. Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der
Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner
2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 12a in der Fassung von Art. II des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten
mitzuteilen.“
Artikel III
Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 14b Abs. 1 lautet
„(1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam
höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen
Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen.
Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben
unberührt.“
2. § 16 lautet
„§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf
Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und
geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu
seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines
Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern
sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versicherungsnehmer
dem Versicherer erstattet hat.“
3. Nach dem § 29 werden folgende §§ 29a und 29b samt Überschriften eingefügt
„Pflichten des Versicherers
§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter
sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser
ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der
Höhe nach nicht bestritten wird.
(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung
einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1
angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten
innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.
(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist
noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung
Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles
mindestens zu zahlen hat.
(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1
und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab
dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.
Schadenregulierungsbeauftragter
§ 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten,
Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen,
wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht
berührt.
(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber
dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG erfüllt werden.“
4. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt
„6a. Versicherungsregister
Inländische Fahrzeuge
§ 31a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu
führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist
auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine
Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.
(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten
1. das Kennzeichen,
2. die Nummer der Versicherungsbestätigung (§ 61 Abs. 1 KFG 1967) über den zur Erfüllung der
Versicherungspflicht (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) abgeschlossenen Versicherungsvertrag und, wenn
der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in
Ansehung des Dritten endet (§ 24 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes),
3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht
abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 12a
VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen
sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder
Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen
Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis
eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über
1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur
Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
2. die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht
abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
3. Namen und Anschrift des gemäß § 12a VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
4. Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen,
und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen
bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht
ausgenommen sind.
(5) Die Zulassungsbehörde (§ 40 KFG 1967) oder Zulassungsstelle (§ 40b KFG 1967) hat dem
Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
1. die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die
Aufhebung der Zulassung,
2. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur
Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
3. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen
sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug
besitzen,
4. die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine
Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte
Kennzeichen.
(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen
1. die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen
Versicherungsverträge,
2. jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versicherungspflicht
abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem
der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet,
3. den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2
KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser
Versicherung,
4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 12a VAG für die
einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt
haben.
(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen
Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem
Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben,
wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der
Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das
Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese
haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.
Ausländische Fahrzeuge
§ 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug
mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu
geben über
1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur
Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
2. die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen
Versicherungsvertrag,
3. die Nummer einer Grünen Karte, die für ein Fahrzeug, auf das das Multilaterale Garantieabkommen
zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177
vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist, ausgestellt wurde,
4. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat,
nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten
Schadenregulierungsbeauftragten,
5. Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen
hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale
Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,
6. Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters,
wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.
(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG
eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort
hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG
eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die
diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.
(4) Die Zollämter haben den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem
anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Multilaterale Garantieabkommen
zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht anzuwenden ist, die
Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat
mitzuteilen.“
5. Nach dem § 34a wird folgender § 34b eingefügt
„§ 34b. (1) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 11/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits
von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an erlassen werden,
jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.
(2) § 29a, § 29b, § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen
bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch
frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der
Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“
6. An den § 37a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind
auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge
anzuwenden.
(4) § 29a und § 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf
Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.
(5) § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auch
auf Fahrzeuge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen zugelassen
sind.“
7. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „32 und 33“ durch den Ausdruck „31a, 31b, 32 und 33“ ersetzt.
Artikel IV
Änderungen des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 47 Abs. 2a entfallen die Worte „und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung
besteht oder bestanden hat (§ 59 Abs. 1),“.
2. In § 62 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen
Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist.“
3. An den § 135 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 47 Abs. 2a und § 62 Abs. 3 in der Fassung von Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen
bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch
frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.“
Artikel V
Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen
Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).“
2. Nach dem § 2a werden folgende §§ 2b und 2c eingefügt
„§ 2b. (1) Ersatzleistungen gemäß § 1 Abs. 3a sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz
oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten
ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer
in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz
in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung
eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 besteht, wenn
1. das Versicherungsunternehmen oder sein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr.
L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach
Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat,
2. das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und
der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht
hat.
(3) Der Anspruch ist im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Art. 6
Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Abs. 2 Z 2
innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis
erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein
Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche
Schritte eingeleitet hat.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen
oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a erfüllt.
(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich
nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 bis 3
vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist.
(6) Die §§ 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat
Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen
im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der
Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht
anzuwenden.“
3. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 oder § 2a“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1, § 2a, § 2b
oder § 2c“ ersetzt.
4. Nach dem § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt
„Aufgaben der Entschädigungsstelle
§ 5. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem
der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungsverpflichtung
einzuleiten.
(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich
mitzuteilen
1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten
nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt
haben,
2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des
Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,
3. der Person, die den Schaden verursacht hat.“
5. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt
„Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen
§ 7a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine
Leistung gemäß § 2b erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle
im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens,
bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen
Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland
gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden
ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den
Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem
Geschädigten eine Leistung gemäß § 2c erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch
1. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner
1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde,
seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1,
2. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das
Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des § 2 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug
mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch
ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen
Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe
der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das
Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im
Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger
und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.
(5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Abs. 2 und 4 ist § 1 Abs. 4 anzuwenden.“
6. An den § 9 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) § 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach
dem 18. Jänner 2003 eintreten.
(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten,
die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt
sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das
Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.“
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in
Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen
befördert wird, nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften
1.1 Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.
1.2 Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4
für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in
den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
1.3 Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.
1.4 Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.
1.5 Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese
Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer
Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet.
2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
3. Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderung auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2006. Wird sie vorher von
einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung
bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener
Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 7. September 2001 und von Norwegen am 20. November
2001 unterzeichnet.