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11_2002 AT

11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)

in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel II

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt

„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der

Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers

darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen

Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.

(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen

Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt

ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG,

ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug

zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem

Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat

als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen

Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens

mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen

1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und

fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache

oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.

2. Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.

3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2

fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.

4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der

Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen,

gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA

unverzüglich anzuzeigen.“

2. An den § 119g wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 tritt mit 19. Jänner

2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits vom Tag der Kundmachung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in

Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

3. Nach dem § 129f wird folgender § 129g eingefügt

„§ 129g. Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der

Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner

2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 12a in der Fassung von Art. II des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten

mitzuteilen.“

Artikel III

Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 14b Abs. 1 lautet

„(1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam

höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen

Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und

Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen.

Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben

unberührt.“

2. § 16 lautet

„§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf

Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und

geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu

seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines

Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern

sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versicherungsnehmer

dem Versicherer erstattet hat.“

3. Nach dem § 29 werden folgende §§ 29a und 29b samt Überschriften eingefügt

„Pflichten des Versicherers

§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter

sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser

ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der

Höhe nach nicht bestritten wird.

(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung

einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1

angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten

innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.

(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist

noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung

Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles

mindestens zu zahlen hat.

(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1

und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab

dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.

Schadenregulierungsbeauftragter

§ 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten,

Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen,

wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht

berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber

dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG erfüllt werden.“

4. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt

„6a. Versicherungsregister

Inländische Fahrzeuge

§ 31a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden

Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu

führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist

auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine

Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.

(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten

1. das Kennzeichen,

2. die Nummer der Versicherungsbestätigung (§ 61 Abs. 1 KFG 1967) über den zur Erfüllung der

Versicherungspflicht (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) abgeschlossenen Versicherungsvertrag und, wenn

der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in

Ansehung des Dritten endet (§ 24 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes),

3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht

abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 12a

VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen

sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder

Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen

Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis

eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über

1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur

Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

2. die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht

abgeschlossenen Versicherungsvertrag,

3. Namen und Anschrift des gemäß § 12a VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen

Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

4. Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen,

und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen

bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht

ausgenommen sind.

(5) Die Zulassungsbehörde (§ 40 KFG 1967) oder Zulassungsstelle (§ 40b KFG 1967) hat dem

Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen

1. die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die

Aufhebung der Zulassung,

2. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur

Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

3. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen

sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug

besitzen,

4. die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine

Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte

Kennzeichen.

(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich

mitzuteilen

1. die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen

Versicherungsverträge,

2. jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versicherungspflicht

abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem

der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet,

3. den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2

KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser

Versicherung,

4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 12a VAG für die

einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt

haben.

(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen

Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem

Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben,

wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der

Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das

Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese

haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.

Ausländische Fahrzeuge

§ 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug

mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu

geben über

1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur

Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

2. die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen

Versicherungsvertrag,

3. die Nummer einer Grünen Karte, die für ein Fahrzeug, auf das das Multilaterale Garantieabkommen

zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177

vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist, ausgestellt wurde,

4. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat,

nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten

Schadenregulierungsbeauftragten,

5. Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen

hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale

Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,

6. Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters,

wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG

eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort

hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG

eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die

diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.

(4) Die Zollämter haben den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem

anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Multilaterale Garantieabkommen

zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht anzuwenden ist, die

Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat

mitzuteilen.“

5. Nach dem § 34a wird folgender § 34b eingefügt

„§ 34b. (1) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 11/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits

von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an erlassen werden,

jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.

(2) § 29a, § 29b, § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen

bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch

frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der

Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

6. An den § 37a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind

auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge

anzuwenden.

(4) § 29a und § 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf

Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.

(5) § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auch

auf Fahrzeuge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen zugelassen

sind.“

7. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „32 und 33“ durch den Ausdruck „31a, 31b, 32 und 33“ ersetzt.

Artikel IV

Änderungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 47 Abs. 2a entfallen die Worte „und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung

besteht oder bestanden hat (§ 59 Abs. 1),“.

2. In § 62 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen

Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist.“

3. An den § 135 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 47 Abs. 2a und § 62 Abs. 3 in der Fassung von Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen

bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 an erlassen werden, jedoch

frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.“

Artikel V

Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden

Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen

Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).“

2. Nach dem § 2a werden folgende §§ 2b und 2c eingefügt

„§ 2b. (1) Ersatzleistungen gemäß § 1 Abs. 3a sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz

oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der

Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten

ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer

in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz

in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung

eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 besteht, wenn

1. das Versicherungsunternehmen oder sein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr.

L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach

Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat,

2. das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und

der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht

hat.

(3) Der Anspruch ist im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Art. 6

Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Abs. 2 Z 2

innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis

erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein

Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche

Schritte eingeleitet hat.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen

oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a erfüllt.

(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich

nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 bis 3

vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist.

(6) Die §§ 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat

Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen

im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der

Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht

anzuwenden.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 oder § 2a“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1, § 2a, § 2b

oder § 2c“ ersetzt.

4. Nach dem § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt

„Aufgaben der Entschädigungsstelle

§ 5. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem

der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungsverpflichtung

einzuleiten.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich

mitzuteilen

1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten

nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt

haben,

2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des

Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,

3. der Person, die den Schaden verursacht hat.“

5. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt

„Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen

§ 7a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine

Leistung gemäß § 2b erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle

im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens,

bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen

Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach

Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn

der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland

gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden

ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den

Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem

Geschädigten eine Leistung gemäß § 2c erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch

1. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner

1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde,

seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1,

2. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das

Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des § 2 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug

mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch

ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen

Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe

der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das

Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im

Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger

und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Abs. 2 und 4 ist § 1 Abs. 4 anzuwenden.“

6. An den § 9 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) § 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach

dem 18. Jänner 2003 eintreten.

(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten,

die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt

sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das

Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.“

BGBlPdf 11. Multilaterale Vereinbarung M114 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in

Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen

befördert wird, nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften

1.1 Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.

1.2 Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4

für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in

den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.

1.3 Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.

1.4 Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.

1.5 Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese

Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer

Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet.

2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

3. Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderung auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien

des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2006. Wird sie vorher von

einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung

bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener

Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 7. September 2001 und von Norwegen am 20. November

2001 unterzeichnet.

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