11. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1999, wird
wie folgt geändert
1. § 2b erhält die Bezeichnung § 2c.
2. Der neue § 2b lautet wie folgt
„§ 2b. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu,
der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000
entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für
Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.
(2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Abs. 3 zur
endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden
a) Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
b) Hausrat;
c) Persönliche Wertgegenstände.
Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom nationalsozialistischen
Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen
Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der
so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu
entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen
zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen
Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf
Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
(4) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Abs. 5) an
Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c hinsichtlich
der Dauer des Wohnsitzes, oder in lit. d hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern
alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 vorliegen (Härtefälle). Die
näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen
(§ 2 Abs. 4).
(5) Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 aus Unterlagen,
die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf
sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber
dem Fonds glaubhaft gemacht wird.
(6) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die
Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in
gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5%
des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag bis spätestens ein Jahr nach in Kraft
treten dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls
zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen.
(7) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass
der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für
sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang
mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik
Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik
Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Fonds für
freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen
Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000 (ausgenommen soweit sie sich
gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der
Republik Österreich zu verzichten.
(8) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine
Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.“
3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2001 tritt in
Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung
vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als
„entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen
Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im
Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der
heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2
genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 245/2000, wie
folgt geändert
1. Im Abschnitt IX wird folgende Z 57 angefügt
„57. Herstellung von Additiven für Reibbeläge
Bedienen und Überwachen von Anlagen zum Aufschwefeln (Sulfidieren) und Schmelzen von
Reaktionsgemischen, einschließlich diesen Verfahren vor- und nachgeschalteten und unbedingt
notwendigen Prozessen, wie Kühlen, Trocknen, Mahlen, Mischen und Verpacken.“
2. Abschnitt XI Z 1 lit. b bis e lautet
„b) Unternehmungen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62
c) Unternehmungen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, und des Flughafen-
Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1998
d) Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999
e) Schlepplifte im Sinne des § 276 GewO 1994, BGBl. Nr. 194“
3. Die Überschrift von Abschnitt XI Z 7 lautet
„7. Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulen und Segelschulen) im Sinne des Schifffahrtsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 62“
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom
11. Oktober 2000 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 34/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss im Österreichischen Patentamt
(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.