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11_2001 AT

11. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,

BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1999, wird

wie folgt geändert

1. § 2b erhält die Bezeichnung § 2c.

2. Der neue § 2b lautet wie folgt

„§ 2b. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu,

der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000

entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für

Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.

(2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Abs. 3 zur

endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden

a) Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;

b) Hausrat;

c) Persönliche Wertgegenstände.

Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom nationalsozialistischen

Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen

Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der

so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu

entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen

zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen

Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf

Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

(4) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Abs. 5) an

Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c hinsichtlich

der Dauer des Wohnsitzes, oder in lit. d hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern

alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 vorliegen (Härtefälle). Die

näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen

(§ 2 Abs. 4).

(5) Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 aus Unterlagen,

die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf

sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber

dem Fonds glaubhaft gemacht wird.

(6) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die

Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in

gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5%

des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag bis spätestens ein Jahr nach in Kraft

treten dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls

zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen.

(7) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass

der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für

sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang

mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik

Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik

Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Fonds für

freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen

Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000 (ausgenommen soweit sie sich

gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der

Republik Österreich zu verzichten.

(8) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine

Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.“

3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2001 tritt in

Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung

vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als

„entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen

Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im

Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der

heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2

genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“

BGBlPdf 11. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und

Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 245/2000, wie

folgt geändert

1. Im Abschnitt IX wird folgende Z 57 angefügt

„57. Herstellung von Additiven für Reibbeläge

Bedienen und Überwachen von Anlagen zum Aufschwefeln (Sulfidieren) und Schmelzen von

Reaktionsgemischen, einschließlich diesen Verfahren vor- und nachgeschalteten und unbedingt

notwendigen Prozessen, wie Kühlen, Trocknen, Mahlen, Mischen und Verpacken.“

2. Abschnitt XI Z 1 lit. b bis e lautet

„b) Unternehmungen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62

c) Unternehmungen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, und des Flughafen-

Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1998

d) Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999

e) Schlepplifte im Sinne des § 276 GewO 1994, BGBl. Nr. 194“

3. Die Überschrift von Abschnitt XI Z 7 lautet

„7. Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulen und Segelschulen) im Sinne des Schifffahrtsgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 62“

BGBlPdf 11. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom

11. Oktober 2000 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung

europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch

BGBl. III Nr. 34/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss im Österreichischen Patentamt

(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

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