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11. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1998

wird die Genehmigung erteilt.

BGBlPdf 11. Verordnung: Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998,

wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 I Z 1, für Straßenbahnen gemäß

§ 1 I Z 2 einschließlich Oberleitungs-Omnibusse sowie für Anschlußbahnen gemäß § 1 II Z 1 des

Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeines

§ 2. Die im § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie

Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und

Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen,

gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt,

2.Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 450/1994, bestellt wurden,

3. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren

Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,

4. eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Anlagenteile verwendet werden,

5. durch diese Maßnahmen der Anlagenumfang weitgehend gleich bleibt,

6. diese Maßnahmen eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften nicht widersprechen und

7. keine Ausnahmen von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere von Verordnungen

in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen

Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Anpassung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise im Zuge von Oberbauherstellungen

für einzelne Weichenverbindungen oder im Zuge der Änderung der Linienführung von Oberleitungs-

Omnibussen;

2. die Erweiterung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise kurze ergänzende Überspannungen

einzelner Gleise sowie der Abtrag von Fahrleitungsanlagen;

3. die Errichtung von typengenehmigten elektrischen Schaltanlagen;

4. die Erneuerung von Masten, sofern typengenehmigte Masten zur Aufstellung gelangen und die

Masthöhe weitgehend gleich bleibt;

5. die auf Grund von Änderungen der Anlage- oder Betriebsverhältnisse erforderliche Anpassung

von nicht der Traktion dienenden elektrischen Anlagen, ausgenommen Stromversorgungen für

Tunnel- und Rettungsplatzausrüstungen sowie Notstromversorgungen.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die

Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der

Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957

verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.

BGBlPdf 11. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

UND

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im

Einvernehmen mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichtigung der bisherigen

erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem Nutzen auszubauen,

im Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koordiniertes Vorgehen der anhaltenden

illegalen Zuwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit

und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere

eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,

in Ausfüllung von Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 zur Durchführung

des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen,

in der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem immer engeren Sicherheitsverbund zu

unternehmen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Teil I

Ziel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen

in den Grenzgebieten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei

der Verfolgung von Straftaten einschließlich in Fällen der vorübergehenden Wiederaufnahme der

Personenkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Zollverwaltung

ist von diesem Abkommen erfaßt, soweit sie für die Überwachung von Verboten und

Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zuständig ist und ihr hierzu Befugnisse im

Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens zugewiesen sind.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts

und völkerrechtlicher Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Das Gemeinschaftsrecht bleibt

unberührt.

(3) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale

Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-

Interpol), bleibt im übrigen durch dieses Abkommen unberührt.

Artikel 2

(1) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind

1. in der Bundesrepublik Deutschland

– in Baden-Württemberg die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Landespolizeidirektionen

Tübingen und Freiburg und des Wasserschutzpolizeiabschnitts Bodensee sowie des Bahn- und

Grenzschutzamtes Stuttgart und des Grenzschutzamtes Weil

– in Bayern die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Polizeipräsidien Schwaben, Oberbayern,

München und Niederbayern/Oberpfalz sowie der Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter

München und Schwandorf.

2. in der Republik Österreich

– die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,

Tirol, Salzburg und Oberösterreich.

(2) Die Vertragsparteien werden einander die in diesen Grenzgebieten zuständigen Behörden und

Dienststellen, einschließlich derjenigen der Zollverwaltung, benennen. In der Bundesrepublik Deutschland

sind dies auch die Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern im Hinblick auf Angelegenheiten

der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in den Grenzgebieten.

Teil II

Inhalt der Zusammenarbeit

Artikel 3

Die Behörden nach Artikel 2 können gegenseitig Ansprechpartner zur Förderung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit benennen.

Artikel 4

(1) Die Behörden nach Artikel 2 ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur

Vertiefung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Unbeschadet des Dienstverkehrs und des

Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die nationalen Zentralbüros

für die IKPO-Interpol, teilen sie sich die Informationen unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von

Bedeutung sind. Sie führen insbesondere herbei

1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen im Rahmen

des Titel III des Schengener Durchführungsübereinkommens, indem sie

– einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten

ohne Angaben personenbezogener Daten mitteilen,

– zur Aufklärung von Straftaten in Einzelfällen auf Ersuchen die Personalien von Beteiligten an

strafbaren Handlungen übermitteln,

– zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einander

direkt über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen sowie im Einzelfall

über Personalien und Erkenntnisse über Personen möglichst so rechtzeitig unterrichten, daß

die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,

– sich gegenseitig bedeutsame Daten für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für

besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse übermitteln,

deren Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei übergreifen

können,

– ein gemeinsames Verzeichnis mit Angaben über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten

erstellen und jeweils aktualisieren,

– bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Ausstattungen und Frequenzen Funkverbindungen

auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten,

insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam

Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;

2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von

Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

– die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten möglichst nach abgestimmter Planung

einsetzen,

– bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehlsstellen bilden,

– auf Ersuchen Beamte und Bedienstete der einen Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen

nationalen Zuständigkeiten zur Unterstützung von Kontroll-, Observations- und Ermittlungsmaßnahmen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Informations- und Beratungsfunktionen

ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse versehen lassen,

– sich nach Maßgabe gemeinsam festgelegter Pläne an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen,

zum Beispiel an Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern, beteiligen,

– bei Bedarf gemeinsame Programme zur Verbrechensvorbeugung planen und durchführen,

– regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen von Vertretern der in Artikel 2 genannten

Behörden durchführen, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, neue Strategien zu

erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen

und Arbeitsprogramme zu koordinieren,

–Vertreter des jeweiligen Nachbarstaates zur Teilnahme an besonderen Einsätzen als

Beobachter einladen.

(2) Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Absatz 1 erfolgt die Unterrichtung der

nationalen Zentralstellen nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.

Artikel 5

Zur Verstärkung der Kontakte im Bereich der Aus- und Fortbildung werden die zuständigen Stellen

der Vertragsparteien einander Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stellen, Möglichkeiten

zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen vorsehen, gemeinsame Programme für die Fortbildung

erarbeiten und gemeinsame grenzüberschreitende Übungen durchführen.

Teil III

Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 6

(1) Beamte und Bedienstete, die gemäß Artikel 4 zu einer Dienststelle der anderen Vertragspartei

entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 des Schengener

Durchführungsübereinkommens.

(2) Beamte und Bedienstete, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf

Grund dieses Abkommens ausüben, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre

Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen

nur im Falle der Notwehr gebraucht werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die

jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.

Artikel 7

Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkommens

gewährleistet.

Artikel 8

(1) In Anwendung und nach Maßgabe des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens

können neben den nationalen Zentralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständigkeitsbereiches

die in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden und ihre nachgeordneten Dienststellen bei der vorbeugenden

Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten Ersuchen um Hilfe insbesondere in den nachfolgenden

Bereichen unmittelbar gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der anderen Vertragspartei

übermitteln und beantworten

– Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen,

– Anfragen nach Führerscheinen und sonstigen Berechtigungen,

– Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,

– Feststellung von Telefonanschlußinhabern,

– Identitätsfeststellungen,

– Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen und Kraftfahrzeugen,

– Polizeiliche Erkenntnisse aus Datensystemen und polizeilichen Unterlagen,

– Rauschgiftsofortmeldungen,

– Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen,

– Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,

– Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,

– polizeiliche Befragungen,

– Spurenabklärungen und

– Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.

(2) Werden Ersuchen nach Absatz 1 zwischen den in Artikel 2 genannten Stellen übermittelt, gilt

Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen des

grenzüberschreitenden Warenverkehrs richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen in

seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 9

(1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den in Artikel 40 des Schengener

Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen. Öffentlich zugängliche Grundstücke und

Räume dürfen unter den für jedermann geltenden Voraussetzungen betreten werden.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an diejenige Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde

zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt

voraussichtlich erfolgen soll.

(3) In der Republik Österreich sind Ersuchen an den Gerichtshof 1. Instanz als Bewilligungsbehörde

zu richten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.

(4) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 2 und 3 kann auch über die in Artikel 2 genannten

Behörden und Dienststellen erfolgen.

(5) Eine Kopie des Ersuchens soll außer den nationalen Zentralstellen

1. in der Bundesrepublik Deutschland

– dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart oder

– dem Bayerischen Landeskriminalamt in München sowie

– dem Zollkriminalamt in Köln, soweit davon betroffen,

2. in der Republik Österreich

– den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,

soweit davon jeweils örtlich betroffen,

unverzüglich zugeleitet werden.

(6) Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 des Schengener

Durchführungsübereinkommens

1.in der Bundesrepublik Deutschland in Baden-Württemberg und Bayern dem jeweiligen

Landeskriminalamt,

2. in der Republik Österreich der jeweiligen Sicherheitsdirektion in den Bundesländern Vorarlberg,

Tirol, Salzburg und Oberösterreich,

mitzuteilen. Die in Satz 1 genannten Stellen unterrichten unverzüglich ihre nationale Zentralstelle. Das

gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens nachzureichende

Ersuchen ist nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.

(7) Die erteilte Bewilligung zur Durchführung einer Observation gilt jeweils für das gesamte

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

(8) Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 werden der anderen Vertragspartei

mitgeteilt.

Artikel 10

(1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens

genannten Voraussetzungen sowie den dazu erlassenen Durchführungsregelungen

unter Beachtung der gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens

abgegebenen nationalen Erklärungen. Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen

1. in der Bundesrepublik Deutschland

– in Baden-Württemberg der Wasserschutzpolizeiabschnitt Bodensee oder die Polizeidirektion

Friedrichshafen,

– in Bayern die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein oder

Passau,

2. in der Republik Österreich

– die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg oder Oberösterreich.

Änderungen dieser Zuständigkeiten werden der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt.

(3) Die jeweils örtlich zuständige Behörde kann die Einstellung der Nacheile verlangen.

(4) In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstelle nach Maßgabe

innerstaatlicher Vorschriften.

Artikel 11

(1) Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile mit Kraftfahrzeugen

oder Wasserfahrzeugen unterliegen die daran beteiligten Beamten und Bediensteten der einen

Vertragspartei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten und Bediensteten der

Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Vertragsparteien

unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

(2) Erforderliche technische Mittel zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation oder

Nacheile dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet

die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist.

Artikel 12

Für den Ersatz von Schäden einer Vertragspartei, die auf deren Hoheitsgebiet durch Amtshandlungen

von Beamten und Bediensteten der anderen Vertragspartei nach Artikel 9 oder 10 verursacht werden, gilt

Artikel 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 13

(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten und Bediensteten von Behörden

und Dienststellen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Artikel 6

Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Beamte und Bedienstete im Sinne des Absatz 1 können zur Durchführung von Maßnahmen auf

den im eigenen Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen

bereits auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zusteigen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil IV

Durchführungs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien und der Länder Baden-Württemberg und Bayern

können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die

verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen oder die Weiterentwicklung der

Zusammenarbeit zum Ziel haben.

Artikel 15

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer

Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit

oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann

sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen

abhängig machen.

Artikel 16

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien und der Länder Baden-

Württemberg und Bayern überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens und stellt fest, ob

Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Abkommens Verhandlungen

über ein umfassenderes Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der

Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr aufnehmen.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 ab dem ersten Tag des zweiten

Monats vorläufig angewendet, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 11

Absatz 1 erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die

Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Abkommens einschließlich des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Maßgebend für die Berechnung der Frist bei Absatz 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der

letzten Notifikation.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem

Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

GESCHEHEN ZU Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Schlögl m. p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Seiler-Albring m. p.

Kanther m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Jänner bzw. 7. Juli 1999

abgegeben. Mit Ausnahme des Art. 11 Abs. 1 wird das Abkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit

1. September 1999 vorläufig angewendet.

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