11. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1998
wird die Genehmigung erteilt.
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998,
wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 I Z 1, für Straßenbahnen gemäß
§ 1 I Z 2 einschließlich Oberleitungs-Omnibusse sowie für Anschlußbahnen gemäß § 1 II Z 1 des
Eisenbahngesetzes 1957.
Allgemeines
§ 2. Die im § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie
Abtragungen an elektrischen Anlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und
Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer fachlich zuständigen,
gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person ausführt,
2.Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994, bestellt wurden,
3. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren
Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
4. eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Anlagenteile verwendet werden,
5. durch diese Maßnahmen der Anlagenumfang weitgehend gleich bleibt,
6. diese Maßnahmen eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften nicht widersprechen und
7. keine Ausnahmen von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere von Verordnungen
in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich sind.
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Anpassung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise im Zuge von Oberbauherstellungen
für einzelne Weichenverbindungen oder im Zuge der Änderung der Linienführung von Oberleitungs-
Omnibussen;
2. die Erweiterung von Fahrleitungsanlagen, wie beispielsweise kurze ergänzende Überspannungen
einzelner Gleise sowie der Abtrag von Fahrleitungsanlagen;
3. die Errichtung von typengenehmigten elektrischen Schaltanlagen;
4. die Erneuerung von Masten, sofern typengenehmigte Masten zur Aufstellung gelangen und die
Masthöhe weitgehend gleich bleibt;
5. die auf Grund von Änderungen der Anlage- oder Betriebsverhältnisse erforderliche Anpassung
von nicht der Traktion dienenden elektrischen Anlagen, ausgenommen Stromversorgungen für
Tunnel- und Rettungsplatzausrüstungen sowie Notstromversorgungen.
Aufzeichnungspflichten
§ 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen und über die
Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei diesen Maßnahmen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der
Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957
verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung die Maßnahmen durchgeführt wurden.
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
UND
DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im
Einvernehmen mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichtigung der bisherigen
erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem Nutzen auszubauen,
im Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koordiniertes Vorgehen der anhaltenden
illegalen Zuwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere
eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,
in Ausfüllung von Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen,
in der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem immer engeren Sicherheitsverbund zu
unternehmen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Teil I
Ziel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen
in den Grenzgebieten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei
der Verfolgung von Straftaten einschließlich in Fällen der vorübergehenden Wiederaufnahme der
Personenkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Zollverwaltung
ist von diesem Abkommen erfaßt, soweit sie für die Überwachung von Verboten und
Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zuständig ist und ihr hierzu Befugnisse im
Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens zugewiesen sind.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
und völkerrechtlicher Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Das Gemeinschaftsrecht bleibt
unberührt.
(3) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale
Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-
Interpol), bleibt im übrigen durch dieses Abkommen unberührt.
Artikel 2
(1) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
1. in der Bundesrepublik Deutschland
– in Baden-Württemberg die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Landespolizeidirektionen
Tübingen und Freiburg und des Wasserschutzpolizeiabschnitts Bodensee sowie des Bahn- und
Grenzschutzamtes Stuttgart und des Grenzschutzamtes Weil
– in Bayern die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Polizeipräsidien Schwaben, Oberbayern,
München und Niederbayern/Oberpfalz sowie der Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter
München und Schwandorf.
2. in der Republik Österreich
– die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,
Tirol, Salzburg und Oberösterreich.
(2) Die Vertragsparteien werden einander die in diesen Grenzgebieten zuständigen Behörden und
Dienststellen, einschließlich derjenigen der Zollverwaltung, benennen. In der Bundesrepublik Deutschland
sind dies auch die Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern im Hinblick auf Angelegenheiten
der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in den Grenzgebieten.
Teil II
Inhalt der Zusammenarbeit
Artikel 3
Die Behörden nach Artikel 2 können gegenseitig Ansprechpartner zur Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit benennen.
Artikel 4
(1) Die Behörden nach Artikel 2 ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur
Vertiefung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Unbeschadet des Dienstverkehrs und des
Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen, insbesondere über die nationalen Zentralbüros
für die IKPO-Interpol, teilen sie sich die Informationen unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von
Bedeutung sind. Sie führen insbesondere herbei
1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen im Rahmen
des Titel III des Schengener Durchführungsübereinkommens, indem sie
– einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten
ohne Angaben personenbezogener Daten mitteilen,
– zur Aufklärung von Straftaten in Einzelfällen auf Ersuchen die Personalien von Beteiligten an
strafbaren Handlungen übermitteln,
– zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einander
direkt über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen sowie im Einzelfall
über Personalien und Erkenntnisse über Personen möglichst so rechtzeitig unterrichten, daß
die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,
– sich gegenseitig bedeutsame Daten für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für
besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse übermitteln,
deren Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei übergreifen
können,
– ein gemeinsames Verzeichnis mit Angaben über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten
erstellen und jeweils aktualisieren,
– bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Ausstattungen und Frequenzen Funkverbindungen
auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten,
insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam
Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;
2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von
Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie
– die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten möglichst nach abgestimmter Planung
einsetzen,
– bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehlsstellen bilden,
– auf Ersuchen Beamte und Bedienstete der einen Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen
nationalen Zuständigkeiten zur Unterstützung von Kontroll-, Observations- und Ermittlungsmaßnahmen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Informations- und Beratungsfunktionen
ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse versehen lassen,
– sich nach Maßgabe gemeinsam festgelegter Pläne an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen,
zum Beispiel an Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern, beteiligen,
– bei Bedarf gemeinsame Programme zur Verbrechensvorbeugung planen und durchführen,
– regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen von Vertretern der in Artikel 2 genannten
Behörden durchführen, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, neue Strategien zu
erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen
und Arbeitsprogramme zu koordinieren,
–Vertreter des jeweiligen Nachbarstaates zur Teilnahme an besonderen Einsätzen als
Beobachter einladen.
(2) Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Absatz 1 erfolgt die Unterrichtung der
nationalen Zentralstellen nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.
Artikel 5
Zur Verstärkung der Kontakte im Bereich der Aus- und Fortbildung werden die zuständigen Stellen
der Vertragsparteien einander Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stellen, Möglichkeiten
zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen vorsehen, gemeinsame Programme für die Fortbildung
erarbeiten und gemeinsame grenzüberschreitende Übungen durchführen.
Teil III
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Artikel 6
(1) Beamte und Bedienstete, die gemäß Artikel 4 zu einer Dienststelle der anderen Vertragspartei
entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 des Schengener
Durchführungsübereinkommens.
(2) Beamte und Bedienstete, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf
Grund dieses Abkommens ausüben, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre
Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen
nur im Falle der Notwehr gebraucht werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die
jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.
Artikel 7
Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkommens
gewährleistet.
Artikel 8
(1) In Anwendung und nach Maßgabe des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens
können neben den nationalen Zentralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständigkeitsbereiches
die in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden und ihre nachgeordneten Dienststellen bei der vorbeugenden
Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten Ersuchen um Hilfe insbesondere in den nachfolgenden
Bereichen unmittelbar gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der anderen Vertragspartei
übermitteln und beantworten
– Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen,
– Anfragen nach Führerscheinen und sonstigen Berechtigungen,
– Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
– Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
– Identitätsfeststellungen,
– Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen und Kraftfahrzeugen,
– Polizeiliche Erkenntnisse aus Datensystemen und polizeilichen Unterlagen,
– Rauschgiftsofortmeldungen,
– Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen,
– Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
– Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
– polizeiliche Befragungen,
– Spurenabklärungen und
– Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen.
(2) Werden Ersuchen nach Absatz 1 zwischen den in Artikel 2 genannten Stellen übermittelt, gilt
Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen in
seiner jeweils geltenden Fassung.
Artikel 9
(1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach den in Artikel 40 des Schengener
Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen. Öffentlich zugängliche Grundstücke und
Räume dürfen unter den für jedermann geltenden Voraussetzungen betreten werden.
(2) In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an diejenige Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde
zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt
voraussichtlich erfolgen soll.
(3) In der Republik Österreich sind Ersuchen an den Gerichtshof 1. Instanz als Bewilligungsbehörde
zu richten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.
(4) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 2 und 3 kann auch über die in Artikel 2 genannten
Behörden und Dienststellen erfolgen.
(5) Eine Kopie des Ersuchens soll außer den nationalen Zentralstellen
1. in der Bundesrepublik Deutschland
– dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart oder
– dem Bayerischen Landeskriminalamt in München sowie
– dem Zollkriminalamt in Köln, soweit davon betroffen,
2. in der Republik Österreich
– den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
soweit davon jeweils örtlich betroffen,
unverzüglich zugeleitet werden.
(6) Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens
1.in der Bundesrepublik Deutschland in Baden-Württemberg und Bayern dem jeweiligen
Landeskriminalamt,
2. in der Republik Österreich der jeweiligen Sicherheitsdirektion in den Bundesländern Vorarlberg,
Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
mitzuteilen. Die in Satz 1 genannten Stellen unterrichten unverzüglich ihre nationale Zentralstelle. Das
gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens nachzureichende
Ersuchen ist nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.
(7) Die erteilte Bewilligung zur Durchführung einer Observation gilt jeweils für das gesamte
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
(8) Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 werden der anderen Vertragspartei
mitgeteilt.
Artikel 10
(1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens
genannten Voraussetzungen sowie den dazu erlassenen Durchführungsregelungen
unter Beachtung der gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens
abgegebenen nationalen Erklärungen. Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen
1. in der Bundesrepublik Deutschland
– in Baden-Württemberg der Wasserschutzpolizeiabschnitt Bodensee oder die Polizeidirektion
Friedrichshafen,
– in Bayern die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein oder
Passau,
2. in der Republik Österreich
– die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg oder Oberösterreich.
Änderungen dieser Zuständigkeiten werden der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt.
(3) Die jeweils örtlich zuständige Behörde kann die Einstellung der Nacheile verlangen.
(4) In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstelle nach Maßgabe
innerstaatlicher Vorschriften.
Artikel 11
(1) Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile mit Kraftfahrzeugen
oder Wasserfahrzeugen unterliegen die daran beteiligten Beamten und Bediensteten der einen
Vertragspartei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten und Bediensteten der
Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Vertragsparteien
unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
(2) Erforderliche technische Mittel zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation oder
Nacheile dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet
die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist.
Artikel 12
Für den Ersatz von Schäden einer Vertragspartei, die auf deren Hoheitsgebiet durch Amtshandlungen
von Beamten und Bediensteten der anderen Vertragspartei nach Artikel 9 oder 10 verursacht werden, gilt
Artikel 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Artikel 13
(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten und Bediensteten von Behörden
und Dienststellen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Artikel 6
Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Beamte und Bedienstete im Sinne des Absatz 1 können zur Durchführung von Maßnahmen auf
den im eigenen Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen
bereits auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zusteigen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Teil IV
Durchführungs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien und der Länder Baden-Württemberg und Bayern
können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die
verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen oder die Weiterentwicklung der
Zusammenarbeit zum Ziel haben.
Artikel 15
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer
Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit
oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann
sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen
abhängig machen.
Artikel 16
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien und der Länder Baden-
Württemberg und Bayern überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens und stellt fest, ob
Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.
Artikel 17
Die Vertragsparteien werden unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Abkommens Verhandlungen
über ein umfassenderes Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der
Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr aufnehmen.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1 ab dem ersten Tag des zweiten
Monats vorläufig angewendet, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 11
Absatz 1 erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Abkommens einschließlich des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Maßgebend für die Berechnung der Frist bei Absatz 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der
letzten Notifikation.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
GESCHEHEN ZU Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Schlögl m. p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seiler-Albring m. p.
Kanther m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Jänner bzw. 7. Juli 1999
abgegeben. Mit Ausnahme des Art. 11 Abs. 1 wird das Abkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit
1. September 1999 vorläufig angewendet.