11. Bundesgesetz: Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder
dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer
Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung
bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur
Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.“
2. Der bisherige § 15b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Wurde die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 11/1999 gesetzt, gilt § 10 Abs. 1 für Ansuchen auf Kostenersatz nach § 4 Abs. 5 mit der Maßgabe,
daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.“
3. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 4 Abs. 5 und § 15b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft. § 4 Abs. 5 ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.“
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine
öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Erfassen, Lagern und/oder Umfüllen von Milch;
2. Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB
Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
3. Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB
Molke);
4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;
5. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des
Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im
Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV,
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten
Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
2. Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) Einrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder
Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen
in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
b) Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten
aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
d) Einsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen
zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als
e) 3 m³ bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt),
f) 4 m³ bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter),
g) 5 m³ bei Milch- und Molkekonzentraten, Trockenmilchprodukten oder Schmelzkäse
pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
5. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen
Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
6. Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl.
Nr. 325/1990;
7. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel
durch sauerstoffabspaltende Mittel;
8. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
9. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am
Gesamtabwasser;
10. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren
zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur
Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
11. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie
der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Gesamt-Chlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 11).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A
gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Gesamter geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der
arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade
der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die
Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die
Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die
„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf
Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 183/1991 sowie
Abschnitt V des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Anhang B.1c der Anlage B des ADR dürfen gefährliche
Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr befördert werden
1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den
Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2001 vorgesehen sind.
2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR, die nicht durch die Beilage erfaßt sind,
sind anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Beförderungspapier zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M73)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender
Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum
vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Beilage zur multilateralen Vereinbarung M 73
4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
4.4.1 Allgemeines
Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur
zugelassen, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind
a) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;
b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50°C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht
überschreiten;
c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im ADR Anhang B.1a oder B.1b Teil II
Abschnitt 1 ausdrücklich zugelassen;
d) der im ADR Anhang B.1a oder B.1b Teil II Abschnitt 2 für diesen Stoff angegebene
Berechnungsdruck ist nicht höher als 400 kPa (4 bar);
e) der Tank entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des
Kapitels 6.9
4.4.2 Betrieb
4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften des ADR Rn. 211171 bis 211179 (festverbundene Tanks und Aufsetztanks)
und der Rn. 212170 bis 212178 (Tankcontainer).
4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem
Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten.
4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des ADR Anhänge B.1a und B.1b Teil II
Abschnitte 7, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung von faserverstärkten Kunststofftanks
(FVK-Tanks)
6.9.1 Allgemeines
6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm
ausgelegt, hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und
Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch Personal vorgenommen werden, das nach von
der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.
6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die Vorschriften der Rn. 21X 121,
21X 123 (1) und (2), 21X 126, 211 127 (9) und (10)/212 127 (7) und (8) und 211 129
anzuwenden.
6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.
6.9.1.4 Hinsichtlich der Stabilität von Tankfahrzeugen ist Rn. 211128 anzuwenden.
6.9.2 Bau
6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden
Stoffen in einem Betriebstemperaturbereich von –40 °C bis +50 °C verträglich sind, sofern von
der für die Beförderung zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen klimatischen
Bedingungen kein anderer Temperaturbereich festgelegt ist.
6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen
– Innenliner,
– Tragschicht,
– Außenschicht.
(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der
Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher
Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer
wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch
den Innenliner zu berücksichtigen ist.
Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplastliner sein.
(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen
a) Oberflächenschicht („gel-coat“): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt
mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil
dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.
b) Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine
Glasmatte von mindestens 900 g/m² oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von
mindestens 30 Masseprozent aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare
Sicherheit nachgewiesen.
(3) Thermoplastliner sind Platten aus Thermoplastkunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4),
die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt
werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die
Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.
Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe können gemäß Unterabschnitt
6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung
elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.
(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis
6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser
Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.
(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus
einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als
0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger
als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere
gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der
Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze
enthalten.
6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe
(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten
Ursprungs und spezifiziert sein.
(2) Harze
Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten
erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern.
Diese Harze können sein
– ungesättigte Polyesterharze,
– Vinylesterharze,
– Epoxyharze,
– Phenolharze.
Die gemäß ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes
muß mindestens 20 °C über der maximalen Betriebstemperatur des Tanks liegen und mindestens
70°C betragen.
(3) Verstärkungsfasern
Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie
Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen
nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen
für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen
Inhalt nachgewiesen wurde.
(4) Werkstoffe für Thermoplastliner
Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-
U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw.,
verwendet werden.
(5) Zusätze
Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger,
Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet
werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der
Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.
6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und betriebliche Ausrüstung müssen so
ausgelegt, hergestellt und montiert sein, daß sie während der Auslegungslebensdauer ohne
Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen
entweichen) standhalten
– den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen;
– den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen.
6.9.2.5 Bei den in Rn. 21X 123 (1) und (2) angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für
die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen
statischen Eigenlast darf die Auslegungsspannung ) in Längs- und Umfangsrichtung jeder
Lage der Tankwand folgenden Wert nicht überschreiten
6.9.2.6 Bei den in Rn. 21X 127 (1) genannten dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung
den nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor α geteilten Wert nicht
übersteigen.
6.9.2.7 Bei jeder der in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende
Dehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder 1/10 der Bruchdehnung
des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in Rn. 21X 123 (1) und (2) festgelegte
zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze
des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in Unterabschnitt 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch
ohne sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.
6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und
der Tankunterteilungen mit der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein,
die oben genannten statischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen
im Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis
von ≤ 1 : 6 zu verwenden. Die Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit
verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als
6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen
Sicherheitsfaktor gegen die in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen
und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein
wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als
zwei betragen.
6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind,
sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.
6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentlichen Undichtheiten den Auswirkungen einer
allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt
6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren
Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet
werden.
6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens
61 °C FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C
sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile
verhindert wird.
(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes
darf 109 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven
im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk
erreicht werden.
(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 107 Ohm nicht überschreiten.
(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der
Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch
zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht
überschreiten.
(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank
oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Verfahren zu messen.
(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Rn. 21X 130, 21X 131, 21X 132, 21X 133, 21X 134 und
21X 135.
6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der in den nachstehenden Randnummern angegebenen
Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften dieser Randnummern
Klasse 3: Rn. 21X 330 bis 21X 334
Klasse 5.1: Rn. 21X 530
Klassen 6.1 und 6.2: Rn. 21X 630 bis 21X 632
Klasse 8: Rn. 21X 830 bis 21X 834
Klasse 9: Rn. 21X 930 bis 21X 931.
6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung
6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der nachstehend
aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.
6.9.4.2 Werkstoffprüfung
(1) Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß EN 61 : 1977 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur
gemäß ISO 75-1 : 1993 zu ermitteln.
(2) Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus der Tankwand
herausgeschnitten wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn
Tankausschnitte nicht möglich sind. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu
entfernen
– Dicke der Laminatschichten der zentralen Tankwand und der Böden;
– Massegehalt und Zusammensetzung des Glases sowie Orientierung und Aufbau der Verstärkungslagen;
– Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß EN 61 : 1977 in der Richtung der
Spannungen. Zusätzlich ist die Rißbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung
zu bestimmen;
– Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach EN 63 : 1977 unter Verwendung
von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von
mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor α
und der Alterungsfaktor gemäß EN 978 : 1997 zu bestimmen.
(3) Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben
im Zugversuch nach EN 61 : 1977 zu messen.
(4) Die chemische Verträglichkeit der Tankwand mit den zu befördernden Stoffen ist mit
Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen.
Dieser Nachweis muß alle Aspekte der Verträglichkeit der Tank- und Ausrüstungswerkstoffe mit
den zu befördernden Stoffen einschließlich der chemischen Schädigung des Tanks, der
Einleitung kritischer Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden
berücksichtigen.
– Für die Feststellung einer Schädigung des Tanks sind aus der Tankwand entnommene
repräsentative Proben einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten
der chemischen Verträglichkeitsprüfung nach EN 977 : 1997 für eine Dauer von 1000 Stunden
bei 50 °C zu unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch
gemäß EN 978 : 1997 gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25% nicht
übersteigen. Risse, Blasen, punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie
Rauhigkeit sind nicht zulässig.
– Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der
Verträglichkeit der betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen der
Tankwand über angegebene Temperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen.
– In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die
von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
6.9.4.3 Prototypprüfung
Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit
erforderlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden.
(1) Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt
eine innere und äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein.
(2) Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist,
mit Dehnmeßstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei
auftretenden Dehnungen sind aufzuzeichnen
– Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Meßergebnisse sind zur
Überprüfung der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 (1) zu verwenden.
– Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei
Richtungen durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Fahrzeug befestigten
Prototyp. Für den Vergleich mit der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6
sind die aufgezeichneten Dehnungen im Verhältnis der in Rn. 21X 127 (1) geforderten und
der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren.
– Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf
der Tank keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen.
(3) Der Tank ist dem Kugelfallversuch nach EN 976-1 : 1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf
kein sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten.
(4) Der zu 80% seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp einschließlich
seiner betrieblichen und baulichen Ausrüstungen ist einer allseitigen dreißigminütigen
Brandbelastung durch ein Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher
Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm
nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwischen dem Ölspiegel und dem Tank muß
zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels verbleibende Tank
einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse muß, abgesehen von Tropfleckagen, dicht bleiben.
6.9.4.4 Bauartzulassung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jede neue Bauart eines
Tanks oder Tankcontainers eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, die die Eignung der
Bauart für den vorgesehenen Zweck sowie die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften
dieses Kapitels und der klassenspezifischen Vorschriften der zur Beförderung vorgesehenen
Güter bescheinigt.
(2) Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich
aller Werkstoff- und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen
Auslegung, zu erstellen und muß sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm
beziehen.
(3) Die Zulassung muß die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Einhaltung der Vorschriften
dieses Kapitels nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die chemischen Benennungen oder
die entsprechende Sammelbezeichnung in der Stoffliste sowie die Klasse und Ziffer anzugeben.
(4) Die Zulassung muß ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie
Lebensdauer, Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie
diejenigen Maßnahmen umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Bescheinigung,
Kennzeichnung und der Verwendung aller Tanks, die nach der zugelassenen Bauart gefertigt
werden, zu beachten sind.
6.9.5 Einzelabnahme und wiederkehrende Prüfung
6.9.5.1 Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die
nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen.
(1) Mit Proben aus der Tankwand sind die Werkstoffprüfungen nach Unterabschnitt 6.9.4.2 (2)
mit Ausnahme des Zugversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung
auf 100 Stunden durchzuführen. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden,
wenn keine Ausschnitte aus der Tankwand möglich sind. Die zugelassenen Auslegungswerte
sind einzuhalten.
(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor
Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt
– eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart;
– eine Prüfung der Merkmale der Bauart;
– eine innere und äußere Untersuchung;
– eine Wasserdruckprüfung mit dem auf dem Kesselschild angegebenen Prüfdruck;
– eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile;
– eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tank und die Ausrüstungsteile getrennt druckgeprüft
worden sind.
6.9.5.2 Für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die Vorschriften der Rn. 21X 151, 21X 152 und
21X 153.
6.9.5.3 Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die
Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank
gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen.
6.9.6 Kennzeichnung
6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Rn. 21X 160 und 21X 161 mit folgenden
Änderungen
– das Kesselschild darf auch auf den Tank auflaminiert werden oder aus geeigneten
Kunststoffen bestehen;
– der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben.
6.9.6.2 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des ADR Anhänge B.1a und B.1b Teil II
Abschnitte 6, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. und von Deutschland am 14. Oktober 1998 unterzeichnet.