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11. Bundesgesetz: Börsefondsüberleitungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Börsefondsüberleitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt

geändert

1. Die Überschrift vor § 2 und §§ 2 bis 8 lauten

„Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen

nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen

Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen

Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des

Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden

Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und

Unterlagen anzuschließen

1. Den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung;

3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen

Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten

drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien

Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte

Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese

Eigentümer einem Konzern angehören;

7.die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des

Unternehmens.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

2. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse

an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des

anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den

Einfluß auf die Liquidität der Märkte;

3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer

soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen

die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert

werden;

5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in

enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei

der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen

Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

6.das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern

unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die

materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse

bestmöglich gewährleistet;

7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO

1994 vorliegt;

8. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der

Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des

Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines

Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische

Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die

Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende

Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

10. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen

Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens

im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des

Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der

betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe

zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe

vorliegen;

11. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

12. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

13. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,

eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb

ausgeschlossen ist;

14. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

15. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

16. wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines

zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die

entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das

zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und

der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn

1.Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie

erschlichen worden ist,

2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr

vorliegt oder

4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben

nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß

des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und

Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung

(§ 47 Abs. 1) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem

Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch

bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch

zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr

für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer

allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die

zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat

er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur

Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung

geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt

1. Durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen

Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4

Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn

zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden

ist.

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder

indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung

schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein

Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu

erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder

überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem

Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2

die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen

nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen, jedoch

bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, einen Termin

vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe

einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen

an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen

Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe

von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im

Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.

Weiters haben die Börseunternehmen dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen

Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die

Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie

deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der

Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im

Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht

genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen

Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere

1. Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

2. der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des

Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten

Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen

oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung

gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären

gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß

Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte

Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof

gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat,

und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für

Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu

beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz

seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur

ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu

ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die

Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind

die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Bewilligungen

§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei allgemeinen

Warenbörsen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ist erforderlich

1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;

2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte

Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens,

sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder

indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn

die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.

Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister

für Finanzen jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

zuzustellen.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht

sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und

den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach

Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapieraufsicht

(BWA), jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung

und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen

Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere

für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom

Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.“

2. §§ 9 bis 12 entfallen.

3. Die Überschrift vor § 13 und § 13 lautet

„Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch

jede Änderung derselben, vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1. Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2. Regeln über die Börsezeit,

3. Regeln über den Börseort,

4. die Handelsregeln nach § 26,

5. die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu

verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das

Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder

überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung

eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen

oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen

Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung

kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel

Gebühren für

1. die Mitgliedschaft,

2. die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung

von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die

Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre

Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.“

4. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 14 Abs. 1“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt

„(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei

Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei

deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende

Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine

rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese

Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt

und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten

Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ermächtigt.“

5. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur

Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus

anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A

Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß

Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich

nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der

zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6

BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des

Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4. Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die

a) in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie

93/6/EWG berechtigt sind,

b) in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind und dort

einer Aufsicht unterliegen, und die

c) ein Eigenkapital von mindestens 50000 ECU aufweisen.“

5a. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die

Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet

sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer

Zulassung unverzüglich

1. einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene

Kautionen erlegen;

2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im

Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden

Börsemitglied hat;

3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren;

dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.“

6. Nach § 15 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange

Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) dem Börseunternehmen

gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an

der Börse getätigten Geschäfte garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten

Börse gemäß § 2 Z 32 BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer

Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen,

wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle

gemäß § 2 Z 33 BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren

Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse

in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens

vergleichbar sein.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle

gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der

Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die

Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern

an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.“

7. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für

die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu

verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens

bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des

Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig.

Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.“

8. In § 19 Abs. 4 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“ und zweimal der

Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“

ersetzt und nach § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.“

10. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung

der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und“.

11. § 24 entfällt.

12. In § 25 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Präsident“ durch die Wortgruppe „D/das

Börseunternehmen“ ersetzt.

13. Nach dem § 25 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt

„(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine

laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG)

hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung

der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion

die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete

Verdacht besteht, daß der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei

(§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von

Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB)

dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob

gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6

SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich

abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die

dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende

Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder

vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne

unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den

Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung

seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in

§ 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die

Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die

Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach

§ 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a

StPO rechtskräftig entschieden hat.

(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen,

gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7

ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit

Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu

informieren.

(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger

Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52

FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet

werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein

Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so

hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.

(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort

Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine

Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“

14. In § 25a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe

„d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

15. § 25a Abs. 3 lautet

„(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer

Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer

Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des

Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit

der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander

die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung

von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung

eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert

oder vereitelt würde.“

16. In § 26 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das

Börseunternehmen“ ersetzt.

17. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme

auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei

allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das

Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von

Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige

Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und

Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel

abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen,

einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf

solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus

keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt für das

Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist.

Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär

alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung

von Börsegeschäften zu erteilen.“

18. § 30 entfällt.

19. In § 31 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Präsidenten“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

sowie die Wortgruppe „von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten“ durch die

Wortgruppe „vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu

verpflichteten“ ersetzt.

20. In § 31 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

21. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

22. § 32 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine

Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im

Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.“

23. In § 32 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt und in

§ 32 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse (§ 13 Abs. 5)“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“

ersetzt.

24. § 33 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter

eines Freimaklers verfügt.“

25. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen

Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens

von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und

einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für

einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem,

einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der

BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.“

26. In § 37 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

27. In § 37 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die Aufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „Die BWA“

ersetzt.

28. In § 38 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

29. In § 38 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“

ersetzt.

30. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

31. In § 39 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

32. In § 39 Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

33. In § 42 wird die Wortgruppe „den Präsidenten überwacht, der“ durch die Wortgruppe „das

Börseunternehmen überwacht, das“ ersetzt.

34. In § 43 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA, auf

Antrag des Börseunternehmens,“ ersetzt.

35. § 43 Abs. 2 lautet

„(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem

Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden

Monatsletzten erklärt werden.“

36. In § 43 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA“

ersetzt.

37. In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „Beschlußfassung über die“.

38. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „BWA, auf Antrag des

Börseunternehmens,“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

39. In § 44 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ und die

Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

40. § 44 Abs. 3 lautet

„(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich

begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall

der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.“

41. In § 44 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „der BWA“ ersetzt.

42. § 44 Abs. 5 lautet

„(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der

UVS.“

43. In § 45 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“

ersetzt.

44. In § 45 Abs. 2 wird die Wortgruppe „ein Organ der Börsekammer (§ 4)“ durch die Wortgruppe „das

Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

45. In § 45 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „des zuständigen Börseorgans“ durch die Wortgruppe „des

Börseunternehmens“ ersetzt.

46. In § 45 Abs. 3 Z 2 wird die Wortgruppe „einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen

der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des

Börseunternehmens“ ersetzt.

47. In § 45 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die

Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens“ ersetzt.

48. In § 45 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“

ersetzt.

49. In § 45 Abs. 6 wird zweimal die Wortgruppe „der betreffenden Börse“ durch die Wortgruppe „dem

Börseunternehmen“ ersetzt.

50. In § 45 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

51. § 46 Abs. 2 lautet

„(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen

Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von

Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die

Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der

Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen

zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen

jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen¸ zu denen sie einzuladen sind,

sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das

Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.“

52. In § 46 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des

Börseunternehmens“ ersetzt.

53. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

54. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in

Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes

oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),“

55. § 48 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten

„4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der

Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen

Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht

gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“

56. In § 48 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“

durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.

57. § 48 Abs. 2 Z 3 entfällt.

58. In § 48 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“

durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.

59. § 48 Abs. 4 lautet

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA

verhängt. Das VStG ist anzwenden. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt

gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“

60. § 48 Abs. 5 entfällt.

61. In § 48c Abs. 1 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

62. § 48c Abs. 2 lautet

„(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte

unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“

63. § 48c Abs. 3 lautet

„(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.“

64. Die Überschrift vor § 49 und § 49 lauten

„Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener

Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.“

65. Die §§ 50 bis 54 entfallen.

66. In § 56 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

67. § 56 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung

und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung

der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.“

68. § 56 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren

Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der

Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung

besteht.“

69. In § 57 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

70. In § 57 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die vom

Börseunternehmen“ ersetzt.

71. In § 58 wird zweimal die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das

Börseunternehmen“ ersetzt.

72. § 59 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

1. durch das Börseunternehmen oder

2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die

Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.“

73. § 59 Abs. 3 lautet

„(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem

Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich

hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.“

74. In § 59 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

75. In § 60 Abs. 3 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem

Börseunternehmen“ ersetzt.

76. In § 61 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

77. In § 62 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

78. In § 64 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

79. Die Überschrift vor § 65 lautet

„Kursveröffentlichung“

80. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der BWA berechtigt, alle Kurse, Preise und

Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in

einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im

Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.“

81. In § 65 Abs. 2 wird die Wortgruppe „keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident“

durch die Wortgruppe „von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das

Börseunternehmen“ ersetzt.

82. In § 65 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

83. In § 65 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

84. In § 65 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das

Börseunternehmen“ ersetzt und die Wortgruppe „im Verordnungsweg“ entfällt jeweils.

85. In § 67 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das

Börseunternehmen“ ersetzt.

86. In § 69 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

86a. In § 69 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8

angefügt

„8. die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums dürfen auf Grund der wirtschaftlichen

oder rechtlichen Verhältnisse des Emittenten nicht verletzt werden.“

87. In § 69 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das

Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „Der Untersagungsbeschluß“ durch die Wortgruppe „Die

Untersagung“ ersetzt.

88. In § 69 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

89. In § 69 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

90. § 70 Abs. 1 lautet

„(1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz

gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen.

Die BWA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des

jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren

herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den

Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale

ist stets zulässig.“

91. § 71 lautet

„§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in

dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder

gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen

des Anlegerschutzes unterblieben ist.“

92. In § 72 Abs. 1 wird die Wortgruppe „bei der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „beim Börseunternehmen“

ersetzt.

93. In § 72 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt und es entfällt der letzte Halbsatz.

94. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

95. In § 73 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

96. In § 74 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

97. In § 75a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

98. In § 75a Abs. 2 wird zweimal die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe

„d/Das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „dem Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „dem

Börseunternehmen“ ersetzt.

99. In § 75a Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ und die Wortgruppe „den Exekutivausschuß“

jeweils durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

100. In § 75a Abs. 5 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

101. In § 75a Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

sowie das Zitat „89/289/EWG“ durch das Zitat „89/298/EWG“ ersetzt.

102. In § 75a Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das

Börseunternehmen“ ersetzt.

103. In § 76 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe

„Das Börseunternehmen“ sowie in § 76 Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „wesentlichen Umstände“ durch die

Wortgruppe „wesentlichen Umständen“ ersetzt.

104. In § 76 Abs. 2 wird der Beistrich nach der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, die Ziffer 2 entfällt und

die Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

105. In § 77 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe

„Das Börseunternehmen“ ersetzt.

106. In § 79 Abs. 2 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“, in § 79 Abs. 4 wird

das Wort „das“ durch das Wort „der“ und in § 79 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch

die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

107. § 81 Abs. 1 lautet

„(1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von

Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom

Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter

Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel

festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die

Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung

auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der

Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für

1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene

Million Schilling Nennwert,

2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des

Emittenten verbriefen, höchstens 1000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens

50000 S festgesetzt werden.“

108. In § 81 Abs. 5 wird die Wortgruppe „die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1 erster

Satz nicht nur vorübergehend erfordert.“ durch die Wortgruppe „die in Abs. 1 zweiter Satz genannten

Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.“ ersetzt.

109. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

und in § 82 Abs. 7 die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

110. In § 83 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wandlungsrechte“ durch das Wort „Wandlungsrechten“ und in

§ 83 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt.

111. In § 83 Abs. 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem

Börseunternehmen“ ersetzt.

112. In § 84 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“

ersetzt.

113. In § 84 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

114. In § 85 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

115. In § 85 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

und die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

116. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

117. In § 86 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

ersetzt.

118. In § 86 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“

und in § 86 Abs. 3 das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“

ersetzt.

119. § 87 Abs. 1 lautet

„(1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun

Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem

anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft

in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des

Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der

BWA zugegangen sein.“

120. In § 87 Abs. 3 wird das Wort „Zwischenberichts“ durch das Wort „Zeitraumes“ ersetzt.

121. In § 87 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

122. In § 87 Abs. 8 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

123. In § 89 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

124. In § 90 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“

ersetzt.

125. In § 91 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“

ersetzt und nach dem Wort „notieren“ die Wortgruppe „oder im geregelten Freiverkehr

gehandelt werden“ eingefügt.

126. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung

der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer

österreichischen Börse gleichzuhalten.“

127. In § 95 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“,

die Wortgruppe „vom Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“ und

die Wortgruppe „den Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

128. § 96 Z 1 lautet

„1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied

oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und

verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.“

129. § 96 Z 2 lautet

„2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer

Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und

verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche

individuelle Akte der Wiener Börsekammer.“

130. § 96 Z 4 lautet

„4. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen

der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die

Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen

erläßt.“

131. § 96 Z 6 lautet

„6. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal

ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2.“

131a. Nach § 96 Z 11 lit. b wird folgende lit. c angefügt

„c) Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten

Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von

ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen

oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der

Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.“

132. Nach § 96 wird folgender § 96a mit Überschrift eingefügt

„Verfahrensbestimmungen

§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich

in Betracht kommende Oberbehörde der BWA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

an.“

133. §§ 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 entfallen.

134. Nach § 101a wird folgender § 101b eingefügt

„§ 101b. (1) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die

Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre

Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996

wahrzunehmen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister

für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(2) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“

einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des

betreffenden Börseunternehmens.“

135. Nach § 102 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die Überschriften vor §§ 2, 13, 49, 65 und 96a sowie die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15

Abs. 1, 15 Abs. 3, 15 Abs. 4 bis 6, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 4, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3 und Abs. 5

bis 10, 25a Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 3, 5 und 6, 33 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1,

37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 6 und 7, 42, 43 Abs. 1 bis 4, 44 Abs. 1 bis 5, 45

Abs. 1 bis 6, 46 Abs. 2 bis 4, 46 Abs. 6, 48 Abs. 1 und 2 Z 5, 48 Abs. 4, 48c Abs. 1 bis 3, 49, 56 Abs. 1,

56 Abs. 3 und 4, 57 Abs. 1 und 2, 58, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3, 64

Abs. 1, 65 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 bis 4, 70 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 und 2, 74

Abs. 3, 75a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 76 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2, 4 und 5, 81 Abs. 1

und 5, 82 Abs. 3 und 7, 83 Abs. 2, 3 und 5, 84 Abs. 5 und 6, 85 Abs. 1, 3 und 4, 86 Abs. 1 bis 3, 87

Abs. 1, 3, 6 und 8, 89, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 4, 95 Abs. 3, 96 Z 1, 2, 4 und 6, 96 Z 11 lit. c, 96a, 101b

und die Anlagen A bis J und der Entfall der §§ 9 bis 12, 24, 30, 45 Abs. 7 letzter Satz, 48 Abs. 2 Z 3, 48

Abs. 5, 50 bis 54, 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998

treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

136. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort

„Börseunternehmen“ ersetzt.

137. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

138. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die

Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

139. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

140. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort

„Börseunternehmen“ ersetzt.

141. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. b und c wird jeweils die Wortgruppe „D/der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

142. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

143. In Anlage C Schema C Kapitel 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

144. In Anlage D Schema D Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

145. In Anlage D Schema D Kapitel 8 und 9 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“

durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

146. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a wird zweimal die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“

durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

147. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

148. In Anlage F Schema F Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

149. In Anlage F Schema F Kapitel 7 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

150. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort

„Börseunternehmen“ ersetzt.

151. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

152. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die

Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

153. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

154. In Anlage H Schema H I. Z 1 wird die Wortgruppe „zum Tausch der“ durch die Wortgruppe „zum

Tausch oder“ ersetzt.

155. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort

„Börseunternehmen“ ersetzt.

156. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. b und c und Z 4 wird jeweils die Wortgruppe „D/d/Der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

157. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort

„Börseunternehmen“ ersetzt.

158. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der

Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

159. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die

Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

160. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 3 wird die Wortgruppe „des Prospektes (§ 5)“ durch die

Wortgruppe „des Prospektes (§ 74)“ ersetzt.

161. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die

Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

162. In Anlage I Schema I wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das

Börseunternehmen“ ersetzt.

163. In Anlage J Schema J wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das

Börseunternehmen“ ersetzt.

Artikel II

Bundesgesetz über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)

§ 1. (1) Zur Verwaltung und Verwertung der Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener

Börsekammer wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Börsebeteiligungsgesellschaft

m. b. H.“ errichtet. Die Gesellschaft steht zur Gänze im Eigentum des Bundes. Der Sitz

der Gesellschaft ist Wien. Das Stammkapital beträgt 1 Million Schilling und wird duch Sacheinlage

gemäß § 3 aufgebracht.

(2) Die Gesellschaft entsteht unmittelbar kraft dieses Bundesgesetzes. Die Eintragung in das

Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Es sind lediglich die Angaben gemäß § 3 Z 2, 3, 4, 8 und 9 FBG

zum Firmenbuch anzumelden.

(3) Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch einen Geschäftsführer, der für sich allein zur

Vertretung befugt ist. Die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht ist zulässig. Der Geschäftsführer

und die anderen zur Vertretung berufenen Personen können bereits vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bestellt werden.

§ 2. (1) Veräußerungserlöse, die anläßlich der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anfallen,

können an den Bund ausgeschüttet werden. § 83 GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Vermögenssubstanz der Gesellschaft ist insofern zu wahren, als das Reinvermögen nicht

unter den versicherungsmathematischen berechneten Wert der in § 3 genannten Pensionsverpflichtungen

und Pensionsanwartschaften sinken darf.

§ 3. (1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides (§ 2 BörseG) an ein Börseunternehmen für

die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst und hört der Wiener

Börsefonds zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen die gesamten Vermögen des Wiener

Börsefonds und der Wiener Börsekammer, sohin alle deren Rechte, Pflichten, Schulden und sonstige

Lasten, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage kraft

Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. § 6a GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und

Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum

Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.

§ 4. (1) Die Auflösung der Gesellschaft hat unter Ausschluß der Liquidation durch Übernahme des

Vermögens der Gesellschaft, aller Rechte, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten einschließlich der

Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch den

Bund vermittels einer Erklärung des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen.

(2) Die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

ersetzt die Erklärung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 1.

(3) Die Auflösung der Gesellschaft wird mit Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam. Die

Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Die Auflösung ist jedoch zum Firmenbuch

anzumelden und einzutragen.

§ 5. (1) Alle Vorgänge, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte auf Grund dieses Bundesgesetzes im

Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von

Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wiener Börsefonds und von der Wiener Börsekammer

auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 6. (1) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG einen Gesellschafterzuschuß in der Höhe

von 150 Millionen Schilling zu leisten. Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten von je 30 Millionen

Schilling, beginnend mit dem Jahr, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes

rechtskräftig geworden ist. Die Raten sind am ersten Juli des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

Artikel III

Das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert

1. Artikel XIII lautet

„Art. XIII. (1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung

für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse

durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse

durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.

(2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über

1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.

(3) Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung

eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von

den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand

ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die

Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen

Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener

Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses

Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche

Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut)

gemäß dem Abs. 1.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine

landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997

geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als

Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.“

2. Artikel XV Abs. 1 lautet

„(1) Zur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben

ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung

erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein.

Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen

Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

3. Artikel XXVII lautet

„Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998

treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.“

Artikel IV

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „und“ am Ende und in § 10 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch das

Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland und Lokale Firmen, die Mitglieder der

Wiener Wertpapierbörse sind, sowie an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer

Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), je hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum

Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

1a. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19

lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten

Schranken erfolgt, braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12

BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht

erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling

nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine

Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1

Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die

Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10

BWG für anwendbar erklärt, nicht.

(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muß bei einem im Inland zum Betrieb des

Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muß das aus

der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat

mindestens 5 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung

wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muß. Übersteigen

die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 5 Millionen Schilling, so hat die

Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung

mindestens 10 Millionen Schilling zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres

Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der BWA unverzüglich schriftlich

bekanntzugeben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1. auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2. dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer

Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

3. § 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und

4. eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.“

2. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21 Abs. 1“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ergibt sich für die BWA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine

Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis

zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.“

3. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ und danach folgende Z 4 angefügt

„4. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer

österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG),

hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG“

4. In § 29 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Wiener Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das zuständige

Börseunternehmen“ ersetzt.

5. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der

Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am

1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel V

Das Aktiengesetz 1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt

geändert

1. In § 225g Abs. 3 wird die Wortgruppe „Wiener Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“

ersetzt.

2. § 225g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tage nach der

Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.

Artikel VI

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie

folgt geändert

1. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt

„6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b und Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß

Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse

gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung

der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher

Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten

Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden

Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Diese Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die

§§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer

Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.“

2. § 22l Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb

einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht

abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen

Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß

Z 1 zu berechnen.

2a. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die

der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter

Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst

herrühren – und 278a Abs. 2 StGB) dienen.“

2b. § 41 Abs. 3 und 4 sowie der dazwischen eingefügte Abs. 3a lauten

„(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende

Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder

vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der

Behörde duchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne

unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis

zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner

Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c AVG

enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die

Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die

Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im

übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a

StPO rechtskräftig entschieden hat.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3

dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist,

sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde

sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.“

3. § 44 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Angaben nach Teil I Punkt 10 (Wertpapieraufsichtsgesetz) des bankaufsichtlichen Prüfberichts

sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers dazu in Teil II sind innerhalb der

vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“

4. In § 44 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses

(konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen“.

5. In § 44 Abs. 6 ist die Wortgruppe „2 bis 5“ durch die Wortgruppe „2, 4 und 5“ zu ersetzen.

6. In § 61 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt

„Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die

vorgenannten Einlagensicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die

betroffenen Einlagensicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“

7. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird nach dem zweiten Strichpunkt die Wortgruppe „nicht jedoch die in § 22 Abs. 5

Z 6 lit. a genannten Geschäfte;“ eingefügt.

8. In § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „auf Anfrage“ und nach dem ersten Satz wird folgender Satz

eingefügt

„Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über das Europäische Währungsinstitut oder die

Europäische Zentralbank erfolgen.“

8a. Im vorletzten Satz des § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „im Einzelfall“.

9. In § 97 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ die Wortgruppe „bei Aufsichtsmaßnahmen

nach § 70 Abs. 2 oder“ eingefügt.

10. In § 97 Abs. 1 Z 4 und 5 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die

Wortgruppe „ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des

Kreditinstitutes;“ angefügt.

11. In § 97 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortgruppe „ausgenommen

bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“ angefügt.

12. § 103 Z 9 lit. b lautet

„b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem

Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht ereicht haben,

dürfen die am 31. Dezember 1997 und an den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal

erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie 70 Millionen Schilling

Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer

anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das

Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital

70 Millionen Schilling zu betragen.“

13. Nach § 107 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) §§ 3 Abs. 3 Z 6, 22l Abs. 1 Z 2, 40 Abs. 1 Z 3, 41 Abs. 3, 3a und 4, 44 Abs. 1 letzter Satz, 44

Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 11/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.“

BGBlPdf 11. Verordnung: 1. Teilgewerbe-Verordnung

Auf Grund des § 31 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales verordnet

1. Abschnitt

Liste der Teilgewerbe

§ 1. Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe

1. Änderungsschneiderei,

2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

3. Autoverglasung,

4. Betonbohren und -schneiden,

5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,

6. Entkalken von Heißwasserbereitern,

7. Erdbau,

8. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,

9. Erzeugung von Speiseeis,

10. Fahrradtechnik,

11. Friedhofsgärtnerei,

12. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,

13. Huf- und Klauenbeschlag,

14. Instandsetzen von Schuhen,

15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),

16. Nähmaschinentechnik,

17. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,

18. Schleifen von Schneidewaren,

19. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,

20. Wäschebügeln,

21. Zusammenbau von Möbelbausätzen.

2. Abschnitt

Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise

Änderungsschneiderei

§ 2. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem

Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen

durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher

oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen

§ 3. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur

Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten

Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4. a) den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an

der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt

werden und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Autoverglasung

§ 4. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen

durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker

oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Betonbohren und -schneiden

§ 5. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung

oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf

oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen

keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur

Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten

eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge

§ 6. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die

Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation

oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische

Datenverarbeitung und Telekommunikation oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik)

oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Entkalken von Heißwasserbereitern

§ 7. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.

Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in

einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der

Elektrotechnik liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Erdbau

§ 8. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.

(2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche

Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten

erfolgen dürfen

1. Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten

mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,

2. Aushub von Künetten und Gräben,

3. Drainagierungsarbeiten,

4. Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes

und

5. Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.

(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 9. (1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an

Lehrstunden zu umfassen

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten

§ 10. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 8 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)

einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit nachzuweisen.

Erzeugung von Speiseeis

§ 11. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 9 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)

einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in

einem verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Fahrradtechnik

§ 12. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 10 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.

Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem

verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Friedhofsgärtnerei

§ 13. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur

Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder

Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und -händler (Florist)

oder

2. a)die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung

erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen

§ 14. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch

Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Huf- und Klauenbeschlag

§ 15. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 13 stammt aus dem Handwerk der Schmiede. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. eine entsprechende Praxis in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung und

2. den nachfolgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß

§ 16.

§ 16. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an

Lehrstunden zu umfassen

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen.

§ 17. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag, die

gemäß § 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 155/1992 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den

erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 15 Z 2.

Instandsetzen von Schuhen

§ 18. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem

verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 19. (1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an

Lehrstunden zu umfassen

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.

§ 20. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Instandsetzer von Schuhen, die

gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 265/1989 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den

erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 18 Z 2.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)

§ 21. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 15 stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger).

Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem

verwandten Lehrberuf und

2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Nähmaschinentechnik

§ 22. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.

Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker

und -maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten

Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen

§ 23. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger,

Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das

Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Schleifen von Schneidewaren

§ 24. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 18 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder

in einem verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern

§ 25. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung

zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der

die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt

werden und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die

Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem

Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren

Österreichs (ABÖ – Fachverband).

Wäschebügeln

§ 26. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 20 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger,

Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das

Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Zusammenbau von Möbelbausätzen

§ 27. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 21 stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur

Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten

Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und

Zimmerei) liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

BGBlPdf 11. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-

Pertuan von Brunei Darussalam, in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam der

auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und schließt jeden

gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des

Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide

Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Regierung Seiner Majestät

des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam den Verkehrsminister, oder in beiden

Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden

ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran

angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen

zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine

internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und

zugelassen worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur

Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen

Fluglinien die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger

internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem

Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten

Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte

(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht,

auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und

abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,

vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,

die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes

namhaft zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch

die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für

erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht

überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann

es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine

Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese

Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Aussetzung und Widerruf

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser

Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das

bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen,

oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß

sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine

der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden

Bedingungen

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder

Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu

berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil

derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer

Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung

von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft

gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu

erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen

durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der

Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden, herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne

bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf

internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei

eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem

bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer

festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten

Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der

Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie

bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die

Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Besteuerung

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im

Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen

Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem

Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet

derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung

befindet.

(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommen- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,

unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die

Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in

Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974 , des am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 , oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt,

welchem die beiden Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche

Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei

ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz

oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem

Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu

angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten in Absatz 3 dieses Artikels genannten

Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das

Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür

Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das

Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes

Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger

Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und

sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder

der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen

mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 11

Beförderungstarife

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener

Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig

(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in

besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt

werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder

kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt

werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten

Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von

Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen,

werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt

haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von

Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren

Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird,

frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die

Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich

der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und

kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten

und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters

in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 14

Beistellung von Statistiken

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner

Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 15

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.

Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,

sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise

vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu

vereinbaren.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf

dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;

vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden

Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer

von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft

gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom

Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit

Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es

verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn

der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des

Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je

nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter

muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie

der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder

widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die

schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

Artikel 17

Beendigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche

Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat

der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere

Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 18

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden

sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Singapur am 13. Februar 1997 in zweifacher Ausfertigung in deutscher,

malaiischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Für die Österreichische Bundesregierung

Schüssel

Für die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam

S.K.H. Sultan Mohamed Bolkiah

ANHANG

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in

beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Österreich Punkte in Brunei Darussalam

B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von

Brunei Darussalam namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im

folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Brunei Darussalam Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften

Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 6. Oktober 1997

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

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