11. Bundesgesetz: Börsefondsüberleitungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt
geändert
1. Die Überschrift vor § 2 und §§ 2 bis 8 lauten
„Konzessionserteilung
§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen
nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen
Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.
(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des
Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und
Unterlagen anzuschließen
1. Den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen
Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten
drei Geschäftsjahre zu enthalten;
4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;
5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien
Verfügung stehenden Anfangskapitals;
6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte
Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese
Eigentümer einem Konzern angehören;
7.die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des
Unternehmens.
§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn
1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;
2. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse
an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des
anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den
Einfluß auf die Liquidität der Märkte;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;
4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert
werden;
5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in
enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei
der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
6.das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern
unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die
materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse
bestmöglich gewährleistet;
7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO
1994 vorliegt;
8. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der
Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines
Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die
Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende
Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
10. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen
Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens
im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des
Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der
betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe
zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe
vorliegen;
11. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
12. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
13. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,
eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb
ausgeschlossen ist;
14. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;
15. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
16. wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines
zeitgemäßen Börsehandels genügt.
(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die
entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das
zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und
der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
Konzessionsrücknahme
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn
1.Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist,
2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr
vorliegt oder
4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben
nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß
des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und
Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung
(§ 47 Abs. 1) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem
Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch
bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch
zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr
für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer
allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die
zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat
er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung
geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Erlöschen der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession erlischt
1. Durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen
Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4
Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn
zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden
ist.
Beteiligungen
§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder
indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein
Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.
(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu
erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem
Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2
die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen
nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen, jedoch
bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, einen Termin
vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe
einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen
an einem Börseunternehmen.
(5) Die Börseunternehmen haben dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen
Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe
von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im
Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.
Weiters haben die Börseunternehmen dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen
Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die
Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie
deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der
Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.
(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht
genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen
Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere
1. Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder
2. der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des
Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;
der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten
Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen
oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung
gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären
gehalten werden, ruhen
1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß
Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder
2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte
Untersagung nicht mehr besteht.
(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof
gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat,
und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für
Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu
beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur
ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu
ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die
Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind
die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.
Bewilligungen
§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei allgemeinen
Warenbörsen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ist erforderlich
1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;
2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte
Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens,
sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder
indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn
die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.
Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister
für Finanzen jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
zuzustellen.
Vorlage des Jahresabschlusses
§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und
den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapieraufsicht
(BWA), jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
vorzulegen.
(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung
und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen
Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere
für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom
Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.
(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.“
2. §§ 9 bis 12 entfallen.
3. Die Überschrift vor § 13 und § 13 lautet
„Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch
jede Änderung derselben, vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere
1. Regeln über die Börsemitgliedschaft,
2. Regeln über die Börsezeit,
3. Regeln über den Börseort,
4. die Handelsregeln nach § 26,
5. die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,
6.das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu
verlautbaren sind,
zu enthalten.
(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das
Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.
(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder
überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung
eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen
oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
erfolgen.
(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung
kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel
Gebühren für
1. die Mitgliedschaft,
2. die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung
von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und
5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen
festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die
Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre
Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.“
4. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 14 Abs. 1“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt
„(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei
Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei
deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende
Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine
rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese
Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt
und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten
Bestimmungen gleichzuhalten ist.
(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ermächtigt.“
5. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur
Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;
2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus
anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß
Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich
nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der
zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6
BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;
3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;
4. Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die
a) in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie
93/6/EWG berechtigt sind,
b) in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind und dort
einer Aufsicht unterliegen, und die
c) ein Eigenkapital von mindestens 50000 ECU aufweisen.“
5a. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die
Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet
sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer
Zulassung unverzüglich
1. einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene
Kautionen erlegen;
2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im
Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden
Börsemitglied hat;
3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren;
dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.“
6. Nach § 15 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange
Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) dem Börseunternehmen
gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an
der Börse getätigten Geschäfte garantiert.
(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten
Börse gemäß § 2 Z 32 BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer
Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen,
wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle
gemäß § 2 Z 33 BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren
Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse
in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens
vergleichbar sein.
(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle
gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der
Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die
Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern
an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.“
7. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu
verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens
bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des
Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig.
Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.“
8. In § 19 Abs. 4 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“ und zweimal der
Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
9. In § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“
ersetzt und nach § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.“
10. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und“.
11. § 24 entfällt.
12. In § 25 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Präsident“ durch die Wortgruppe „D/das
Börseunternehmen“ ersetzt.
13. Nach dem § 25 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt
„(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine
laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG)
hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung
der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion
die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete
Verdacht besteht, daß der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei
(§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von
Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB)
dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob
gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6
SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich
abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die
dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende
Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder
vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne
unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den
Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung
seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in
§ 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die
Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die
Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach
§ 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a
StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen,
gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7
ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit
Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu
informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger
Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52
FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet
werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein
Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so
hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort
Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine
Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“
14. In § 25a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe
„d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.
15. § 25a Abs. 3 lautet
„(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer
Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des
Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit
der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander
die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung
von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung
eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert
oder vereitelt würde.“
16. In § 26 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das
Börseunternehmen“ ersetzt.
17. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme
auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei
allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das
Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von
Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige
Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und
Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel
abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen,
einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf
solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus
keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt für das
Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist.
Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär
alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung
von Börsegeschäften zu erteilen.“
18. § 30 entfällt.
19. In § 31 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Präsidenten“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
sowie die Wortgruppe „von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten“ durch die
Wortgruppe „vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu
verpflichteten“ ersetzt.
20. In § 31 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
21. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.
22. § 32 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine
Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im
Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.“
23. In § 32 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt und in
§ 32 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse (§ 13 Abs. 5)“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“
ersetzt.
24. § 33 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter
eines Freimaklers verfügt.“
25. § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen
Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens
von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und
einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für
einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem,
einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der
BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.“
26. In § 37 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
27. In § 37 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die Aufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „Die BWA“
ersetzt.
28. In § 38 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
29. In § 38 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“
ersetzt.
30. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
31. In § 39 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.
32. In § 39 Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
33. In § 42 wird die Wortgruppe „den Präsidenten überwacht, der“ durch die Wortgruppe „das
Börseunternehmen überwacht, das“ ersetzt.
34. In § 43 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA, auf
Antrag des Börseunternehmens,“ ersetzt.
35. § 43 Abs. 2 lautet
„(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem
Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden
Monatsletzten erklärt werden.“
36. In § 43 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA“
ersetzt.
37. In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „Beschlußfassung über die“.
38. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „BWA, auf Antrag des
Börseunternehmens,“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.
39. In § 44 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ und die
Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.
40. § 44 Abs. 3 lautet
„(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich
begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall
der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.“
41. In § 44 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „der BWA“ ersetzt.
42. § 44 Abs. 5 lautet
„(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der
UVS.“
43. In § 45 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“
ersetzt.
44. In § 45 Abs. 2 wird die Wortgruppe „ein Organ der Börsekammer (§ 4)“ durch die Wortgruppe „das
Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
45. In § 45 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „des zuständigen Börseorgans“ durch die Wortgruppe „des
Börseunternehmens“ ersetzt.
46. In § 45 Abs. 3 Z 2 wird die Wortgruppe „einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen
der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des
Börseunternehmens“ ersetzt.
47. In § 45 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die
Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens“ ersetzt.
48. In § 45 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“
ersetzt.
49. In § 45 Abs. 6 wird zweimal die Wortgruppe „der betreffenden Börse“ durch die Wortgruppe „dem
Börseunternehmen“ ersetzt.
50. In § 45 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
51. § 46 Abs. 2 lautet
„(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen
Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von
Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die
Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der
Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen
zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen
jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen¸ zu denen sie einzuladen sind,
sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das
Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.“
52. In § 46 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des
Börseunternehmens“ ersetzt.
53. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
54. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in
Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes
oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),“
55. § 48 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten
„4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der
Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen
Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht
gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“
56. In § 48 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“
durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.
57. § 48 Abs. 2 Z 3 entfällt.
58. In § 48 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“
durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.
59. § 48 Abs. 4 lautet
„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA
verhängt. Das VStG ist anzwenden. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt
gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“
60. § 48 Abs. 5 entfällt.
61. In § 48c Abs. 1 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.
62. § 48c Abs. 2 lautet
„(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte
unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“
63. § 48c Abs. 3 lautet
„(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.“
64. Die Überschrift vor § 49 und § 49 lauten
„Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener
Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.“
65. Die §§ 50 bis 54 entfallen.
66. In § 56 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
67. § 56 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung
und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung
der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.“
68. § 56 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren
Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der
Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung
besteht.“
69. In § 57 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
70. In § 57 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die vom
Börseunternehmen“ ersetzt.
71. In § 58 wird zweimal die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das
Börseunternehmen“ ersetzt.
72. § 59 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung
1. durch das Börseunternehmen oder
2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die
Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.“
73. § 59 Abs. 3 lautet
„(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem
Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich
hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.“
74. In § 59 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
75. In § 60 Abs. 3 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem
Börseunternehmen“ ersetzt.
76. In § 61 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
77. In § 62 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
78. In § 64 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
79. Die Überschrift vor § 65 lautet
„Kursveröffentlichung“
80. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der BWA berechtigt, alle Kurse, Preise und
Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in
einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im
Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.“
81. In § 65 Abs. 2 wird die Wortgruppe „keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident“
durch die Wortgruppe „von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das
Börseunternehmen“ ersetzt.
82. In § 65 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
83. In § 65 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
84. In § 65 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das
Börseunternehmen“ ersetzt und die Wortgruppe „im Verordnungsweg“ entfällt jeweils.
85. In § 67 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das
Börseunternehmen“ ersetzt.
86. In § 69 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.
86a. In § 69 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8
angefügt
„8. die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums dürfen auf Grund der wirtschaftlichen
oder rechtlichen Verhältnisse des Emittenten nicht verletzt werden.“
87. In § 69 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das
Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „Der Untersagungsbeschluß“ durch die Wortgruppe „Die
Untersagung“ ersetzt.
88. In § 69 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
89. In § 69 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
90. § 70 Abs. 1 lautet
„(1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz
gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen.
Die BWA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des
jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren
herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den
Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale
ist stets zulässig.“
91. § 71 lautet
„§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in
dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder
gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen
des Anlegerschutzes unterblieben ist.“
92. In § 72 Abs. 1 wird die Wortgruppe „bei der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „beim Börseunternehmen“
ersetzt.
93. In § 72 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt und es entfällt der letzte Halbsatz.
94. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.
95. In § 73 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
96. In § 74 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
97. In § 75a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
98. In § 75a Abs. 2 wird zweimal die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe
„d/Das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „dem Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „dem
Börseunternehmen“ ersetzt.
99. In § 75a Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ und die Wortgruppe „den Exekutivausschuß“
jeweils durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.
100. In § 75a Abs. 5 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.
101. In § 75a Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
sowie das Zitat „89/289/EWG“ durch das Zitat „89/298/EWG“ ersetzt.
102. In § 75a Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das
Börseunternehmen“ ersetzt.
103. In § 76 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe
„Das Börseunternehmen“ sowie in § 76 Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „wesentlichen Umstände“ durch die
Wortgruppe „wesentlichen Umständen“ ersetzt.
104. In § 76 Abs. 2 wird der Beistrich nach der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, die Ziffer 2 entfällt und
die Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.
105. In § 77 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe
„Das Börseunternehmen“ ersetzt.
106. In § 79 Abs. 2 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“, in § 79 Abs. 4 wird
das Wort „das“ durch das Wort „der“ und in § 79 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch
die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.
107. § 81 Abs. 1 lautet
„(1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von
Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom
Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter
Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel
festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die
Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung
auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der
Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für
1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene
Million Schilling Nennwert,
2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des
Emittenten verbriefen, höchstens 1000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und
3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,
insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens
50000 S festgesetzt werden.“
108. In § 81 Abs. 5 wird die Wortgruppe „die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1 erster
Satz nicht nur vorübergehend erfordert.“ durch die Wortgruppe „die in Abs. 1 zweiter Satz genannten
Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.“ ersetzt.
109. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
und in § 82 Abs. 7 die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
110. In § 83 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wandlungsrechte“ durch das Wort „Wandlungsrechten“ und in
§ 83 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt.
111. In § 83 Abs. 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem
Börseunternehmen“ ersetzt.
112. In § 84 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“
ersetzt.
113. In § 84 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
114. In § 85 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
115. In § 85 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
und die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.
116. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.
117. In § 86 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
ersetzt.
118. In § 86 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“
und in § 86 Abs. 3 das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“
ersetzt.
119. § 87 Abs. 1 lautet
„(1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun
Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem
anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft
in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der
BWA zugegangen sein.“
120. In § 87 Abs. 3 wird das Wort „Zwischenberichts“ durch das Wort „Zeitraumes“ ersetzt.
121. In § 87 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
122. In § 87 Abs. 8 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
123. In § 89 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
124. In § 90 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“
ersetzt.
125. In § 91 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“
ersetzt und nach dem Wort „notieren“ die Wortgruppe „oder im geregelten Freiverkehr
gehandelt werden“ eingefügt.
126. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung
der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer
österreichischen Börse gleichzuhalten.“
127. In § 95 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“,
die Wortgruppe „vom Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“ und
die Wortgruppe „den Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.
128. § 96 Z 1 lautet
„1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied
oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und
verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.“
129. § 96 Z 2 lautet
„2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer
Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und
verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche
individuelle Akte der Wiener Börsekammer.“
130. § 96 Z 4 lautet
„4. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen
der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die
Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
erläßt.“
131. § 96 Z 6 lautet
„6. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal
ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2.“
131a. Nach § 96 Z 11 lit. b wird folgende lit. c angefügt
„c) Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten
Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von
ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen
oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der
Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.“
132. Nach § 96 wird folgender § 96a mit Überschrift eingefügt
„Verfahrensbestimmungen
§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde der BWA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
an.“
133. §§ 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 entfallen.
134. Nach § 101a wird folgender § 101b eingefügt
„§ 101b. (1) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die
Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre
Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996
wahrzunehmen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister
für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(2) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“
einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des
betreffenden Börseunternehmens.“
135. Nach § 102 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die Überschriften vor §§ 2, 13, 49, 65 und 96a sowie die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15
Abs. 1, 15 Abs. 3, 15 Abs. 4 bis 6, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 4, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3 und Abs. 5
bis 10, 25a Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 3, 5 und 6, 33 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1,
37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 6 und 7, 42, 43 Abs. 1 bis 4, 44 Abs. 1 bis 5, 45
Abs. 1 bis 6, 46 Abs. 2 bis 4, 46 Abs. 6, 48 Abs. 1 und 2 Z 5, 48 Abs. 4, 48c Abs. 1 bis 3, 49, 56 Abs. 1,
56 Abs. 3 und 4, 57 Abs. 1 und 2, 58, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3, 64
Abs. 1, 65 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 bis 4, 70 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 und 2, 74
Abs. 3, 75a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 76 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2, 4 und 5, 81 Abs. 1
und 5, 82 Abs. 3 und 7, 83 Abs. 2, 3 und 5, 84 Abs. 5 und 6, 85 Abs. 1, 3 und 4, 86 Abs. 1 bis 3, 87
Abs. 1, 3, 6 und 8, 89, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 4, 95 Abs. 3, 96 Z 1, 2, 4 und 6, 96 Z 11 lit. c, 96a, 101b
und die Anlagen A bis J und der Entfall der §§ 9 bis 12, 24, 30, 45 Abs. 7 letzter Satz, 48 Abs. 2 Z 3, 48
Abs. 5, 50 bis 54, 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998
treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“
136. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort
„Börseunternehmen“ ersetzt.
137. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.
138. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die
Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.
139. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.
140. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort
„Börseunternehmen“ ersetzt.
141. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. b und c wird jeweils die Wortgruppe „D/der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.
142. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.
143. In Anlage C Schema C Kapitel 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.
144. In Anlage D Schema D Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.
145. In Anlage D Schema D Kapitel 8 und 9 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“
durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.
146. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a wird zweimal die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“
durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.
147. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.
148. In Anlage F Schema F Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.
149. In Anlage F Schema F Kapitel 7 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.
150. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort
„Börseunternehmen“ ersetzt.
151. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.
152. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die
Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.
153. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.
154. In Anlage H Schema H I. Z 1 wird die Wortgruppe „zum Tausch der“ durch die Wortgruppe „zum
Tausch oder“ ersetzt.
155. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort
„Börseunternehmen“ ersetzt.
156. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. b und c und Z 4 wird jeweils die Wortgruppe „D/d/Der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.
157. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort
„Börseunternehmen“ ersetzt.
158. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der
Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.
159. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die
Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.
160. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 3 wird die Wortgruppe „des Prospektes (§ 5)“ durch die
Wortgruppe „des Prospektes (§ 74)“ ersetzt.
161. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die
Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.
162. In Anlage I Schema I wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das
Börseunternehmen“ ersetzt.
163. In Anlage J Schema J wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das
Börseunternehmen“ ersetzt.
Artikel II
Bundesgesetz über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)
§ 1. (1) Zur Verwaltung und Verwertung der Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener
Börsekammer wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Börsebeteiligungsgesellschaft
m. b. H.“ errichtet. Die Gesellschaft steht zur Gänze im Eigentum des Bundes. Der Sitz
der Gesellschaft ist Wien. Das Stammkapital beträgt 1 Million Schilling und wird duch Sacheinlage
gemäß § 3 aufgebracht.
(2) Die Gesellschaft entsteht unmittelbar kraft dieses Bundesgesetzes. Die Eintragung in das
Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Es sind lediglich die Angaben gemäß § 3 Z 2, 3, 4, 8 und 9 FBG
zum Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch einen Geschäftsführer, der für sich allein zur
Vertretung befugt ist. Die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht ist zulässig. Der Geschäftsführer
und die anderen zur Vertretung berufenen Personen können bereits vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestellt werden.
§ 2. (1) Veräußerungserlöse, die anläßlich der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anfallen,
können an den Bund ausgeschüttet werden. § 83 GmbHG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vermögenssubstanz der Gesellschaft ist insofern zu wahren, als das Reinvermögen nicht
unter den versicherungsmathematischen berechneten Wert der in § 3 genannten Pensionsverpflichtungen
und Pensionsanwartschaften sinken darf.
§ 3. (1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides (§ 2 BörseG) an ein Börseunternehmen für
die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst und hört der Wiener
Börsefonds zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen die gesamten Vermögen des Wiener
Börsefonds und der Wiener Börsekammer, sohin alle deren Rechte, Pflichten, Schulden und sonstige
Lasten, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage kraft
Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. § 6a GmbHG ist nicht anzuwenden.
(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und
Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum
Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.
§ 4. (1) Die Auflösung der Gesellschaft hat unter Ausschluß der Liquidation durch Übernahme des
Vermögens der Gesellschaft, aller Rechte, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten einschließlich der
Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch den
Bund vermittels einer Erklärung des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen.
(2) Die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
ersetzt die Erklärung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 1.
(3) Die Auflösung der Gesellschaft wird mit Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam. Die
Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Die Auflösung ist jedoch zum Firmenbuch
anzumelden und einzutragen.
§ 5. (1) Alle Vorgänge, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte auf Grund dieses Bundesgesetzes im
Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von
Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wiener Börsefonds und von der Wiener Börsekammer
auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(3) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 6. (1) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG einen Gesellschafterzuschuß in der Höhe
von 150 Millionen Schilling zu leisten. Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten von je 30 Millionen
Schilling, beginnend mit dem Jahr, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes
rechtskräftig geworden ist. Die Raten sind am ersten Juli des jeweiligen Jahres fällig.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Artikel III
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert
1. Artikel XIII lautet
„Art. XIII. (1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung
für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse
durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse
durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.
(2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über
1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.
(3) Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung
eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von
den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand
ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die
Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen
Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener
Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses
Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche
Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut)
gemäß dem Abs. 1.
(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine
landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997
geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als
Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.“
2. Artikel XV Abs. 1 lautet
„(1) Zur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben
ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung
erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein.
Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen
Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.“
3. Artikel XXVII lautet
„Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998
treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.“
Artikel IV
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „und“ am Ende und in § 10 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland und Lokale Firmen, die Mitglieder der
Wiener Wertpapierbörse sind, sowie an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer
Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), je hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“
1a. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19
lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten
Schranken erfolgt, braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12
BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht
erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling
nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine
Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1
Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die
Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10
BWG für anwendbar erklärt, nicht.
(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muß bei einem im Inland zum Betrieb des
Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muß das aus
der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat
mindestens 5 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung
wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muß. Übersteigen
die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 5 Millionen Schilling, so hat die
Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung
mindestens 10 Millionen Schilling zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres
Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der BWA unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
1. auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
2. dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer
Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
3. § 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und
4. eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.“
2. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21 Abs. 1“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Ergibt sich für die BWA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine
Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.“
3. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ und danach folgende Z 4 angefügt
„4. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer
österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG),
hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG“
4. In § 29 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Wiener Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das zuständige
Börseunternehmen“ ersetzt.
5. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der
Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel V
Das Aktiengesetz 1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt
geändert
1. In § 225g Abs. 3 wird die Wortgruppe „Wiener Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“
ersetzt.
2. § 225g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tage nach der
Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.
Artikel VI
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie
folgt geändert
1. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt
„6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b und Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß
Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse
gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung
der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher
Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten
Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden
Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Diese Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die
§§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer
Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.“
2. § 22l Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb
einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht
abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen
Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß
Z 1 zu berechnen.
2a. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die
der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter
Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst
herrühren – und 278a Abs. 2 StGB) dienen.“
2b. § 41 Abs. 3 und 4 sowie der dazwischen eingefügte Abs. 3a lauten
„(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende
Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder
vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der
Behörde duchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne
unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis
zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner
Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c AVG
enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die
Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die
Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im
übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a
StPO rechtskräftig entschieden hat.
(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3
dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist,
sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde
sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.“
3. § 44 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Angaben nach Teil I Punkt 10 (Wertpapieraufsichtsgesetz) des bankaufsichtlichen Prüfberichts
sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers dazu in Teil II sind innerhalb der
vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“
4. In § 44 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses
(konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen“.
5. In § 44 Abs. 6 ist die Wortgruppe „2 bis 5“ durch die Wortgruppe „2, 4 und 5“ zu ersetzen.
6. In § 61 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt
„Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die
vorgenannten Einlagensicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die
betroffenen Einlagensicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“
7. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird nach dem zweiten Strichpunkt die Wortgruppe „nicht jedoch die in § 22 Abs. 5
Z 6 lit. a genannten Geschäfte;“ eingefügt.
8. In § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „auf Anfrage“ und nach dem ersten Satz wird folgender Satz
eingefügt
„Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über das Europäische Währungsinstitut oder die
Europäische Zentralbank erfolgen.“
8a. Im vorletzten Satz des § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „im Einzelfall“.
9. In § 97 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ die Wortgruppe „bei Aufsichtsmaßnahmen
nach § 70 Abs. 2 oder“ eingefügt.
10. In § 97 Abs. 1 Z 4 und 5 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die
Wortgruppe „ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des
Kreditinstitutes;“ angefügt.
11. In § 97 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortgruppe „ausgenommen
bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“ angefügt.
12. § 103 Z 9 lit. b lautet
„b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem
Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht ereicht haben,
dürfen die am 31. Dezember 1997 und an den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal
erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie 70 Millionen Schilling
Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer
anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das
Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital
70 Millionen Schilling zu betragen.“
13. Nach § 107 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) §§ 3 Abs. 3 Z 6, 22l Abs. 1 Z 2, 40 Abs. 1 Z 3, 41 Abs. 3, 3a und 4, 44 Abs. 1 letzter Satz, 44
Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 11/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.“
Auf Grund des § 31 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales verordnet
1. Abschnitt
Liste der Teilgewerbe
§ 1. Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe
1. Änderungsschneiderei,
2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
3. Autoverglasung,
4. Betonbohren und -schneiden,
5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
6. Entkalken von Heißwasserbereitern,
7. Erdbau,
8. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
9. Erzeugung von Speiseeis,
10. Fahrradtechnik,
11. Friedhofsgärtnerei,
12. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,
13. Huf- und Klauenbeschlag,
14. Instandsetzen von Schuhen,
15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
16. Nähmaschinentechnik,
17. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
18. Schleifen von Schneidewaren,
19. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
20. Wäschebügeln,
21. Zusammenbau von Möbelbausätzen.
2. Abschnitt
Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise
Änderungsschneiderei
§ 2. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem
Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen
durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher
oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen
§ 3. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur
Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten
Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
4. a) den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an
der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Autoverglasung
§ 4. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen
durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker
oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Betonbohren und -schneiden
§ 5. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung
oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf
oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen
keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur
Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten
eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.
Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge
§ 6. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die
Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker
oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder
Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation
oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische
Datenverarbeitung und Telekommunikation oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik)
oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Entkalken von Heißwasserbereitern
§ 7. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur
oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in
einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der
Elektrotechnik liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Erdbau
§ 8. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
(2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche
Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten
erfolgen dürfen
1. Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten
mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
2. Aushub von Künetten und Gräben,
3. Drainagierungsarbeiten,
4. Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes
und
5. Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 9. (1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an
Lehrstunden zu umfassen
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen.
Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten
§ 10. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 8 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit nachzuweisen.
Erzeugung von Speiseeis
§ 11. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 9 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in
einem verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Fahrradtechnik
§ 12. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 10 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem
verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Friedhofsgärtnerei
§ 13. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur
Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder
Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und -händler (Florist)
oder
2. a)die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
4. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen
§ 14. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und
Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Huf- und Klauenbeschlag
§ 15. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 13 stammt aus dem Handwerk der Schmiede. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. eine entsprechende Praxis in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung und
2. den nachfolgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß
§ 16.
§ 16. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an
Lehrstunden zu umfassen
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen.
§ 17. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag, die
gemäß § 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 155/1992 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den
erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 15 Z 2.
Instandsetzen von Schuhen
§ 18. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem
verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 19. (1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an
Lehrstunden zu umfassen
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.
§ 20. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Instandsetzer von Schuhen, die
gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 265/1989 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den
erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 18 Z 2.
Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)
§ 21. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 15 stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger).
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem
verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Nähmaschinentechnik
§ 22. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1.die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker
und -maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten
Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen
§ 23. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger,
Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das
Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
Schleifen von Schneidewaren
§ 24. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 18 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder
in einem verwandten Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern
§ 25. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung
zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der
die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
(2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die
Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem
Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren
Österreichs (ABÖ – Fachverband).
Wäschebügeln
§ 26. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 20 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger,
Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das
Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
Zusammenbau von Möbelbausätzen
§ 27. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 21 stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur
Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten
Lehrberuf oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und
Zimmerei) liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-
Pertuan von Brunei Darussalam, in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam der
auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und schließt jeden
gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des
Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide
Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Regierung Seiner Majestät
des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam den Verkehrsminister, oder in beiden
Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden
ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran
angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen
zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine
internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,
das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und
zugelassen worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur
Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen
Fluglinien die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger
internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem
Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten
Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte
(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht,
auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und
abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,
vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,
die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes
namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch
die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht
überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann
es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese
Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser
Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das
bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen,
oder
b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften
der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den
Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß
sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine
der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden
Bedingungen
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder
Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu
berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil
derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer
Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung
von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft
gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu
erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen
durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der
Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne
bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf
internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei
eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer
festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über
dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden
sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten
Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der
Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie
bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die
Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Besteuerung
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im
Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen
Betriebsleitung befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem
Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet
derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung
befindet.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommen- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,
unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen
ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die
Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in
Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974 , des am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 , oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt,
welchem die beiden Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche
Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei
ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz
oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem
Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu
angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten in Absatz 3 dieses Artikels genannten
Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das
Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür
Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das
Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes
Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger
Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und
sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder
der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen
mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 11
Beförderungstarife
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener
Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.
(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig
(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in
besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt
werden.
(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder
kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt
werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten
Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von
Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen,
werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt
haben.
(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 12
Überweisung von Reinerträgen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von
Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren
Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird,
frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von
sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die
Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich
der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und
kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten
und zu betreiben.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters
in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner
Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 15
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.
Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,
sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise
vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren zu genehmigen.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu
vereinbaren.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf
dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie
vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;
vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden
Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer
von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft
gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom
Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit
Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es
verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn
der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des
Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je
nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter
muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes
führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie
der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder
widerrufen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das
Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die
schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen.
Artikel 17
Beendigung
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche
Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat
der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere
Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 18
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden
sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Singapur am 13. Februar 1997 in zweifacher Ausfertigung in deutscher,
malaiischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Für die Österreichische Bundesregierung
Schüssel
Für die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam
S.K.H. Sultan Mohamed Bolkiah
ANHANG
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in
beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftspunkte
Punkte in Österreich Punkte in Brunei Darussalam
B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von
Brunei Darussalam namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im
folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftspunkte
Punkte in Brunei Darussalam Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften
Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 6. Oktober 1997
abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.