11. Bundesgesetz: Schutzzertifikatsgesetz 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen
Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender
Schutzzertifikate erteilt.
Anmeldung
§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt
schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 3000 S zu zahlen.
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern,
die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb
der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Erteilung
§ 3. (1) Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das
Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung
die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
(2) Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine
entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für
das ergänzende Schutzzertifikat.
Jahresgebühren
§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen
Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr .............................................................................................................................28000 S,
für das zweite Jahr ..........................................................................................................................32000 S,
für das dritte Jahr ............................................................................................................................36000 S,
für das vierte Jahr ...........................................................................................................................40000 S,
für das fünfte Jahr ...........................................................................................................................44000 S.
(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der
durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei
Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein
Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind
die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses
ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.
(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das
Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.
Zuständigkeit für Erledigungen
§ 5. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden
Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig.
Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei
die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das
Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatents
vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatents entscheidet
die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Schutzzertifikatsregister
§ 6. (1) Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den
Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die
Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten
Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Europäischen Wirtschaftsraum, den Beginn
und das Ende der Laufzeit des Schutzzertifikats sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu
enthalten.
(2) Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen
und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und
sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen
in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf
nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte
Urteile sowie das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des
Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.
(3) Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter
Registerauszug auszustellen.
Ergänzende Anwendung des PatG
§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate
betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14
bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7,
§§ 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 90, 92, 112 bis 165, 168, 169 und 172a bis 173a des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes
1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr gemäß § 2 Abs. 1.
Veröffentlichungen
§ 8. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf
Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 9. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut.
§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl.
Nr. 635/1994, außer Kraft.
(2) Auf Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam geworden sind, ist
§ 2 des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994, weiter anzuwenden.
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die RAG-Speicher-Pipeline auf der Grundlage des im Wege des
Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes das
Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz
zu erteilen.
Auf Grund einer Mitteilung der belgischen Regierung wird die Kundmachung in BGBl. Nr. 11/1995
dahingehend berichtigt, daß die Slowakei nicht rückwirkend mit 1. Jänner 1993, sondern erst mit
Wirksamkeit vom 20. September 1996, dem Tag der Annahme des Beitrittsansuchens, Vertragspartei des
Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (BGBl.
Nr. 269/1971) geworden ist.