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11_1997 AT

11. Bundesgesetz: Schutzzertifikatsgesetz 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Schutzzertifikatsgesetz 1996 – SchZG 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen

Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender

Schutzzertifikate erteilt.

Anmeldung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt

schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 3000 S zu zahlen.

(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern,

die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb

der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Erteilung

§ 3. (1) Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das

Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung

die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.

(2) Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine

entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für

das ergänzende Schutzzertifikat.

Jahresgebühren

§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen

Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr .............................................................................................................................28000 S,

für das zweite Jahr ..........................................................................................................................32000 S,

für das dritte Jahr ............................................................................................................................36000 S,

für das vierte Jahr ...........................................................................................................................40000 S,

für das fünfte Jahr ...........................................................................................................................44000 S.

(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der

durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei

Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach

dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein

Zuschlag von 20 vH zu zahlen.

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind

die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses

ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.

(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das

Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.

Zuständigkeit für Erledigungen

§ 5. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden

Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig.

Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei

die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das

Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.

(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatents

vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatents entscheidet

die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied

ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Schutzzertifikatsregister

§ 6. (1) Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den

Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die

Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen

des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten

Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Europäischen Wirtschaftsraum, den Beginn

und das Ende der Laufzeit des Schutzzertifikats sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu

enthalten.

(2) Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen

und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und

sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen

in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf

nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte

Urteile sowie das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des

Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.

(3) Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter

Registerauszug auszustellen.

Ergänzende Anwendung des PatG

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate

betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14

bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7,

§§ 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 90, 92, 112 bis 165, 168, 169 und 172a bis 173a des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes

1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr gemäß § 2 Abs. 1.

Veröffentlichungen

§ 8. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen

der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf

Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 9. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173 des

Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut.

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl.

Nr. 635/1994, außer Kraft.

(2) Auf Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam geworden sind, ist

§ 2 des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994, weiter anzuwenden.

BGBlPdf 11. Verordnung: Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die RAG-Speicher-Pipeline

Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die RAG-Speicher-Pipeline auf der Grundlage des im Wege des

Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes das

Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz

zu erteilen.

BGBlPdf 11. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Auf Grund einer Mitteilung der belgischen Regierung wird die Kundmachung in BGBl. Nr. 11/1995

dahingehend berichtigt, daß die Slowakei nicht rückwirkend mit 1. Jänner 1993, sondern erst mit

Wirksamkeit vom 20. September 1996, dem Tag der Annahme des Beitrittsansuchens, Vertragspartei des

Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (BGBl.

Nr. 269/1971) geworden ist.

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