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11_1996 AT

11. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund von § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 i.d.g.F., wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die in § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

übertragen und dieses zu einem anweisenden Organ gem. § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

erklärt.

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