11_1994
AT
11. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1994_11_0 11. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben Bosnien-Herzegowina und die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 1. Oktober 1993, und zwar rückwirkend mit 20. Dezember 1991, bzw. am 23. September 1993 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 629/1993) gebunden zu erachten.