11. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird
verordnet
§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der
Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß
§§ 1 bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, sowie die Dienstgeber aus
dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen gemäß § 4 des Anhanges der
Fachgruppenordnung, mit Ausnahme der Dienstgeber
aus dem in Z 6 genannten Fachverband der
kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
und der Berater in Versicherungsangelegenheiten
sowie dem unter Z 7 genannten Fachverband der
Lotteriegeschäftsstellen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben
das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige
Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen,
bevor sie den Beschäftigtenstand
1. in Betrieben mit in der Regel mindestens
100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH und
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens
1000 Dienstnehmern um mindestens
50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern.
(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes ist
30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb
der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über
das Alter, das Geschlecht und die berufliche
Qualifikation und Verwendung der von der
beabsichtigten Kündigung betroffenen Dienstnehmer
zu enthalten.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom
Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.
§ 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 475/1990 bleibt unberührt.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen
anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen
nach Ablauf des Tages der Kundmachung bis zum
31. Dezember 1995 ausgesprochen werden sollen.