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11_1991 AT

11. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird

verordnet

§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der

Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß

§§ 1 bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, sowie die Dienstgeber aus

dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen gemäß § 4 des Anhanges der

Fachgruppenordnung, mit Ausnahme der Dienstgeber

aus dem in Z 6 genannten Fachverband der

kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

und der Berater in Versicherungsangelegenheiten

sowie dem unter Z 7 genannten Fachverband der

Lotteriegeschäftsstellen.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben

das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige

Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen,

bevor sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH und

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern.

(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes ist

30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb

der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung

anzuzeigen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über

das Alter, das Geschlecht und die berufliche

Qualifikation und Verwendung der von der

beabsichtigten Kündigung betroffenen Dienstnehmer

zu enthalten.

(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom

Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.

§ 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 475/1990 bleibt unberührt.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen

anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen

nach Ablauf des Tages der Kundmachung bis zum

31. Dezember 1995 ausgesprochen werden sollen.

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