11. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung BGBl.
Nr. 656/1987 wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte
Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche
Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für
Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung
eingerechnet
1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet.
2. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals
a) Lehrküche
0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Betriebsküche.
3. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Fremdenverkehrsberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe
a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente)
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Servierkunderaum.
b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je Lehrbar.
4. Die Wäscheverwaltung für Schul- und
Küchenbetrieb, je Schule
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 6 Klassen,
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 12 Klassen,
1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V ab 13 Klassen.
5. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 7 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird,
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird,
1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird.
6. Die Verwaltung von Werkstätten für Textilverarbeitung an Schulen für wirtschaftliche
Berufe und an Schulen für Sozialberufe
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 2 Werkstätten,
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 4 Werkstätten,
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V ab 5 Werkstätten.
7. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit
Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern.
8. Die Koordination des Betriebspraktikums an
Schulen für Fremdenverkehrsberufe
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 5 Klassen, in denen der Gegenstand „Betriebspraktikum" lehrplanmäßig unterrichtet wird,
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 10 Klassen, in denen der Gegenstand „Betriebspraktikum" lehrplanmäßig unterrichtet wird,
1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V bis 15 Klassen, in denen der Gegenstand „Betriebspraktikum" lehrplanmäßig unterrichtet wird,
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V ab 16 Klassen, in denen der Gegenstand „Betriebspraktikum" lehrplanmäßig unterrichtet wird.
9. Die Praxisleitung an Akademien für Sozialarbeit
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je 30 Studenten; ist die Gesamtzahl der betreffenden Studenten nicht durch 30 teilbar, ist sie für die Abgeltung auf die nächste durch 30 teilbare Zahl aufzurunden.
10. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der der Lehrer in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut, für Gruppen mit höchstens 18 Schülern. Eine Unterschreitung dieser Zahl ist nur insoweit zulässig, als es unbedingt erforderlich ist, um Gruppen mit mehr als 18 Schülern zu
vermeiden
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Gruppe bei einem Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Gruppe bei einem Ganztagspraktikum.
11. Die Studienberatung an Akademien für
Sozialarbeit
1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 150 Studierende, 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 151 Studierenden.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf
diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.