11_1989
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11. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg
1989_11_0 11. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg
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Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes
(MRG) wird nach Anhörung der Landeshauptmänner
der Länder Oberösterreich und Salzburg
verordnet
In den Ländern Oberösterreich und Salzburg
sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten,
Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze
für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen
Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 des
Mietengesetzes, soweit sie durch § 49 Abs. 1 MRG
bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden
sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.