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11_1989 AT

11. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg

Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes

(MRG) wird nach Anhörung der Landeshauptmänner

der Länder Oberösterreich und Salzburg

verordnet

In den Ländern Oberösterreich und Salzburg

sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten,

Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze

für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen

Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 des

Mietengesetzes, soweit sie durch § 49 Abs. 1 MRG

bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden

sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.

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