11_1988
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11. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 40 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 40 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
1988_11_0 11. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 40 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) wird erklärt, daß die Regelung Nr. 40 Kundgemacht in BGBl. Nr. 393/1985 dieses
Übereinkommens von der österreichischen Verwaltung nicht mehr angewendet wird. Die österreichische
Erklärung wurde am 30. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Regelung
Nr. 40 tritt daher gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft.