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11_1988 AT

11. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 40 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 40 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die

Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) wird erklärt, daß die Regelung Nr. 40 Kundgemacht in BGBl. Nr. 393/1985 dieses

Übereinkommens von der österreichischen Verwaltung nicht mehr angewendet wird. Die österreichische

Erklärung wurde am 30. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Regelung

Nr. 40 tritt daher gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft.

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