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11_1987 AT

11. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt werden die im

§ 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten

Aufgaben übertragen, und es wird somit das

Bundesamt für Zivilluftfahrt zu einem anweisenden

Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

erklärt.

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