Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11_1985 AT

11. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Durchführung des

Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz

1984), BGBl. Nr. 184/1984, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann über Antrag des Importeurs für

die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn

diese keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung

ausstellen, wenn eine solche Einfuhrbescheinigung

zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen

erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung

kann mit Bedingungen oder Auflagen

verbunden werden, die insbesondere aus den in

Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig

sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser

Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie. Er

kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und

Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden

Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau

im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige

vornehmen lassen. Wird den Beteiligten

ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so

haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Überwachung zu tragen."

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Wer, wenn auch nur fahrlässig, einer gemäß

§ 12 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage, die

ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung

er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt, ist vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,

womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden

werden kann, oder nur mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen."

3. Im § 18 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 17

Abs. 2" durch die Zitierung „§ 17 Abs. 2 und 3"

ersetzt.

4. Im § 23 Abs. 4 wird die Zitierung „§§ 3 Abs. 3,

11 Abs. 2 und 12" durch die Zitierung „§§ 3 Abs. 3,

11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 und 2" ersetzt.

5. In der Anlage A 1 wird nach der Tarifnummer

ex 84.45 eingefügt

„ex 84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen

und Einheiten davon; magnetische

und optische Datenleser, Maschinen

zum Aufzeichnen von Daten auf

Datenträger in codierter Form und

Maschinen zum Verarbeiten dieser

Daten, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

ausgenommen

Lochkartenleser und -stanzer, Lochstreifenleser

und -stanzer, Drucker mit

einer Geschwindigkeit bis 2500 Zeichen

je Minute

ex 84.55 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen und dergleichen),

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich

für Maschinen und Apparate

der Nummer 84.53

ausgenommen

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen und dergleichen) für

Lochkartenleser und -stanzer, Lochstreifenleser

und -stanzer, Drucker mit

einer Geschwindigkeit bis 2500 Zeichen

je Minute"

Artikel II

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt

sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes 1984 in

der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →