11. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Durchführung des
Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz
1984), BGBl. Nr. 184/1984, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann über Antrag des Importeurs für
die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn
diese keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung
ausstellen, wenn eine solche Einfuhrbescheinigung
zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen
erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung
kann mit Bedingungen oder Auflagen
verbunden werden, die insbesondere aus den in
Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig
sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser
Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie. Er
kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und
Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden
Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau
im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige
vornehmen lassen. Wird den Beteiligten
ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so
haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Überwachung zu tragen."
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wer, wenn auch nur fahrlässig, einer gemäß
§ 12 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage, die
ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung
er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,
womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden
werden kann, oder nur mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen."
3. Im § 18 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 17
Abs. 2" durch die Zitierung „§ 17 Abs. 2 und 3"
ersetzt.
4. Im § 23 Abs. 4 wird die Zitierung „§§ 3 Abs. 3,
11 Abs. 2 und 12" durch die Zitierung „§§ 3 Abs. 3,
11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 und 2" ersetzt.
5. In der Anlage A 1 wird nach der Tarifnummer
ex 84.45 eingefügt
„ex 84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen
und Einheiten davon; magnetische
und optische Datenleser, Maschinen
zum Aufzeichnen von Daten auf
Datenträger in codierter Form und
Maschinen zum Verarbeiten dieser
Daten, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
ausgenommen
Lochkartenleser und -stanzer, Lochstreifenleser
und -stanzer, Drucker mit
einer Geschwindigkeit bis 2500 Zeichen
je Minute
ex 84.55 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen und dergleichen),
erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich
für Maschinen und Apparate
der Nummer 84.53
ausgenommen
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen und dergleichen) für
Lochkartenleser und -stanzer, Lochstreifenleser
und -stanzer, Drucker mit
einer Geschwindigkeit bis 2500 Zeichen
je Minute"
Artikel II
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt
sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes 1984 in
der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes.