11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Argentinische
Republik, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen
wie folgt
ABSCHNITT I
Geltungsbereich des Abkommens
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates
oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das
Abkommen gilt, gehören
a) In Argentinien
1. Die Steuer auf Gewinne (impuesto a las
ganancias);
2. die Steuer vom Spekulationsgewinn
(impuesto a los beneficios de carácter
eventual);
3. die Gewerbekapitalsteuer (impuesto al
capital de las empresas);
4. die Steuer vom Nettovermögen (impuesto
al Patrimonio neto).
b) In Österreich
1. Die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, ,die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen;
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen mit.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die
Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens
gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn
oder dem Vermögen berechnete österreichische
Gewerbesteuer.
(6) Das Abkommen gilt nicht für Steuern auf
Gewinne aus ausländischen Investitionen, die die
argentinische Gesetzgebung vorsieht.
ABSCHNITT II
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
1. natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
2. juristische Personen, Personengesellschaften
und andere Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden sind;
e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
mit tatsächlicher Geschäftsleitung in
einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Argentinien: das Ministerium für Wirtschaft
(Staatssekretariat für Finanzen);
2. in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
ARTIKEL 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
ARTIKEL 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen und
g) eine feste Geschäftseinrichtung, die zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren einzukaufen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur
dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs
Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Informationen zu
beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den Buchstaben a bis e
genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 6 — für
ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat
die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht
dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt,
als habe es in diesem Staat für alle von der Person
für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine
Betriebstätte, es sei denn, diese beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die,
würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten
Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates
begründet jedoch eine Betriebstätte in
dem anderen Vertragsstaat, wenn das Unternehmen
durch einen Vertreter — mit Ausnahme eines
Vertreters im Sinne des Absatzes 6 — im Gebiet
des anderen Vertragsstaates Prämien empfängt
oder durch den Vertreter in diesem Gebiet gelegene
Risken versichert.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
Besteuerung des Einkommens
ARTIKEL 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen nur im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte
auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
ARTIKEL 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens nur im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die
einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß
jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den
Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Bei der Ermittlung der Gewinne aus dem Einkauf
von Gütern oder Waren zur Ausfuhr aus
einem Vertragsstaat sind die Preise anzusetzen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart
hätten.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders
zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind
auch auf die Einkünfte anzuwenden, die einem
„stillen Gesellschafter" einer „stillen Gesellschaft"
des österreichischen Rechts zufließen.
ARTIKEL 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in
dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die
Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung
jeder Art an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle
von Unternehmen aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
ARTIKEL 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt
ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
ARTIKEL 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen nur im
erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer
darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz
berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in
bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden
gezahlt werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1" ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
ARTIKEL 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten
Staat besteuert werden; die Steuer darf aber
12,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen
nicht übersteigen.
(2) Zinsen, die im Zusammenhang mit der
Gewährung von Krediten durch Bankinstitute stehen,
deren Kapital unmittelbar oder mittelbar, zur
Gänze oder zum überwiegenden Teil der Bundesregierung
eines Vertragsstaates gehört, sind jedoch
von der Steuer in dem anderen Vertragsstaat ausgenommen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen, einschließlich
der damit verbundenen Aufgelder und der
Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus
dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind und Beträge, die für die Stundung
von Zahlungen im Zusammenhang mit der
Lieferung von Gütern oder Waren oder mit der
Erbringung von Dienstleistungen geschuldet werden.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine
feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus
dem Staat stammend, in dem die Beriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im
erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer
darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von
a) Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematographischer Filme so wie
Bändern für Fernsehen oder Rundfunk,
b) von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(3) Solange die Übertragung von Technologie
nach argentinischem Recht einer Bewilligungspflicht
unterliegt, ist die im Absatz 1 vorgesehene
Begrenzung des Steuersatzes für aus Argentinien
stammende Lizenzgebühren im Sinne von Absatz 2
lit. b nur anwendbar, falls der diesen Lizenzgebühren
zugrundeliegende Vertrag von den argentinischen
Behörden gebilligt worden ist.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die
Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der
festen Einrichtung eingegangen und trägt die
Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus
dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen
nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer
Selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur
Verfügung steht, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)
oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, dürfen nur im anderen Staat
besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden und von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich
dieses Vermögen im Zeitpunkt der Veräußerung
befindet. Aktien oder Schuldverschreibungen gelten
als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die
Gesellschaft, deren Aktien oder Schuldverschreibungen
veräußert werden, ansässig ist. Beteiligungen
an Personengesellschaften gelten als in dem
Vertragsstaat gelegen, nach dessen Recht die Personengesellschaft
errichtet wurde. Öffentliche
Anleihen oder Schuldverschreibungen gelten als in
dem Vertragsstaat gelegen, der die öffentlichen
Anleihen oder Schuldverschreibungen begeben hat.
ARTIKEL 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß der Person im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche
feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die
Einkünfte im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
ARTIKEL 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird
im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden,
die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines im internationalen
Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges
ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
ARTIKEL 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert
werden.
ARTIKEL 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder
Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so
dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit
ausübt.
ARTIKEL 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für im
anderen Vertragsstaat früher ausgeübte unselbständige
Arbeit gezahlt werden, nur in diesem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bezüge, die aus
der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates
gezahlt werden.
ARTIKEL 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet
werden, die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger
nur dieses Staates ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf
Vergütungen anzuwenden, die von den Angestellten
der Österreichischen Handelsdelegation in
Argentinien empfangen werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder aus einem von diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
sowie Renten, die aus der gesetzlichen
Sozialversicherung eines Vertragsstaates
an eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und nur Staatsangehöriger dieses
Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, sind
die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
ARTIKEL 20
Studenten
(1) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat
ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den
anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in
dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung
oder zur Ausbildung als Empfänger eines
Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums
einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen
oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen
eines Programms für technische Hilfe, das von der
Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird,
vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten
Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang
mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses
anderen Staates befreit hinsichtlich
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder
Stipendiums und
b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder
ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Ausland.
(2) Dieselbe Befreiung ist auf Einkünfte anzuwenden,
die ein Student oder Lehrling aus einem
der Vertragsstaaten für eine Tätigkeit erhält, die er
im anderen Staat für Zwecke der Berufsausbildung
für nicht länger als sechs Monate in einem Steuerjahr
ausübt.
ARTIKEL 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf
ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Besteuerung des Vermögens
ARTIKEL 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,
darf nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für
die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf nur im
anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) In Aktien bestehendes Vermögen darf nur in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die
Gesellschaft, die die Anteile ausgegeben hat, ansässig
ist. Obligationen und Schuldverschreibungen
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Schuldner dieser Obligationen und
Schuldverschreibungen ansässig ist.
(5) Anteile an einer Personengesellschaft dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, nach
dessen Recht die Personengesellschaft errichtet
worden ist.
(6) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
ARTIKEL 23
Befreiungsmethode
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte
Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von
der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn
die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen
wären.
ABSCHNITT VI
Besondere Bestimmungen
ARTIKEL 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat
ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen
Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes, der Familienlasten
oder anderer persönlicher Verhältnisse zu gewähren,
die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6
oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie
Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen
Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder
ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche — die gleiche Tätigkeit ausübende
— Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2
für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
ARTIKEL 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,
in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr
Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß
innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung
der Maßnahme unterbreitet werden, die zu
einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die
Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein-
vernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt werden,
die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten besteht.
ARTIKEL 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind geheimzuhalten und dürfen
nur den Personen oder Behörden (einschließlich
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen
in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem ordre public
widerspräche.
ARTIKEL 27
Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte
zustehen.
(2) Insoweit als gemäß den Vorrechten, die einer
Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer internationaler
Übereinkünfte zustehen, deren Einkommen oder
Vermögen im Empfangsstaat keiner Besteuerung
unterliegt, bleibt das Besteuerungsrecht dem Sendestaat
zugeteilt.
(3) Im Sinne des Abkommens gelten die Mitglieder
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat
oder in einem dritten Staat akkreditiert
sind und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates
besitzen, sowie deren Angehörige als im Entsendestaat
ansässig, wenn sie dort auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen den
gleichen Verpflichtungen wie die in diesem Staat
ansässigen Personen unterworfen sind.
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und
die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und
seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten
auf Steuern Anwendung, die für jedes Steuerjahr
erhoben werden, das am oder nach dem 1. Jänner
1978 beginnt.
ARTIKEL 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen
schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
auf Steuern, die für jedes Steuerjahr erhoben
werden, das nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres
beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten das Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu BUENOS AIRES in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch
sind, den 13. September 1979.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m. p.
Für die Argentinische Republik
Pastor m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. November 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am
17. Jänner 1983 in Kraft.