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11_1983 AT

11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Argentinische

Republik, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen

wie folgt

ABSCHNITT I

Geltungsbereich des Abkommens

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates

oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des

Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der

Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das

Abkommen gilt, gehören

a) In Argentinien

1. Die Steuer auf Gewinne (impuesto a las

ganancias);

2. die Steuer vom Spekulationsgewinn

(impuesto a los beneficios de carácter

eventual);

3. die Gewerbekapitalsteuer (impuesto al

capital de las empresas);

4. die Steuer vom Nettovermögen (impuesto

al Patrimonio neto).

b) In Österreich

1. Die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen, ,die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen;

10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher

oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den

bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen mit.

(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die

Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens

gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn

oder dem Vermögen berechnete österreichische

Gewerbesteuer.

(6) Das Abkommen gilt nicht für Steuern auf

Gewinne aus ausländischen Investitionen, die die

argentinische Gesetzgebung vorsieht.

ABSCHNITT II

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

1. natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

2. juristische Personen, Personengesellschaften

und andere Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden

Recht errichtet worden sind;

e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

mit tatsächlicher Geschäftsleitung in

einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei

denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird

ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Argentinien: das Ministerium für Wirtschaft

(Staatssekretariat für Finanzen);

2. in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

ARTIKEL 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten

oder keines der Staaten, so werden sich

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

ARTIKEL 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen und

g) eine feste Geschäftseinrichtung, die zu dem

Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren einzukaufen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur

dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs

Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Informationen zu

beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter den Buchstaben a bis e

genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,

daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit

der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender

Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 6 — für

ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat

die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht

dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt,

als habe es in diesem Staat für alle von der Person

für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine

Betriebstätte, es sei denn, diese beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die,

würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten

Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so

behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates

begründet jedoch eine Betriebstätte in

dem anderen Vertragsstaat, wenn das Unternehmen

durch einen Vertreter — mit Ausnahme eines

Vertreters im Sinne des Absatzes 6 — im Gebiet

des anderen Vertragsstaates Prämien empfängt

oder durch den Vertreter in diesem Gebiet gelegene

Risken versichert.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

ABSCHNITT III

Besteuerung des Einkommens

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen nur im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende

und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des

Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte

auf veränderliche oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht

als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

ARTIKEL 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit

im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens nur im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die

einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch

Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu

besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß

jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den

Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Bei der Ermittlung der Gewinne aus dem Einkauf

von Gütern oder Waren zur Ausfuhr aus

einem Vertragsstaat sind die Preise anzusetzen, die

unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart

hätten.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,

daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders

zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind

auch auf die Einkünfte anzuwenden, die einem

„stillen Gesellschafter" einer „stillen Gesellschaft"

des österreichischen Rechts zufließen.

ARTIKEL 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als in

dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen

des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen

vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die

Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung

jeder Art an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle

von Unternehmen aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaats beteiligt

ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragsstaats und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

ARTIKEL 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen nur im

erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer

darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz

berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in

bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden

gezahlt werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Recht des Staates, in dem die

ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften

aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1" ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

oder eine selbständige Arbeit durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

ARTIKEL 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten

Staat besteuert werden; die Steuer darf aber

12,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen

nicht übersteigen.

(2) Zinsen, die im Zusammenhang mit der

Gewährung von Krediten durch Bankinstitute stehen,

deren Kapital unmittelbar oder mittelbar, zur

Gänze oder zum überwiegenden Teil der Bundesregierung

eines Vertragsstaates gehört, sind jedoch

von der Steuer in dem anderen Vertragsstaat ausgenommen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn die Forderungen durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet

sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen, einschließlich

der damit verbundenen Aufgelder und der

Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates, aus

dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind und Beträge, die für die Stundung

von Zahlungen im Zusammenhang mit der

Lieferung von Gütern oder Waren oder mit der

Erbringung von Dienstleistungen geschuldet werden.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine

feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die

Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte

oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus

dem Staat stammend, in dem die Beriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Nutzungsberechtiger ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im

erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer

darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der

Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von

a) Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich

kinematographischer Filme so wie

Bändern für Fernsehen oder Rundfunk,

b) von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,

Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung oder das Recht

auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder

für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

(3) Solange die Übertragung von Technologie

nach argentinischem Recht einer Bewilligungspflicht

unterliegt, ist die im Absatz 1 vorgesehene

Begrenzung des Steuersatzes für aus Argentinien

stammende Lizenzgebühren im Sinne von Absatz 2

lit. b nur anwendbar, falls der diesen Lizenzgebühren

zugrundeliegende Vertrag von den argentinischen

Behörden gebilligt worden ist.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine

Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die

Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der

festen Einrichtung eingegangen und trägt die

Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als aus

dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2

bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen

nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person für die Ausübung einer

Selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur

Verfügung steht, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)

oder einer solchen festen Einrichtung

erzielt werden, dürfen nur im anderen Staat

besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr betrieben werden und von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich

dieses Vermögen im Zeitpunkt der Veräußerung

befindet. Aktien oder Schuldverschreibungen gelten

als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die

Gesellschaft, deren Aktien oder Schuldverschreibungen

veräußert werden, ansässig ist. Beteiligungen

an Personengesellschaften gelten als in dem

Vertragsstaat gelegen, nach dessen Recht die Personengesellschaft

errichtet wurde. Öffentliche

Anleihen oder Schuldverschreibungen gelten als in

dem Vertragsstaat gelegen, der die öffentlichen

Anleihen oder Schuldverschreibungen begeben hat.

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß der Person im anderen Vertragsstaat für die

Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche

feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die

Einkünfte im anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung

zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

ARTIKEL 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird

im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit

dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn nachstehende

Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Kalenderjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen werden,

die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines im internationalen

Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges

ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

ARTIKEL 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert

werden.

ARTIKEL 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich

ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler

oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder

Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so

dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14

und 15 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit

ausübt.

ARTIKEL 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für im

anderen Vertragsstaat früher ausgeübte unselbständige

Arbeit gezahlt werden, nur in diesem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bezüge, die aus

der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates

gezahlt werden.

ARTIKEL 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft geleisteten Dienste

gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat

besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat geleistet

werden, die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger

nur dieses Staates ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf

Vergütungen anzuwenden, die von den Angestellten

der Österreichischen Handelsdelegation in

Argentinien empfangen werden.

(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder aus einem von diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen

sowie Renten, die aus der gesetzlichen

Sozialversicherung eines Vertragsstaates

an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die natürliche Person in diesem Staat

ansässig ist und nur Staatsangehöriger dieses

Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten gewerblichen

Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, sind

die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

ARTIKEL 20

Studenten

(1) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat

ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den

anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in

dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung

oder zur Ausbildung als Empfänger eines

Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums

einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen

oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen

eines Programms für technische Hilfe, das von der

Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird,

vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten

Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang

mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses

anderen Staates befreit hinsichtlich

a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder

Stipendiums und

b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder

ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen

aus dem Ausland.

(2) Dieselbe Befreiung ist auf Einkünfte anzuwenden,

die ein Student oder Lehrling aus einem

der Vertragsstaaten für eine Tätigkeit erhält, die er

im anderen Staat für Zwecke der Berufsausbildung

für nicht länger als sechs Monate in einem Steuerjahr

ausübt.

ARTIKEL 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf

ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche

aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Besteuerung des Vermögens

ARTIKEL 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,

darf nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen

eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für

die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf nur im

anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe

oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(4) In Aktien bestehendes Vermögen darf nur in

dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die

Gesellschaft, die die Anteile ausgegeben hat, ansässig

ist. Obligationen und Schuldverschreibungen

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Schuldner dieser Obligationen und

Schuldverschreibungen ansässig ist.

(5) Anteile an einer Personengesellschaft dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, nach

dessen Recht die Personengesellschaft errichtet

worden ist.

(6) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

ARTIKEL 23

Befreiungsmethode

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragsstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte

Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von

der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder das übrige Vermögen dieser Person den

Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn

die betreffenden Einkünfte oder das betreffende

Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen

wären.

ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen

ARTIKEL 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1

auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat

ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger

sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen

Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes, der Familienlasten

oder anderer persönlicher Verhältnisse zu gewähren,

die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6

oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der

Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie

Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend

sind Schulden, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person hat, bei der Ermittlung

des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie Schulden

gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen

Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

oder mehreren solchen Personen gehört oder

ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche — die gleiche Tätigkeit ausübende

— Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2

für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

ARTIKEL 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,

in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr

Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der

zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,

dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß

innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung

der Maßnahme unterbreitet werden, die zu

einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die

Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen

des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten

durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein-

vernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung

zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch

in einer Kommission durchgeführt werden,

die aus Vertretern der zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten besteht.

ARTIKEL 26

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlich sind. Der

Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind geheimzuhalten und dürfen

nur den Personen oder Behörden (einschließlich

der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln

hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind. Diese Personen oder

Behörden dürfen die Informationen nur für diese

Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen

in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in

einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem ordre public

widerspräche.

ARTIKEL 27

Diplomaten und Konsularbeamte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Übereinkünfte

zustehen.

(2) Insoweit als gemäß den Vorrechten, die einer

Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer internationaler

Übereinkünfte zustehen, deren Einkommen oder

Vermögen im Empfangsstaat keiner Besteuerung

unterliegt, bleibt das Besteuerungsrecht dem Sendestaat

zugeteilt.

(3) Im Sinne des Abkommens gelten die Mitglieder

einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat

oder in einem dritten Staat akkreditiert

sind und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates

besitzen, sowie deren Angehörige als im Entsendestaat

ansässig, wenn sie dort auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen den

gleichen Verpflichtungen wie die in diesem Staat

ansässigen Personen unterworfen sind.

ABSCHNITT VII

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und

die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und

seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten

auf Steuern Anwendung, die für jedes Steuerjahr

erhoben werden, das am oder nach dem 1. Jänner

1978 beginnt.

ARTIKEL 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten

zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem

Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

auf Steuern, die für jedes Steuerjahr erhoben

werden, das nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres

beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten das Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu BUENOS AIRES in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch

sind, den 13. September 1979.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m. p.

Für die Argentinische Republik

Pastor m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. November 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am

17. Jänner 1983 in Kraft.

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