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11_1982 AT

11. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 126 Abs. 3, des § 128 Abs. 4 und

des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Forstfachschule und

die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 649/

1975, in der Fassung der Verordnung vom 12. Jänner

1981, BGBl. Nr. 68, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. a hat anstelle von

S 18000,— der Betrag zu lauten: S 20000,—.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. b hat anstelle von

S 12000,— der Betrag zu lauten: S 15000,— .

3. Im § 2 Abs. 1 lit. c hat anstelle von S 2500,—

der Betrag zu lauten: S 3500,—.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in

Kraft.

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