11. Verordnung: Fleischer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Fleischer (§ 94 Z 16
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der
Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten
auszuführen
1. Wursterzeugung: Es sind vier landesübliche
Wurstsorten zu je zirka 10 kg herzustellen,
hievon mindestens eine Sorte nach Wahl
des Prüflings, die übrigen Sorten nach Angabe
der Meisterprüfungskommission. Das
für die Wursterzeugung notwendige Material
und die Zutaten (Därme, Gewürze
usw.) müssen in unbearbeitetem Zustand
bereitstehen; Warmbrät gilt als unbearbeitetes
Material.
2. Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung
von Kochpökelwaren darf eines der folgenden
Fleischstücke verwendet werden
Schinken, Schulter, Karree, Rindszunge.
Das Material darf nicht vorgepökelt sein.
Die Kochpökelwaren sind bis zur Pökelung
herzurichten.
3. Bankmäßiges Schlachten eines Rindes und
Zerlegen von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch;
das Zerlegen hat auch das Auslösen
(Entbeinen und Entsehnen) sowie das Bezeichnen
der Fleischteile nach landesüblicher
Art zu umfassen.
4. Fachgemäßes Vorbereiten einer garnierten
Fleischplatte nach Wahl des Prüflings.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 21 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in vier Stunden
erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung
ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Arbeitskunde (§ 5), Rohstoffkunde
(§ 6), Betriebskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 40 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat folgende Aufgaben zu
umfassen
1. Fachrechnen
a) Errechnung der Schlachtausbeute bei Rind
und Schwein (Lebendgewicht, Schlachtgewicht),
b) Durchführung zweier Verkaufsbeispiele
(mit und ohne Zuwaage);
2. Fachkalkulation
a) Errechnung der Selbstkosten, der Großhandels-
und der Detailverkaufspreise für
Rind-, Schweine-, Kalb- und Schaffleisch,
für Innereien sowie der Abgabepreise für
die Haut, den Rohtalg und die sonstigen
tierischen Nebenprodukte,
b) Errechnung der Verbraucherpreise für
Wurst- und Selchwaren, Schweinefett
(Schweineschmalz) und Kernfett,
c) Ermittlung der Kostenarten (Markt-,
Schlacht-, Beschaugebühren, Zufuhrspesen,
Lohn- und Sachaufwand, Hau- und
Schwundverlust) sowie des Meisterlohnes
und des Gewinnanteiles.
Arbeitskunde
§ 5. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Schlachtungsvorgang bei den einzelnen
Schlachttieren, bankgerechtes Zerfällen des
geschlachteten Tieres, Bereitung des Wurstbräts;
2. Arten der modernen Konservierung;
3. Reifen von Dauerware;
4. Erzeugungs- und Lagerungsfehler bei Würsten
und Verhüten derartiger Fehler;
5. Herstellung küchenfertiger Fleischgerichte.
Rohstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Rohstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Vieheinkauf (Arten des Vieheinkaufes,
Mastgriffe, Altersbestimmung, qualitative
Bewertung, Tierrassen, Körperbau der
Schlachttiere);
2. Fleischeinkauf (Qualitätsbewertung des
Fleisches, Qualitätsklassen, Handelsarten);
3. Verwertung der Schlachtnebenprodukte
(Konservieren der Häute und Felle, Häuteschäden,
Schweinefett, Rindertalg, Konservierung
des Schweinefettes, Blutverwertung,
Knochenverwertung, Konfiskatbeseitigung);
4. Hilfsstoffe zur Fleischverarbeitung (Pökelsalze,
Räucherhölzer, Bindemittel, Phosphate,
Askorbinsäure, Salz; Eigenschaften
der Wurstgewürze, flüssige Gewürze, Erkennungsmöglichkeiten
der Gewürzverfälschungen;
Natur- und Kunstdärme, Lagerung
und Herrichten dieser Därme vor
ihrer Verwendung; Färbeverbot:);
5. Zusammensetzung des Fleisches nach Nährstoffen,
chemischen Grundstoffen, Muskel-
und Bindegeweben;
6. Veränderung des Fleisches nach der Schlachtung
auf Grund chemischer, bakterieller und
parasitärer Einflüsse.
Betriebskunde
§ 7. Im Gegenstand Betriebskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Schlachtstätten (sanitäre und hygienische
Einrichtung, Schlachtaufzüge, Betäubungs-
und Schlachtwerkzeuge);
2. Arbeitsräume (Einteilung und Einrichtung,
sanitäre und hygienische Erfordernisse bei
Kühl-, Klima- und Räucheranlagen);
3. Fleischereimaschinen (einschließlich Feinstzerkleinerungsmaschinen);
4. Verkaufsräume (Gestaltung und Einrichtung
nach betriebswirtschaftlichen und hygienischen
Erfordernissen).
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind Fragen aus folgenden Rechtsbereichen
zu stellen
1. gewerbepolizeiliche Erfordernisse für die Eröffnung
eines Fleischerbetriebes;
2. Tierseuchengesetz;
3. Vorschriften über die Vieh- und Fleischbeschau,
die Pflichten bei gewerblicher
Schlachtung und bei Notschlachtung, die
Trichinenschau;
4. Eichvorschriften, Bazillenausscheidergesetz,
Lebensmittelgesetz, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,
Lebensmittelbuch (betreffend
die Bestimmungen über Fleisch und
Fleischwaren), Vorschriften über die Gegenprobe
bei Betriebskontrollen, die Preisauszeichnung,
die Pökelsalze, Lagerungs- und
Transportvorschriften für Fleisch, Qualitätsklassengesetz
und Verordnung betreffend
Qualitätsklassen für Schweinehälften;
5. Tierschutzrecht, Vorschriften über den Viehtransport,
den Viehtrieb, die Betäubung
vor der Schlachtung;
6. Vorschriften über die Gewährleistung beim
Viehhandel (Vieheinkauf);
7. Vorschriften über die Schlachtviehversicherung;
8. Viehwirtschaftsgesetz (betreffend die Bestimmungen
über Einfuhr, Ausfuhr und
Lagerung).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den
fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2
der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit
sie sich auf das Handwerk der Fleischer beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1981 außer Kraft.