11_1980
AT
11. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs
1980_11_0 11. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 121 Weyrer Straße zwischen
km 21,940 und km 24,830, welcher durch
die Umlegung auf den fertiggestellten und dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
28. März 1974, BGBl. Nr. 219, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße
aufgelassen.