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11_1979 AT

11. Verordnung: Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird

verordnet

Artikel I

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung, auf die der Anspruch

auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat

der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers

beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten

1. den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers,

seine Wöhnungsanschrift, seine

Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;

2. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung

des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

3. die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;

4. Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung

durch Krankheit, Kurzarbeit

oder Aussetzen;

5. die Zeit eines Karenzurlaubes;

6. die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;

7. die Angabe, ob der Arbeitnehmer mit dem

Arbeitgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis

steht oder mit ihm durch Ehe verbunden

ist;

8. ob im Betrieb die Fünftage- oder die Sechstagewoche

eingeführt ist;

9. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,

bei welchem der Arbeitnehmer

versichert war;

10. die Höhe des Bruttoverdienstes während

der letzten vier vollen Wochen (bei monatlicher

Abrechnung während des letzten

vollen Monates bzw. wenn keine vollen

Wochen und kein voller Monat vorhanden

sind, während der letzten 28 Tage) der tatsächlichen

Beschäftigung einschließlich der

auf die einzelnen Wochen (Monat bzw. Tag)

entfallenden Anteile von Sonderzahlungen

und allfälligen Sachbezügen;

11. die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses

(durch Zeitablauf, durch Kündigung durch

den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer,

im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen

Austritt, durch fristlose Entlassung

oder kraft Gesetz);

12. den Namen (Firma) des Arbeitgebers und

den Standort des Betriebes.

§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelegten

und bei den Arbeitsämtern erhältlichen

Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen,

die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung

erstellt wurden, sind zulässig,

sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck

übereinstimmen.

§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber

oder dessen Beauftragten zu fertigen.

Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung

sind als solche zu bezeichnen.

§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind

verpflichtet, auf Ersuchen des Arbeitsamtes auf

der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in

welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert

war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung

zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung

der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren

erfolgt, und in welcher Zeit

allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

§ 2 der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 11. Mai 1956, BGBl.

Nr. 106, über die Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949

(7. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz),

außer Kraft.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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