11. Verordnung: Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird
verordnet
Artikel I
§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung, auf die der Anspruch
auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat
der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers
beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten
1. den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers,
seine Wöhnungsanschrift, seine
Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;
2. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung
des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
3. die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;
4. Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung
durch Krankheit, Kurzarbeit
oder Aussetzen;
5. die Zeit eines Karenzurlaubes;
6. die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;
7. die Angabe, ob der Arbeitnehmer mit dem
Arbeitgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis
steht oder mit ihm durch Ehe verbunden
ist;
8. ob im Betrieb die Fünftage- oder die Sechstagewoche
eingeführt ist;
9. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
bei welchem der Arbeitnehmer
versichert war;
10. die Höhe des Bruttoverdienstes während
der letzten vier vollen Wochen (bei monatlicher
Abrechnung während des letzten
vollen Monates bzw. wenn keine vollen
Wochen und kein voller Monat vorhanden
sind, während der letzten 28 Tage) der tatsächlichen
Beschäftigung einschließlich der
auf die einzelnen Wochen (Monat bzw. Tag)
entfallenden Anteile von Sonderzahlungen
und allfälligen Sachbezügen;
11. die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses
(durch Zeitablauf, durch Kündigung durch
den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer,
im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen
Austritt, durch fristlose Entlassung
oder kraft Gesetz);
12. den Namen (Firma) des Arbeitgebers und
den Standort des Betriebes.
§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelegten
und bei den Arbeitsämtern erhältlichen
Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen,
die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellt wurden, sind zulässig,
sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck
übereinstimmen.
§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber
oder dessen Beauftragten zu fertigen.
Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung
sind als solche zu bezeichnen.
§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind
verpflichtet, auf Ersuchen des Arbeitsamtes auf
der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in
welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert
war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung
zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung
der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren
erfolgt, und in welcher Zeit
allenfalls Krankengeld bezogen wurde.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
§ 2 der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 11. Mai 1956, BGBl.
Nr. 106, über die Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949
(7. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz),
außer Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.