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11_1978 AT

11. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Beförderung von ätzenden Lacken mit einem Gehalt von mehr als 30% an festen Stoffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Beförderung von ätzenden Lacken mit einem Gehalt von mehr als 30% an festen Stoffen

(Übersetzung)

(1) In Abweichung von den Vorschriften der

Rn 2303 (1) des ADR können ätzende flüssige

Stoffe der Rn 2301 Ziffer 2 auch in Gefäße aus

geeignetem Kunststoff verpackt werden.

(2) Ein Kunststoffgefäß darf nur 5 l fassen.

(3) Die Gefäße sind in eine äußere Verpackung

aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen. Sie sind

in der Verpackung entsprechend zu sichern, um

ihre Beschädigung zu verhindern.

(4) Zusätzlich zu den üblichen Einzelheiten hat

der Absender im Beförderungspapier die Worte

einzutragen: „Nach Rn 2010 des ADR vereinbarte

Beförderung".

(5) Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung

zwischen Schweden und Österreich.

Stockholm, 1977 04 01

Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens

Bengt Sangberg

Wien, 1977 11 17

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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