11. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Beförderung von ätzenden Lacken mit einem Gehalt von mehr als 30% an festen Stoffen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der
Rn 2303 (1) des ADR können ätzende flüssige
Stoffe der Rn 2301 Ziffer 2 auch in Gefäße aus
geeignetem Kunststoff verpackt werden.
(2) Ein Kunststoffgefäß darf nur 5 l fassen.
(3) Die Gefäße sind in eine äußere Verpackung
aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen. Sie sind
in der Verpackung entsprechend zu sichern, um
ihre Beschädigung zu verhindern.
(4) Zusätzlich zu den üblichen Einzelheiten hat
der Absender im Beförderungspapier die Worte
einzutragen: „Nach Rn 2010 des ADR vereinbarte
Beförderung".
(5) Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung
zwischen Schweden und Österreich.
Stockholm, 1977 04 01
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens
Bengt Sangberg
Wien, 1977 11 17
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger