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11. Verordnung: Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/

1974, wird verordnet

Die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, BGBl.

Nr. 524, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Abs. 2 ist nachstehender Abs. 3

anzufügen

„(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist

vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen

Arbeiterkammer bekanntzugeben."

2. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer,

die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder)

des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen zu wählen. Außer in den

Fällen des § 25 a bedarf es nicht der Einreichung

von schriftlichen Wahlvorschlägen."

3. Nach § 25 ist nachstehender § 25 a einzufügen

„§ 25 a. (1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen),

in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder

zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)

versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes

beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer

zugleich mit der Wahl des Betriebsrates

durchzuführen.

(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat

der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer

vorzubereiten und durchzuführen.

(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des

Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung

auszuschreiben; außer dem in § 19

Abs. 2 der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 —

BRWO 1974, BGBl. Nr. 319, vorgeschriebenen

Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten

1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) sowie

2. folgende Vorschriften

a) Jede wahlwerbende Gruppe kann einen

gemeinsamen Stimmzettel für die Wahl

der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates

auflegen.

b) Gemeinsame Stimmzettel sind durch Aufschrift

als Vorschlag der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe oder einer bestimmten

Organisation zu bezeichnen.

c) Stimmzettel, die nur für die Wahl der

Rechnungsprüfer verwendet werden

können, müssen sich von den Stimmzetteln

für die Betriebsratswahl durch

Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere

Kennzeichnung unterscheiden.

(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 BRWO 1974

kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der

Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen

gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist

auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer

§ 20 BRWO 1974 sinngemäß anzuwenden.

(5) § 22 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der

Maßgabe, daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte

Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe

für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.

(6) § 23 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der

Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge

für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen

wurden, nur dann zur Entsendung von

Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese

Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen

Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl

ergibt.

(7) § 24 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der

Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein

leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer,

der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen

von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden

sein muß, auszuhändigen ist. Wurden

gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der

Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen

Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen

Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.

Will der Wähler seine Stimme nur für einen der

beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels

abgeben, im übrigen aber den Vorschlag

einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen,

so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel

auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl

der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das

Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder

bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl

der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so

hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel

für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl)

in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein

Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere

ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden

Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu

zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame

Stimmzettel verschiedener wahlwerbender

Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene

Wahlvorschläge lautende Stimmzettel,

so sind alle ungültig.

(8) § 26 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der

Maßgabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar

nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich

einen gemeinsamen Stimmzettel enthält,

diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüfer"

zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert

überdies einen ausgefüllten Stimmzettel,

so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem

Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen

Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat" oder

den Vermerk „Rechnungsprüfer" zu versehen;

im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis

der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß

der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl

zu ermitteln.

(9) Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2

bis 4, 29 und 31 BRWO 1974 sinngemäß Anwendung.

(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten

hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,

so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang

auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können

Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge

abgegeben werden, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen erhalten haben; im

übrigen gilt § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz

sinngemäß.

(11) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,

daß der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer

Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl

kundzumachen hat."

4. § 27 Abs. 1 2. 4 hat zu lauten

„4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

funktionsunfähig werden."

5. Dem § 27 Abs. 1 ist nachstehender Abs. 2

anzufügen

„(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25 a vor dem

Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so

endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses

dieser Wahl."

6. Der bisherige § 27 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„Abs. 3".

7. § 43 hat zu lauten

„§ 43. Zur Überprüfung der Verwaltung und

Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die

Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) zu wählen. Diese

dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.

Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 26, 27 Abs. 1

Z. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie 28 bis 31 sinngemäß

anzuwenden."

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