11. Verordnung: Änderung der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/
1974, wird verordnet
Die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, BGBl.
Nr. 524, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 2 ist nachstehender Abs. 3
anzufügen
„(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist
vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen
Arbeiterkammer bekanntzugeben."
2. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer,
die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder)
des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu wählen. Außer in den
Fällen des § 25 a bedarf es nicht der Einreichung
von schriftlichen Wahlvorschlägen."
3. Nach § 25 ist nachstehender § 25 a einzufügen
„§ 25 a. (1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen),
in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder
zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)
versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes
beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer
zugleich mit der Wahl des Betriebsrates
durchzuführen.
(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat
der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer
vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des
Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung
auszuschreiben; außer dem in § 19
Abs. 2 der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 —
BRWO 1974, BGBl. Nr. 319, vorgeschriebenen
Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten
1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) sowie
2. folgende Vorschriften
a) Jede wahlwerbende Gruppe kann einen
gemeinsamen Stimmzettel für die Wahl
der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates
auflegen.
b) Gemeinsame Stimmzettel sind durch Aufschrift
als Vorschlag der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe oder einer bestimmten
Organisation zu bezeichnen.
c) Stimmzettel, die nur für die Wahl der
Rechnungsprüfer verwendet werden
können, müssen sich von den Stimmzetteln
für die Betriebsratswahl durch
Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere
Kennzeichnung unterscheiden.
(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 BRWO 1974
kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der
Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen
gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist
auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer
§ 20 BRWO 1974 sinngemäß anzuwenden.
(5) § 22 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der
Maßgabe, daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte
Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe
für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.
(6) § 23 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der
Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge
für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen
wurden, nur dann zur Entsendung von
Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese
Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen
Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl
ergibt.
(7) § 24 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der
Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein
leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer,
der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen
von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden
sein muß, auszuhändigen ist. Wurden
gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der
Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen
Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen
Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.
Will der Wähler seine Stimme nur für einen der
beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels
abgeben, im übrigen aber den Vorschlag
einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen,
so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel
auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl
der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das
Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder
bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl
der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so
hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel
für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl)
in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein
Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere
ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden
Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu
zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame
Stimmzettel verschiedener wahlwerbender
Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene
Wahlvorschläge lautende Stimmzettel,
so sind alle ungültig.
(8) § 26 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar
nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich
einen gemeinsamen Stimmzettel enthält,
diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüfer"
zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert
überdies einen ausgefüllten Stimmzettel,
so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem
Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen
Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat" oder
den Vermerk „Rechnungsprüfer" zu versehen;
im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis
der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß
der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl
zu ermitteln.
(9) Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2
bis 4, 29 und 31 BRWO 1974 sinngemäß Anwendung.
(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,
so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang
auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können
Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge
abgegeben werden, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben; im
übrigen gilt § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz
sinngemäß.
(11) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,
daß der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer
Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl
kundzumachen hat."
4. § 27 Abs. 1 2. 4 hat zu lauten
„4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
funktionsunfähig werden."
5. Dem § 27 Abs. 1 ist nachstehender Abs. 2
anzufügen
„(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25 a vor dem
Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so
endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses
dieser Wahl."
6. Der bisherige § 27 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
„Abs. 3".
7. § 43 hat zu lauten
„§ 43. Zur Überprüfung der Verwaltung und
Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die
Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) zu wählen. Diese
dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.
Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 26, 27 Abs. 1
Z. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie 28 bis 31 sinngemäß
anzuwenden."