11. Bundesgesetz: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen
und Fonds Anwendung, deren Vermögen
durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung
gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben
bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über
den Interessenbereich eines Landes hinausgehen
und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von
den Ländern autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nur dann Anwendung, wenn diese
Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung,
Auflösung oder Verwaltung nach den
für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgeseilschaft
geltenden Bestimmungen der
staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen
Aufsicht unterliegen.
II. ABSCHNITT
Stiftungen
Begriff der Stiftung
§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind durch eine Anordnung des Stifters
dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit,
deren Erträgnisse der Erfüllung
gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung
die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn
die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf
geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem
oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck
gilt auch dann im Sinne dieses Bundesgesetzes
als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit
der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis
gefördert wird.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind,
hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Voraussetzungen für die Errichtung
einer Stiftung
§ 3. Zur Errichtung einer Stiftung sind die
Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung
eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten
zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die
behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung
vorgesehene Errichtung der Stiftung
zulässig ist, erforderlich.
Stiftungserklärung
§ 4. (1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten
1. die Willenserklärung des Stifters, ein
bestimmtes Vermögen für die Errichtung
einer Stiftung dauernd zu widmen,
2. die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten
Vermögens (Stammvermögens),
3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen
Zweckes der Stiftung.
(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt
sein und kann überdies einen Vorschlag
für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7
Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des
§ 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung der
Stiftung aufzunehmen sind.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters
errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung
unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde
(§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich
oder notariell beglaubigten Unterschrift des
Stifters versehen sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die
Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen
Anordnung.
Zulässigkeit der Errichtung einer
Stiftung
§ 5. (1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig,
wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
2. der Stiftungszweck gemeinnützig oder
mildtätig und
3. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung
des Stiftungszweckes hinreichend ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend,
wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf
längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung
von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese
der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes
dienen.
Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 6. (1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der
Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde
vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes
wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der
letztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur zu
verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der
Erbserklärung oder die Erklärung über die An-
nahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig
bedachten Stiftung sowie die Vertretung
der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators
(§ 7).
(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer
Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der
Errichtung einer Stiftung kommen bei Stiftungen
unter Lebenden dem Stifter und der Finanzprokuratur,
bei Stiftungen von Todes wegen der
Finanzprokuratur und den Erben des Stifters
sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung
zu.
(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung
der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung
Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat
die Errichtung einer Stiftung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Verlautbarung
hat den Namen. Sitz und den Zweck der
Stiftung zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung
hat die Stiftung zu tragen.
Stiftungskurator
§ 7. (1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärt
wurden, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator
zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines
Einverständnisses.
(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung
vorgeschlagene Person zu bestellen.
Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator
vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator
aus dem Kreis der allenfalls namhaft
gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme
auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen
die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder
sind in der Stiftungserklärung keine Personen
namhaft gemacht, die für die Bestellung zum
Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann
auch eine andere Person zum Stiftungskurator
bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung
geeignet ist.
(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende
Aufgaben
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und
die Vertretung der Stiftung, sofern diese
nicht der Finanzprokuratur obliegt,
2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10
Abs. 1),
3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung
der Verwaltungs- und Vertretungsorgane
der Stiftung erforderlichen Vorschläge
(§ 11 Abs. 1).
(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben
nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach,
so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen
und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.
(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der
Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Name der Stiftung
§ 8. (1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche
Bezeichnung als Stiftung sowie zur
Unterscheidung von anderen Stiftungen den
Namen einer physischen oder juristischen Person
oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder
sowohl den Namen einer Person als auch einen
Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten.
Ist zur Führung des Namens der Stiftung die
Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann
die Stiftung diesen Namen nur dann führen,
wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung
einer Stiftung hat den Namen der Stiftung
unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserkärung
angegebenen Namen der Stiftung
anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen
des Abs. 1 entspricht.
(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name
der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene
Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr
ihren Namen zu führen.
Sitz der Stiftung
§ 9. (1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der
Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der
Stiftung anzuführen.
(2) Der Sitz der Stiftung hat im Inland zu liegen.
Er richtet sich nach der Stiftungserklärung.
Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde
den Ort als Sitz der Stiftung zu
bestimmen, an dem die Verwaltung zu führen
ist.
Stiftungssatzung
§ 10. (1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs
Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung
der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten
1. den Namen und den Sitz der Stiftung;
2. Angaben über die Errichtung der Stiftung
sowie über das Stammvermögen der Stiftung;
3. Angaben über den Zweck der Stiftung, die
Verwendung der Erträgnisse, den durch die
Stiftung begünstigten Personenkreis sowie
die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des
Stiftungsgenusses;
4. die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane
der Stiftung (Stiftungsorgane)
sowie Bestimmungen über ihre Bestellung
und Abberufung;
5. die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen,
wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan
der Stiftung aus mehr als einer Person
besteht, und der Bekanntmachungen;
6. Bestimmungen über die Befugnisse sowie
über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen
an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane
der Stiftung;
7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung
an die Stiftungsbehörde hinsichtlich
des Vermögens der Stiftung sowie über
Rechtsgeschäfte, die nach diesem Bundesgesetz
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
der Stiftungsbehörde bedürfen;
8. Bestimmungen über die Zuwendung des bei
einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen
Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).
(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung
der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft nur dann vorsehen, wenn
hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser
öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt
oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung
der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren
kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator
und der Finanzprokuratur Parteistellung
zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt
werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen
Bestimmungen nicht entspricht oder mit
der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung
in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch
liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung
von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält,
die insbesondere bei letztwillig verfügten
Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters
entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu
erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der
Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend
geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
(6) Auf der Stiftungssatzung ist die erfolgte
Genehmigung zu beurkunden und diese Ausfertigung
dem Stiftungskurator auszuhändigen.
(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung
der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.
Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane
§ 11. (1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung
hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung
angeführten Personen die vorgesehenen
Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung
namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit
ihrer Bestellung einverstanden sowie — sofern
sie natürliche Personen sind — eigenberechtigt
und vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane
obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat
die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn
sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Andernfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen,
binnen drei Monaten andere geeignete Personen
vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane
endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig
gehen die Verwaltung und die Vertretung
der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.
Zuständigkeit der Gerichte in
Stiftungssachen
§ 12. Ansprüche der Stiftung auf Grund der
Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die
Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder
der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen
Ansprüchen gegen die Stiftung im
Rechtswege geltend zu machen.
Staatliche Aufsicht über Stiftungen
§ 13. (1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde.
Diese hat die Erhaltung des
Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des
Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung
der Stiftung sicherzustellen.
(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit der
staatlichen Aufsicht über eine Stiftung betraut
sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied
eines Verwaltungsorgans dieser Stiftung bestellt
werden.
Aufsicht über das Stiftungsvermögen
§ 14. (1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen
ist in einer den Vorschriften über die
Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und
Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes
bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde
nachzuweisen.
(2) Änderungen in der Anlegung des der Stiftung
gewidmeten Vermögens sind unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch
keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens
eintritt. Änderungen in der Anlegungsart
sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte
über die Belastung und die Veräußerung
von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmi-
gung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist
nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft
die Erfüllung des Stiftungszweckes
weiterhin gewährleistet ist.
(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der
Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres
einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene
Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens
die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie
den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert
in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum
31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres
zu enthalten.
(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist
jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung
und in die Vermögensverwaltung der Stiftung
zu gewähren.
Bestimmungen über die Stiftungsorgane
§ 15. (1) Die Stiftungsorgane müssen den Anforderungen
des § 11 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.
Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit
unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der Stiftungssatzung ordentlich
und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf
Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den
Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die
Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich
vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans
angemessen ist sowie mit den Erträgnissen
der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung
der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung
von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Sonst ist die Tätigkeit der
Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch
auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(3) Über die Entschädigung entscheidet die
Stiftungsbehörde.
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen
ist der Stiftungsbehörde binnen
vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und
der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen,
die ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf
Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen
gegenüber der Stiftung nicht oder
nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung
dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier
Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane,
die nicht die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag
nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
Bestellung eines Stiftungskommissärs
§ 16. (1) Die Stiftungsbehörde hat für eine
Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen,
wenn
1. die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane
der Stiftung in der zur Beschlußfassung
notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit
nicht mehr ausüben können,
2. die dauernde Erhaltung des Stammvermögens
der Stiftung oder die Erfüllung des
Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten
eines oder mehrerer Stiftungsorgane
gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs
gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse
der Stiftungsorgane auf diesen über.
Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt,
hat der Stiftungskommissär binnen acht
Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde
einen Vorschlag für eine Neubestellung
der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane
zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die
Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der
Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär
abberufen und einen neuen Stiftungskommissär
bestellen.
Änderung der Stiftungssatzung
§ 17. (1) Die Änderung der Stiftungssatzung
kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen,
wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser
Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen
die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen,
soweit dies zur Verwirklichung des
Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich
ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung
nicht innerhalb von acht Wochen nach,
so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung
entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung
ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem
Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung
der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung
auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden
und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan
der Stiftung auszuhändigen.
(5) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der
Stiftungssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name,
der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde.
Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung
zu tragen.
Besondere Voraussetzungen für
die Satzungsänderung
§ 18. (1) Der Name einer Stiftung darf nur
dann geändert werden, wenn sich der Personenname,
der Stiftungszweck oder das Stammvermögen
der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde
liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden,
wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen
Verhältnisse (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.
(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und
des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden
Personenkreises darf nur dann erfolgen,
wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung
ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung
nicht oder nur unter geänderten Bedingungen
erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht
mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen
der Stiftung darf nur dann geändert werden,
wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert
wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes
gewährleistet bleibt.
(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über
die Stiftungsorgane können geändert werden,
wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane
nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht
mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung
in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender
ist.
Umwandlung von Stiftungen in
Stiftungsfonds
§ 19. (1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln,
wenn ihre Erträgnisse zur dauernden
Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen,
auch wenn die Stiftungssatzung geändert
würde (§ 18 Abs. 3 und 4), aber durch die Verwendung
des Stammvermögens der Stiftung die
Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich
durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet
ist, sofern dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen
Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung
zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung
ist § 17 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen
des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß
Anwendung.
Auflösung von Stiftungen
§ 20. (1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
1. ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden
ist,
2. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung
des Stiftungszweckes nicht hinreicht
und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung
in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen,
der Stiftungszweck aber durch eine
Auflösung der Stiftung und Übertragung des
Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung,
die einen im wesentlichen gleichartigen
Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder
3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig,
mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich
geworden und auch eine Satzungsänderung
nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die
Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung
der Stiftung berufenen Organe oder von Amts
wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung
der Stiftung kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator,
den Vertretungsorganen der Stiftung
und der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
Verfügungen über das Stiftungsvermögen
bei Auflösung von Stiftungen
§ 21. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu
verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch
vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung
den physischen oder juristischen Personen,
denen nach der Stiftungssatzung im Falle
der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt,
oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen
Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck
zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist
das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen
möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder
mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides
erlischt die Rechtspersönlichkeit
der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung
der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen
in das Eigentum der Person über,
die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des
Stiftungsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid
ist eine öffentliche Urkunde im
Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes
1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung
der Stiftung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung
hat der Erwerber des Stiftungsvermögens
zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt
ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die
Kosten der Verlautbarung vom Bund zu tragen.
III. ABSCHNITT
Fonds
Begriff des Fonds
§ 22. Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind durch eine Anordnung des Fondsgründers
nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit
Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger
oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2
und 3) dienen.
Voraussetzungen für die Errichtung
eines Fonds
§ 23. Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung
des Fondsgründers, durch Zweckwidmung
eines bestimmten Vermögens einen Fonds
errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung,
daß die in dieser Erklärung vorgesehene
Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.
Erklärung des Fondsgründers
§ 24. (1) Die Erklärung des Fondsgründers hat
zu enthalten
1. die Willenserklärung des Fondsgründers, ein
bestimmtes Vermögen für die Errichtung
eines Fonds zu widmen,
2. die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten
Vermögens,
3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen
Zweckes des Fonds.
(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß
schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen
Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators
(§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne
des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung
des Fonds aufzunehmen sind.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers
errichtet werden, so muß die Erklärung
des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der
Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit
der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift
des Fondsgründers versehen sein.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die
Erklärung des Fondsgründers der Form einer
letztwilligen Anordnung.
Zulässigkeit der Errichtung eines
Fonds
§ 25. (1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig,
wenn
1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 24
entspricht,
2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig
und
3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes
hinreichend ist.
(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend,
wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt
der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes
erwarten läßt.
Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 26. (1) Bei Fonds unter Lebenden hat der
Fondsgründer die Erklärung der Fondsgründung
der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von
Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von
der letztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur
zu verständigen. Dieser obliegt die Abgabe
der Erbserklärung oder die Erklärung über die
Annahme des Vermächtnisses zugunsten des
letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung
des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators
(S 27).
(2) Ober die Zulässigkeit der Errichtung eines
Fonds entscheidet die Fondsbehörde.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der
Errichtung eines Fonds kommen bei Fonds unter
Lebenden dem Fondsgründer und der Finanzprokuratur,
bei Fonds von Todes wegen der
Finanzprokuratur und den Erben des Fondsgründers
sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung
zu.
(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung
des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit.
Die Fondsbehörde hat die Errichtung
eines Fonds im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den
Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten.
Die Kosten der Verlautbarung hat der
Fonds zu tragen.
Fondskurator
§ 27. (1) Für Fonds, die als zulässig erklärt
wurden, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator
zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines
Einverständnisses.
(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung
des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen.
Wird in der Erklärung des Fondsgründers
kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der
Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft
gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme
auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen
die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind
in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen
namhaft gemacht, die für die Bestellung
zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann
auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt
werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet
ist.
(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende
Aufgaben
1. die Verwaltung des Fondsvermögens und die
Vertretung des Fonds, sofern diese nicht der
Finanzprokuratur obliegt;
2. die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. I);
3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung
der Verwaltungs- und Vertretungsorgane
des Fonds erforderlichen Vorschläge
(§ 29 Abs. 1).
(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben
nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist
er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch
einen anderen Fondskurator zu ersetzen.
(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Fondssatzung
§ 28. (1) Der Fondskurator hat binnen sechs
Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung
der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen.
(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten
1. den Namen und den Sitz des Fonds,
2. Angaben über das Fondsvermögen,
3. Angaben über den Zweck des Fonds, die
Verwendung des Vermögens, den durch den
Fonds begünstigten Personenkreis sowie die
Vorgangsweise bei der Zuerkennung des
Fondsgenusses,
4. die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane
des Fonds (Fondsorgane) sowie
Bestimmungen über ihre Bestellung und
Abberufung,
5. die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen,
wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan
des Fonds aus mehr als einer Person
besteht, und der Bekanntmachungen,
6. Bestimmungen über die Befugnisse sowie
über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen
an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane
des Fonds,
7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung
an die Fondsbehörde hinsichtlich des
Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte,
die nach diesem Bundesgesetz zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
der Fondsbehörde bedürfen,
8. Bestimmungen über die Auflösung des Fonds
und die Zuwendung des bei einer Auflösung
des Fonds noch vorhandenen Vermögens
(§ 38 Abs. 1 und 2).
(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der
Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen
der §§ 8,9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung
der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren
kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator
und der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Die
Genehmigung darf nur dann versagt werden,
wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen
nicht entspricht oder mit der als zulässig
festgestellten Erklärung des Fondsgründers in
Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt
jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von
der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen
enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten
Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers
entsprechen und für unbedingt zweckmäßig
zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der
Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend
geänderte Fondssatzung vorzulegen.
(6) Auf der Fondssatzung ist die erfolgte Genehmigung
zu beurkunden und diese Ausfertigung
dem Fondskurator auszuhändigen.
(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung
der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.
Erstmalige Bestellung der Fondsorgane
§ 29. (1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat
der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme
auf die in der Erklärung des Fondsgründers
angeführten Personen die vorgesehenen
Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds
namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer
Bestellung einverstanden sowie — sofern sie
natürliche Personen sind — eigenberechtigt und
vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane
obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen
Personen zu bestellen, wenn sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls
ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen
drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet
die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig
gehen die Verwaltung und die Vertretung des
Fonds auf die Fondsorgane über.
Zuständigkeit der Gerichte in
Fondssachen
§ 30. Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung
des Fondsgründers sowie Ansprüche
gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des
Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich
anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den
Fonds im Rechtswege geltend zu machen.
Staatliche Aufsicht über Fonds
§ 31. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde.
Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung
und Verwendung des Fondsvermögens sowie
die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
(2) Organe der Aufsichtsbehörde, die mit der
staatlichen Aufsicht über einen Fonds betraut
sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied
eines Verwaltungsorgans dieses Fonds bestellt
werden.
Aufsicht über das Fondsvermögen
§ 32. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck
des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage
des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder
Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung
ist nur dann zu erteilen, wenn durch das
Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes
weiterhin gewährleistet ist.
(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die
Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit
die Einschau in die Vermögensgebarung und
in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
Bestimmungen über die Fondsorgane
§ 33. (1) Die Fondsorgane müssen mit ihrer
Bestellung einverstanden sein sowie — sofern
sie natürliche Personen sind — eigenberechtigt
und vertrauenswürdig sein.
(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung
für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen,
soweit die Entschädigung in der Fondssatzung
ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit
des Fondsorgans angemessen ist. Sonst ist
die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie
haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Barauslagen.
(3) Über die Entschädigung entscheidet die
Fondsbehörde.
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von
Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn
Tagen unter Angabe des Namens und der
Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.
(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die
ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund
der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen
gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß
nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen
unter Setzung einer vier Wochen
nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane,
die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1
zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach
Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
Bestellung eines Fondskommissärs
§ 34. (1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds
einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane
des Fonds in der zur Beschlußfassung
notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit
nicht mehr ausüben können,
2. die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges
Verhalten eines oder mehrerer
Fondsorgane gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs
gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse
der Fondsorgane auf diesen über. Sofern
die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat
der Fondskommissär binnen acht Wochen nach
seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag
für eine Neubestellung der satzungsmäßig
vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten, die
Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen;
hiebei ist der § 29 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem
Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär
abberufen und einen neuen Fondskommissär
bestellen.
Änderung der Fondssatzung
§ 35. (1) Die Änderung der Fondssatzung kann
durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn
die Voraussetzungen für die Satzungsänderung
nach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der
Genehmigung der Fondsbehörde.
(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen
die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit
dies zur Verwirklichung des Fondszweckes
erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser
Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen
nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung
entsprechend zu ändern.
(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem
Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung
der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Diese hat die erfolgte Genehmigung auf
der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und
eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des
Fonds auszuhändigen.
(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der
Fondssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name,
der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde.
Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds
zu tragen.
Besondere Voraussetzungen für
die Satzungsänderung
§ 36. (1) Der Name eines Fonds darf nur dann
geändert werden, wenn sich der Personenname,
der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte
Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen
zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden,
wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen
Verhältnisse erforderlich ist.
(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des
für den Fondsgenuß in Betracht kommenden
Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben
im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur
unter geänderten Bedingungen erfüllen kann
oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig
oder mildtätig wäre.
(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über
die Fondsorgane können geändert werden, wenn
die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht
mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben
oder die vorgeschlagene Änderung in der
Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.
Auflösung des Fonds
§ 37. (1) Fonds sind aufzulösen, wenn
1. ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden
ist,
2. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes
nicht hinreicht oder
3. der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig,
mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich
geworden ist.
(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die
Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung
des Fonds berufenen Organe oder von Amts
wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung
des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem
Fondskurator, den Vertretungsorganen des
Fonds und der Finanzprokuratur Parteistellung
zu.
Verfügungen über das Fondsvermögen
bei Auflösung des Fonds
§ 38. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu
verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch
vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung
den physischen oder juristischen Personen,
denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung
des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls
dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit
einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist
auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen
einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden
gemeinnützigen oder mildtätigen
Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides
erlischt die Rechtspersönlichkeit
des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung
des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in
das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid
als Erwerber des Fondsvermögens
bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine
öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen;
Grundbuchgesetzes 1955. Die Fondsbehörde
hat die Auflösung des Fonds im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die
Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des
Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im
Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so
sind die Kosten der Verlautbarung vom Bund zu
tragen.
IV. ABSCHNITT
Zuständige Behörden
§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehörde
erster Instanz ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes
bestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine örtliche
Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz
bzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder des
Fonds.
(2) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren
Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten
sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und
Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und
Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das
gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach
ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften)
zu verwalten sind, die hiezu vom Bundespräsidenten,
von der Bundesregierung oder
von einem Bundesminister bestellt werden.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des
Landeshauptmannes in Stiftungs- und Fondsangelegenheiten
entscheidet für Stiftungen und
Fonds, die für Schul-, Unterrichts-, Kultus-,
Sport-, Volksbildungs-, Kunst-, Stipendien-,
Hochschul-, Wissenschafts-, Forschungs-, Gesundheits-
oder Umweltschutzzwecke bestimmt sind
oder der Unterstützung von aktiven oder ehemaligen
Militärpersonen einschließlich ihrer Angehörigen
dienen, der mit diesen Verwaltungsausgaben
betraute Bundesminister, für alle übrigen
Stiftungen und Fonds der Bundesminister
für Inneres.
V. ABSCHNITT
Register über Stiftungen und Fonds
§ 40. (1) Das Bundesministerium für Inneres
hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Be-
stimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, je
ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte
über die im Register enthaltenen Angaben
zu erteilen. In das Register kann jedermann
Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge
von den Eintragungen verlangen.
(2) Das Register hat den Namen sowie den
Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds),
Angaben über den Zweck der Stiftung (des
Fonds), den begünstigten Personenkreis und die
Namen und Adressen der Vertretungsorgane der
Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der
Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die
Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung
(des Fonds) zu enthalten.
(3) In das Register sind unter einer laufenden
Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl
des Bescheides einzutragen, mit dem die im
Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs-
oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung,
die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung
verloren hat, ist dies deutlich erkennbar
zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem
Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen,
soweit dies beantragt oder nach den
Umständen erforderlich ist.
(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich
gemacht werden. Schreibfehler oder andere
offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung
sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind
unter Angabe des Tages der Berichtigung vom
Registerführer zu unterschreiben.
(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
(6) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 39
Abs. 1 und 2 zuständigen Stiftungs(Fonds)behörden
haben alle Angaben, die in das Register aufzunehmen
sind, dem Bundesministerium für Inneres
mitzuteilen. Von der erfolgten Eintragung
in das Register sind die Stiftungs(Fonds)behörden
und die Stiftungs(Fonds)organe zu verständigen.
VT. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 41. (1) Stiftungen oder Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,
gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen
und Fonds die einschlägigen Bestimmungen
der Abschnitte II bis V dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
(2) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die
kirchlichen Zwecken dienen und von Organen
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
verwaltet werden, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds
handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen
Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans
dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst mit Bescheid
festzustellen.
(3) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen
und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung,
Zweckbestimmung oder Organisation
von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung
der Satzung an die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung
der Stiftung (des Fonds) zuständigen
Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die zur Anpassung
erforderliche Abänderung beantragen.
(4) Für die im Abs. 1 angeführten Stiftungen
und Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbehörden
alle Angaben, die gemäß § 40 Abs. 2 in
das Register über Stiftungen und Fonds aufzunehmen
sind, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium
für Inneres mitzuteilen.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841,
politische Gesetzessammlung, Band 69,
Nr. 60;
2. Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925;
3. das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 197/1954, mit Ausnahme
der Bestimmungen über die Geltendmachung
und Durchsetzung von Rückstellungsansprüchen
und
4. die Ministerialverordnung vom 24. Jänner
1866, RGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnung
vom 25. Juli 1913, RGBl. Nr. 156,
betreffend die Genehmigung des Kaisers zur
Veräußerung unbeweglichen Vermögens des
Souveränen Malteser-Ritter-Ordens.
Vollzugsklausel
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführten
Stiftungen und Fonds der nach dem Stiftungs-
und Fondszweck zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich der übrigen Stiftungen und
Fonds
a) wenn es sich um Stiftungen oder Fonds
für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-,
Volksbildungs- und Kunstzwecke sowie
um Stipendienstiftungen handelt, soweit
sie nicht unter lit. b fallen, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst;
b) für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-,
Wissenschafts- oder Forschungszwecken
dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten
von Hochschülern, der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung;
c) für Stiftungen und Fonds für Zwecke
des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz;
d) für Militärstiftungen und Militärfonds
der Bundesminister für Landesverteidigung
und
3. für alle anderen Stiftungen und Fonds der
Bundesminister für Inneres und, soweit es
sich um § 40 handelt, hinsichtlich der in Z. 2
angeführten Stiftungen und Fonds im Einvernehmen
mit dem sachlich zuständigen
Bundesminister.
Inkrafttreten
§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.