Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11_1975 AT

11. Bundesgesetz: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen

und Fonds Anwendung, deren Vermögen

durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung

gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben

bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über

den Interessenbereich eines Landes hinausgehen

und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von

den Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nur dann Anwendung, wenn diese

Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung,

Auflösung oder Verwaltung nach den

für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgeseilschaft

geltenden Bestimmungen der

staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen

Aufsicht unterliegen.

II. ABSCHNITT

Stiftungen

Begriff der Stiftung

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind durch eine Anordnung des Stifters

dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit,

deren Erträgnisse der Erfüllung

gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung

die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung

der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn

die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf

geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem

oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck

gilt auch dann im Sinne dieses Bundesgesetzes

als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit

der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis

gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind,

hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Voraussetzungen für die Errichtung

einer Stiftung

§ 3. Zur Errichtung einer Stiftung sind die

Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung

eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten

zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die

behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung

vorgesehene Errichtung der Stiftung

zulässig ist, erforderlich.

Stiftungserklärung

§ 4. (1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten

1. die Willenserklärung des Stifters, ein

bestimmtes Vermögen für die Errichtung

einer Stiftung dauernd zu widmen,

2. die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten

Vermögens (Stammvermögens),

3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen

Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt

sein und kann überdies einen Vorschlag

für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7

Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des

§ 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung der

Stiftung aufzunehmen sind.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters

errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung

unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde

(§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich

oder notariell beglaubigten Unterschrift des

Stifters versehen sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die

Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen

Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung einer

Stiftung

§ 5. (1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig,

wenn

1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2. der Stiftungszweck gemeinnützig oder

mildtätig und

3. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung

des Stiftungszweckes hinreichend ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend,

wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf

längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung

von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese

der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes

dienen.

Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 6. (1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der

Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde

vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes

wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der

letztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur zu

verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der

Erbserklärung oder die Erklärung über die An-

nahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig

bedachten Stiftung sowie die Vertretung

der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators

(§ 7).

(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer

Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der

Errichtung einer Stiftung kommen bei Stiftungen

unter Lebenden dem Stifter und der Finanzprokuratur,

bei Stiftungen von Todes wegen der

Finanzprokuratur und den Erben des Stifters

sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung

zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung

der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung

Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat

die Errichtung einer Stiftung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Verlautbarung

hat den Namen. Sitz und den Zweck der

Stiftung zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung

hat die Stiftung zu tragen.

Stiftungskurator

§ 7. (1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärt

wurden, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator

zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines

Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung

vorgeschlagene Person zu bestellen.

Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator

vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator

aus dem Kreis der allenfalls namhaft

gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme

auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen

die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder

sind in der Stiftungserklärung keine Personen

namhaft gemacht, die für die Bestellung zum

Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann

auch eine andere Person zum Stiftungskurator

bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung

geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende

Aufgaben

1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und

die Vertretung der Stiftung, sofern diese

nicht der Finanzprokuratur obliegt,

2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10

Abs. 1),

3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung

der Verwaltungs- und Vertretungsorgane

der Stiftung erforderlichen Vorschläge

(§ 11 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben

nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach,

so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen

und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der

Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Name der Stiftung

§ 8. (1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche

Bezeichnung als Stiftung sowie zur

Unterscheidung von anderen Stiftungen den

Namen einer physischen oder juristischen Person

oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder

sowohl den Namen einer Person als auch einen

Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten.

Ist zur Führung des Namens der Stiftung die

Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann

die Stiftung diesen Namen nur dann führen,

wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung

einer Stiftung hat den Namen der Stiftung

unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserkärung

angegebenen Namen der Stiftung

anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen

des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name

der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene

Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr

ihren Namen zu führen.

Sitz der Stiftung

§ 9. (1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der

Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der

Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat im Inland zu liegen.

Er richtet sich nach der Stiftungserklärung.

Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde

den Ort als Sitz der Stiftung zu

bestimmen, an dem die Verwaltung zu führen

ist.

Stiftungssatzung

§ 10. (1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs

Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung

der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung

vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten

1. den Namen und den Sitz der Stiftung;

2. Angaben über die Errichtung der Stiftung

sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

3. Angaben über den Zweck der Stiftung, die

Verwendung der Erträgnisse, den durch die

Stiftung begünstigten Personenkreis sowie

die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des

Stiftungsgenusses;

4. die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane

der Stiftung (Stiftungsorgane)

sowie Bestimmungen über ihre Bestellung

und Abberufung;

5. die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen,

wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan

der Stiftung aus mehr als einer Person

besteht, und der Bekanntmachungen;

6. Bestimmungen über die Befugnisse sowie

über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen

an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane

der Stiftung;

7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung

an die Stiftungsbehörde hinsichtlich

des Vermögens der Stiftung sowie über

Rechtsgeschäfte, die nach diesem Bundesgesetz

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung

der Stiftungsbehörde bedürfen;

8. Bestimmungen über die Zuwendung des bei

einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen

Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung

der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft nur dann vorsehen, wenn

hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser

öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt

oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen

Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung

der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren

kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator

und der Finanzprokuratur Parteistellung

zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt

werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen

Bestimmungen nicht entspricht oder mit

der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung

in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch

liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung

von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält,

die insbesondere bei letztwillig verfügten

Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters

entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu

erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der

Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend

geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Auf der Stiftungssatzung ist die erfolgte

Genehmigung zu beurkunden und diese Ausfertigung

dem Stiftungskurator auszuhändigen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung

der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

§ 11. (1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung

hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung

angeführten Personen die vorgesehenen

Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung

namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit

ihrer Bestellung einverstanden sowie — sofern

sie natürliche Personen sind — eigenberechtigt

und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat

die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn

sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Andernfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen,

binnen drei Monaten andere geeignete Personen

vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane

endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig

gehen die Verwaltung und die Vertretung

der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.

Zuständigkeit der Gerichte in

Stiftungssachen

§ 12. Ansprüche der Stiftung auf Grund der

Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die

Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder

der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen

Ansprüchen gegen die Stiftung im

Rechtswege geltend zu machen.

Staatliche Aufsicht über Stiftungen

§ 13. (1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde.

Diese hat die Erhaltung des

Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des

Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung

der Stiftung sicherzustellen.

(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit der

staatlichen Aufsicht über eine Stiftung betraut

sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied

eines Verwaltungsorgans dieser Stiftung bestellt

werden.

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

§ 14. (1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen

ist in einer den Vorschriften über die

Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und

Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes

bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde

nachzuweisen.

(2) Änderungen in der Anlegung des der Stiftung

gewidmeten Vermögens sind unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch

keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens

eintritt. Änderungen in der Anlegungsart

sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte

über die Belastung und die Veräußerung

von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmi-

gung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist

nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft

die Erfüllung des Stiftungszweckes

weiterhin gewährleistet ist.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der

Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres

einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene

Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens

die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung

während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie

den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert

in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum

31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres

zu enthalten.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist

jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung

und in die Vermögensverwaltung der Stiftung

zu gewähren.

Bestimmungen über die Stiftungsorgane

§ 15. (1) Die Stiftungsorgane müssen den Anforderungen

des § 11 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.

Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit

unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der Stiftungssatzung ordentlich

und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf

Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den

Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die

Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich

vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans

angemessen ist sowie mit den Erträgnissen

der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung

der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung

von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt

werden. Sonst ist die Tätigkeit der

Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(3) Über die Entschädigung entscheidet die

Stiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen

ist der Stiftungsbehörde binnen

vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und

der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen,

die ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf

Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen

gegenüber der Stiftung nicht oder

nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung

dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier

Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane,

die nicht die Voraussetzungen des § 11

Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag

nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Stiftungskommissärs

§ 16. (1) Die Stiftungsbehörde hat für eine

Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen,

wenn

1. die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane

der Stiftung in der zur Beschlußfassung

notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit

nicht mehr ausüben können,

2. die dauernde Erhaltung des Stammvermögens

der Stiftung oder die Erfüllung des

Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten

eines oder mehrerer Stiftungsorgane

gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs

gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse

der Stiftungsorgane auf diesen über.

Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt,

hat der Stiftungskommissär binnen acht

Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde

einen Vorschlag für eine Neubestellung

der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane

zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die

Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der

Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär

abberufen und einen neuen Stiftungskommissär

bestellen.

Änderung der Stiftungssatzung

§ 17. (1) Die Änderung der Stiftungssatzung

kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen,

wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser

Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen

die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen,

soweit dies zur Verwirklichung des

Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich

ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung

nicht innerhalb von acht Wochen nach,

so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung

entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung

ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem

Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung

der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung

vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung

auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden

und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan

der Stiftung auszuhändigen.

(5) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der

Stiftungssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name,

der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde.

Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung

zu tragen.

Besondere Voraussetzungen für

die Satzungsänderung

§ 18. (1) Der Name einer Stiftung darf nur

dann geändert werden, wenn sich der Personenname,

der Stiftungszweck oder das Stammvermögen

der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde

liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden,

wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen

Verhältnisse (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und

des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden

Personenkreises darf nur dann erfolgen,

wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung

ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung

nicht oder nur unter geänderten Bedingungen

erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht

mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen

der Stiftung darf nur dann geändert werden,

wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert

wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes

gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über

die Stiftungsorgane können geändert werden,

wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane

nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht

mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung

in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender

ist.

Umwandlung von Stiftungen in

Stiftungsfonds

§ 19. (1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln,

wenn ihre Erträgnisse zur dauernden

Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen,

auch wenn die Stiftungssatzung geändert

würde (§ 18 Abs. 3 und 4), aber durch die Verwendung

des Stammvermögens der Stiftung die

Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich

durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet

ist, sofern dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen

Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung

zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung

ist § 17 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen

des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß

Anwendung.

Auflösung von Stiftungen

§ 20. (1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1. ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden

ist,

2. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung

des Stiftungszweckes nicht hinreicht

und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung

in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen,

der Stiftungszweck aber durch eine

Auflösung der Stiftung und Übertragung des

Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung,

die einen im wesentlichen gleichartigen

Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder

3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig,

mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich

geworden und auch eine Satzungsänderung

nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die

Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung

der Stiftung berufenen Organe oder von Amts

wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung

der Stiftung kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator,

den Vertretungsorganen der Stiftung

und der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Verfügungen über das Stiftungsvermögen

bei Auflösung von Stiftungen

§ 21. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu

verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch

vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung

den physischen oder juristischen Personen,

denen nach der Stiftungssatzung im Falle

der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt,

oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen

Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck

zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist

das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen

möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder

mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides

erlischt die Rechtspersönlichkeit

der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung

der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen

in das Eigentum der Person über,

die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des

Stiftungsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid

ist eine öffentliche Urkunde im

Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes

1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung

der Stiftung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung

hat der Erwerber des Stiftungsvermögens

zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt

ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die

Kosten der Verlautbarung vom Bund zu tragen.

III. ABSCHNITT

Fonds

Begriff des Fonds

§ 22. Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind durch eine Anordnung des Fondsgründers

nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit

Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger

oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2

und 3) dienen.

Voraussetzungen für die Errichtung

eines Fonds

§ 23. Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung

des Fondsgründers, durch Zweckwidmung

eines bestimmten Vermögens einen Fonds

errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung,

daß die in dieser Erklärung vorgesehene

Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.

Erklärung des Fondsgründers

§ 24. (1) Die Erklärung des Fondsgründers hat

zu enthalten

1. die Willenserklärung des Fondsgründers, ein

bestimmtes Vermögen für die Errichtung

eines Fonds zu widmen,

2. die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten

Vermögens,

3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen

Zweckes des Fonds.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß

schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen

Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators

(§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne

des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung

des Fonds aufzunehmen sind.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers

errichtet werden, so muß die Erklärung

des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der

Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit

der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift

des Fondsgründers versehen sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die

Erklärung des Fondsgründers der Form einer

letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung eines

Fonds

§ 25. (1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig,

wenn

1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 24

entspricht,

2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig

und

3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes

hinreichend ist.

(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend,

wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt

der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes

erwarten läßt.

Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 26. (1) Bei Fonds unter Lebenden hat der

Fondsgründer die Erklärung der Fondsgründung

der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von

Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von

der letztwilligen Anordnung die Finanzprokuratur

zu verständigen. Dieser obliegt die Abgabe

der Erbserklärung oder die Erklärung über die

Annahme des Vermächtnisses zugunsten des

letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung

des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators

(S 27).

(2) Ober die Zulässigkeit der Errichtung eines

Fonds entscheidet die Fondsbehörde.

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der

Errichtung eines Fonds kommen bei Fonds unter

Lebenden dem Fondsgründer und der Finanzprokuratur,

bei Fonds von Todes wegen der

Finanzprokuratur und den Erben des Fondsgründers

sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung

zu.

(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung

des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit.

Die Fondsbehörde hat die Errichtung

eines Fonds im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den

Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten.

Die Kosten der Verlautbarung hat der

Fonds zu tragen.

Fondskurator

§ 27. (1) Für Fonds, die als zulässig erklärt

wurden, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator

zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines

Einverständnisses.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung

des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen.

Wird in der Erklärung des Fondsgründers

kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der

Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft

gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme

auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen

die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind

in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen

namhaft gemacht, die für die Bestellung

zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann

auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt

werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet

ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende

Aufgaben

1. die Verwaltung des Fondsvermögens und die

Vertretung des Fonds, sofern diese nicht der

Finanzprokuratur obliegt;

2. die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. I);

3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung

der Verwaltungs- und Vertretungsorgane

des Fonds erforderlichen Vorschläge

(§ 29 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben

nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist

er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch

einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Fondssatzung

§ 28. (1) Der Fondskurator hat binnen sechs

Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung

der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung

vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten

1. den Namen und den Sitz des Fonds,

2. Angaben über das Fondsvermögen,

3. Angaben über den Zweck des Fonds, die

Verwendung des Vermögens, den durch den

Fonds begünstigten Personenkreis sowie die

Vorgangsweise bei der Zuerkennung des

Fondsgenusses,

4. die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane

des Fonds (Fondsorgane) sowie

Bestimmungen über ihre Bestellung und

Abberufung,

5. die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen,

wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan

des Fonds aus mehr als einer Person

besteht, und der Bekanntmachungen,

6. Bestimmungen über die Befugnisse sowie

über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen

an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane

des Fonds,

7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung

an die Fondsbehörde hinsichtlich des

Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte,

die nach diesem Bundesgesetz zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung

der Fondsbehörde bedürfen,

8. Bestimmungen über die Auflösung des Fonds

und die Zuwendung des bei einer Auflösung

des Fonds noch vorhandenen Vermögens

(§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der

Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen

der §§ 8,9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung

der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren

kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator

und der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Die

Genehmigung darf nur dann versagt werden,

wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen

nicht entspricht oder mit der als zulässig

festgestellten Erklärung des Fondsgründers in

Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt

jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von

der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen

enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten

Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers

entsprechen und für unbedingt zweckmäßig

zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der

Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend

geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Auf der Fondssatzung ist die erfolgte Genehmigung

zu beurkunden und diese Ausfertigung

dem Fondskurator auszuhändigen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung

der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.

Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

§ 29. (1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat

der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme

auf die in der Erklärung des Fondsgründers

angeführten Personen die vorgesehenen

Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds

namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer

Bestellung einverstanden sowie — sofern sie

natürliche Personen sind — eigenberechtigt und

vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane

obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen

Personen zu bestellen, wenn sie die

Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls

ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen

drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet

die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig

gehen die Verwaltung und die Vertretung des

Fonds auf die Fondsorgane über.

Zuständigkeit der Gerichte in

Fondssachen

§ 30. Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung

des Fondsgründers sowie Ansprüche

gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des

Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich

anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den

Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

Staatliche Aufsicht über Fonds

§ 31. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde.

Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung

und Verwendung des Fondsvermögens sowie

die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

(2) Organe der Aufsichtsbehörde, die mit der

staatlichen Aufsicht über einen Fonds betraut

sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied

eines Verwaltungsorgans dieses Fonds bestellt

werden.

Aufsicht über das Fondsvermögen

§ 32. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck

des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage

des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder

Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung

ist nur dann zu erteilen, wenn durch das

Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes

weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die

Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit

die Einschau in die Vermögensgebarung und

in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.

Bestimmungen über die Fondsorgane

§ 33. (1) Die Fondsorgane müssen mit ihrer

Bestellung einverstanden sein sowie — sofern

sie natürliche Personen sind — eigenberechtigt

und vertrauenswürdig sein.

(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung

für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen,

soweit die Entschädigung in der Fondssatzung

ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit

des Fondsorgans angemessen ist. Sonst ist

die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie

haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Barauslagen.

(3) Über die Entschädigung entscheidet die

Fondsbehörde.

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von

Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn

Tagen unter Angabe des Namens und der

Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die

ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund

der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen

gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß

nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen

unter Setzung einer vier Wochen

nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane,

die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1

zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach

Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Fondskommissärs

§ 34. (1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds

einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1. die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane

des Fonds in der zur Beschlußfassung

notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit

nicht mehr ausüben können,

2. die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges

Verhalten eines oder mehrerer

Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs

gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse

der Fondsorgane auf diesen über. Sofern

die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat

der Fondskommissär binnen acht Wochen nach

seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag

für eine Neubestellung der satzungsmäßig

vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten, die

Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen;

hiebei ist der § 29 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem

Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär

abberufen und einen neuen Fondskommissär

bestellen.

Änderung der Fondssatzung

§ 35. (1) Die Änderung der Fondssatzung kann

durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn

die Voraussetzungen für die Satzungsänderung

nach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der

Genehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen

die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit

dies zur Verwirklichung des Fondszweckes

erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser

Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen

nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung

entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem

Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung

der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Diese hat die erfolgte Genehmigung auf

der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und

eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des

Fonds auszuhändigen.

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der

Fondssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name,

der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde.

Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds

zu tragen.

Besondere Voraussetzungen für

die Satzungsänderung

§ 36. (1) Der Name eines Fonds darf nur dann

geändert werden, wenn sich der Personenname,

der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte

Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen

zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden,

wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen

Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des

für den Fondsgenuß in Betracht kommenden

Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn

ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben

im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur

unter geänderten Bedingungen erfüllen kann

oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig

oder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über

die Fondsorgane können geändert werden, wenn

die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht

mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben

oder die vorgeschlagene Änderung in der

Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

Auflösung des Fonds

§ 37. (1) Fonds sind aufzulösen, wenn

1. ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden

ist,

2. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes

nicht hinreicht oder

3. der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig,

mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich

geworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die

Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung

des Fonds berufenen Organe oder von Amts

wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung

des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem

Fondskurator, den Vertretungsorganen des

Fonds und der Finanzprokuratur Parteistellung

zu.

Verfügungen über das Fondsvermögen

bei Auflösung des Fonds

§ 38. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu

verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch

vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung

den physischen oder juristischen Personen,

denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung

des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls

dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit

einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist

auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen

einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden

gemeinnützigen oder mildtätigen

Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides

erlischt die Rechtspersönlichkeit

des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung

des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in

das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid

als Erwerber des Fondsvermögens

bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine

öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen;

Grundbuchgesetzes 1955. Die Fondsbehörde

hat die Auflösung des Fonds im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die

Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des

Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im

Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so

sind die Kosten der Verlautbarung vom Bund zu

tragen.

IV. ABSCHNITT

Zuständige Behörden

§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehörde

erster Instanz ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes

bestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine örtliche

Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz

bzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder des

Fonds.

(2) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren

Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten

sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und

Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und

Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das

gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach

ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften)

zu verwalten sind, die hiezu vom Bundespräsidenten,

von der Bundesregierung oder

von einem Bundesminister bestellt werden.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des

Landeshauptmannes in Stiftungs- und Fondsangelegenheiten

entscheidet für Stiftungen und

Fonds, die für Schul-, Unterrichts-, Kultus-,

Sport-, Volksbildungs-, Kunst-, Stipendien-,

Hochschul-, Wissenschafts-, Forschungs-, Gesundheits-

oder Umweltschutzzwecke bestimmt sind

oder der Unterstützung von aktiven oder ehemaligen

Militärpersonen einschließlich ihrer Angehörigen

dienen, der mit diesen Verwaltungsausgaben

betraute Bundesminister, für alle übrigen

Stiftungen und Fonds der Bundesminister

für Inneres.

V. ABSCHNITT

Register über Stiftungen und Fonds

§ 40. (1) Das Bundesministerium für Inneres

hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Be-

stimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, je

ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte

über die im Register enthaltenen Angaben

zu erteilen. In das Register kann jedermann

Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge

von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat den Namen sowie den

Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds),

Angaben über den Zweck der Stiftung (des

Fonds), den begünstigten Personenkreis und die

Namen und Adressen der Vertretungsorgane der

Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der

Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die

Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung

(des Fonds) zu enthalten.

(3) In das Register sind unter einer laufenden

Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl

des Bescheides einzutragen, mit dem die im

Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs-

oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung,

die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung

verloren hat, ist dies deutlich erkennbar

zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem

Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen,

soweit dies beantragt oder nach den

Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich

gemacht werden. Schreibfehler oder andere

offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung

sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind

unter Angabe des Tages der Berichtigung vom

Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 39

Abs. 1 und 2 zuständigen Stiftungs(Fonds)behörden

haben alle Angaben, die in das Register aufzunehmen

sind, dem Bundesministerium für Inneres

mitzuteilen. Von der erfolgten Eintragung

in das Register sind die Stiftungs(Fonds)behörden

und die Stiftungs(Fonds)organe zu verständigen.

VT. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41. (1) Stiftungen oder Fonds mit eigener

Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,

gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses

Bundesgesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen

und Fonds die einschlägigen Bestimmungen

der Abschnitte II bis V dieses Bundesgesetzes

Anwendung.

(2) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die

kirchlichen Zwecken dienen und von Organen

einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

verwaltet werden, sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds

handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen

Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans

dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst mit Bescheid

festzustellen.

(3) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen

und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung,

Zweckbestimmung oder Organisation

von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung

der Satzung an die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung

der Stiftung (des Fonds) zuständigen

Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die zur Anpassung

erforderliche Abänderung beantragen.

(4) Für die im Abs. 1 angeführten Stiftungen

und Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbehörden

alle Angaben, die gemäß § 40 Abs. 2 in

das Register über Stiftungen und Fonds aufzunehmen

sind, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium

für Inneres mitzuteilen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841,

politische Gesetzessammlung, Band 69,

Nr. 60;

2. Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925;

3. das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 197/1954, mit Ausnahme

der Bestimmungen über die Geltendmachung

und Durchsetzung von Rückstellungsansprüchen

und

4. die Ministerialverordnung vom 24. Jänner

1866, RGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnung

vom 25. Juli 1913, RGBl. Nr. 156,

betreffend die Genehmigung des Kaisers zur

Veräußerung unbeweglichen Vermögens des

Souveränen Malteser-Ritter-Ordens.

Vollzugsklausel

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführten

Stiftungen und Fonds der nach dem Stiftungs-

und Fondszweck zuständige Bundesminister;

2. hinsichtlich der übrigen Stiftungen und

Fonds

a) wenn es sich um Stiftungen oder Fonds

für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-,

Volksbildungs- und Kunstzwecke sowie

um Stipendienstiftungen handelt, soweit

sie nicht unter lit. b fallen, der Bundesminister

für Unterricht und Kunst;

b) für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-,

Wissenschafts- oder Forschungszwecken

dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten

von Hochschülern, der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung;

c) für Stiftungen und Fonds für Zwecke

des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz;

d) für Militärstiftungen und Militärfonds

der Bundesminister für Landesverteidigung

und

3. für alle anderen Stiftungen und Fonds der

Bundesminister für Inneres und, soweit es

sich um § 40 handelt, hinsichtlich der in Z. 2

angeführten Stiftungen und Fonds im Einvernehmen

mit dem sachlich zuständigen

Bundesminister.

Inkrafttreten

§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →