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11_1974 AT

11. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, über

die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst

und für Jugenderzieher an Justizanstalten

wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt

für jede Stunde der Dienstleistung S 7•—.

Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige

Teil des vollen Stundensatzes."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft.

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