11_1973
AT
11. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1973_11_0 11. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehender Verfügung über unbewegliches
Bundesvermögen zu folgendem Schätzwert ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.