11. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättenwesens
einschließlich der Campingplätze sowie
des Groß- und Einzelhandels mit Ausnahme der
Apotheken und der gewerbesteuerpflichtigen
land- und forstwirtschaftlichen Einkaufs- und
Verkaufsgenossenschaften durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
der gewerbesteuerpflichtigen land- und
forstwirtschaftlichen Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der
öffentlichen Apotheken durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen im Bereiche des
Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs-
und Gaststättenwesens einschließlich der
Campingplätze durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen im Bereiche des
Groß- und Einzelhandels haben sich auf alle Betriebe
zu beziehen, die auf Grund einer Ge-
werbeberechtigung geführt werden und der Sektion
Handel der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft angehören, auf Tankstellen, auf
öffentliche Apotheken und auf gewerbesteuerpflichtige
land- und forstwirtschaftliche Einkaufs- und
Verkaufsgenossenschaften.
(2) Die Erhebungen im Bereiche des Beherbergungs-
und Gaststättenwesens haben sich auf alle
Betriebe zu beziehen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung
geführt werden und dem
Fachverband „Gast- und Schankbetriebe" oder
dem Fachverband „Beherbergungsbetriebe" der
Sektion Fremdenverkehr der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft angehören, sowie auf
alle Campingplätze.
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung
zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im
Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in
der Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder
Einzelhandel, Vermittlung von Waren, Beherbergung
von Fremden oder Abgabe von Speisen
und Getränken befaßte Einheit anzusehen. Besteht
für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)
keine eigene Kostenrechnung, so
gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung
vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.
§ 4. (1) Bei Handelsbetrieben sind
1. monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat
Jänner 1973, zu erheben
a) Name, Art und Standort des Betriebes;
b) Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende
des Berichtsmonates;
c) Monatsumsatz, gegliedert nach
Großhandelsumsatz,
Einzelhandelsumsatz,
Provisionseinnahmen
und sonstigen Umsätzen;
d) Wareneingang;
2. über das Wirtschaftsjahr 1971 zu erheben
a) Name, Art, Betriebseinrichtung und Standort
des Betriebes;
b) Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört;
c) gesetzliche Interessenvertretung;
d) Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht
und Stellung im Betrieb, Zahl der
ausländischen Arbeitskräfte;
e) Jahresumsatz, gegliedert nach
Großhandelsumsatz,
Einzelhandelsumsatz,
Provisionseinnahmen,
Umsatz aus Reparaturen,
Erlösen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern (auch Grundstücken und Gebäuden)
und
sonstigen Umsätzen;
f) Betriebsausgaben, gegliedert nach
Personalaufwand,
Wareneingang an Handelswaren,
Wareneingang an Material zur Be- oder
Verarbeitung,
Bezug von Brenn-, Treibstoffen und elektrischer
Energie und
sonstigen Betriebsausgaben;
g) Lagerbestand zu Beginn und am Ende des
Berichtsjahres;
h) im Berichtsjahr durchgeführte Investitionen;
i) gewöhnliche Absetzung für Abnutzung im
Berichtsjahr;
k) vorzeitige Abschreibungen im Berichtsjahr.
(2) Bei Betrieben des Beherbergungs- und
Gaststättenwesens und bei Campingplätzen sind
über das Wirtschaftsjahr 1972 zu erheben
a) Name, Art, Ausstattung und Standort des
Betriebes;
b) Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört;
c) gesetzliche Interessenvertretung;
d) Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht
und Stellung im Betrieb, Zahl der
ausländischen Arbeitskräfte;
e) Jahresumsatz, gegliedert nach
Umsatz aus Beherbergung,
Umsatz aus Verkauf bzw. Verabreichung
von Speisen,
Umsatz aus Verkauf bzw. Ausschank von
Getränken,
Erlösen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern
(auch Grundstücken und Gebäuden) und
sonstigen Umsätzen;
f) Betriebsausgaben, gegliedert nach
Personalaufwand,
Wareneingang,
Bezug von Brenn-, Treibstoffen und elektrischer
Energie und sonstigen Betriebsausgaben;
g) Lagerbestand zu Beginn und am Ende des
Berichtsjahres;
h) im Berichtsjahr durchgeführte Investitionen;
i) gewöhnliche Absetzung für Abnutzung im
Berichtsjahr;
k) vorzeitige Abschreibungen im Berichtsjahr.
(3) Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 sind
in Form von Stichproben, die Erhebungen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 2 als Vollerhebungen
durchzuführen.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich
für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre
Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder
verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört. Bei
Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan,
in Ermangelung eines solchen der
Inhaber auskunftspflichtig.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen
vollständig und wahrheitsgetreu
in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist
im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des
dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates,
im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr
bis zum 30. Juni des dem jeweiligen
Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden.