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11_1972 AT

11. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen im Bereiche des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättenwesens

einschließlich der Campingplätze sowie

des Groß- und Einzelhandels mit Ausnahme der

Apotheken und der gewerbesteuerpflichtigen

land- und forstwirtschaftlichen Einkaufs- und

Verkaufsgenossenschaften durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

der gewerbesteuerpflichtigen land- und

forstwirtschaftlichen Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der

öffentlichen Apotheken durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen im Bereiche des

Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs-

und Gaststättenwesens einschließlich der

Campingplätze durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen im Bereiche des

Groß- und Einzelhandels haben sich auf alle Betriebe

zu beziehen, die auf Grund einer Ge-

werbeberechtigung geführt werden und der Sektion

Handel der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft angehören, auf Tankstellen, auf

öffentliche Apotheken und auf gewerbesteuerpflichtige

land- und forstwirtschaftliche Einkaufs- und

Verkaufsgenossenschaften.

(2) Die Erhebungen im Bereiche des Beherbergungs-

und Gaststättenwesens haben sich auf alle

Betriebe zu beziehen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung

geführt werden und dem

Fachverband „Gast- und Schankbetriebe" oder

dem Fachverband „Beherbergungsbetriebe" der

Sektion Fremdenverkehr der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft angehören, sowie auf

alle Campingplätze.

§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung

zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im

Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in

der Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder

Einzelhandel, Vermittlung von Waren, Beherbergung

von Fremden oder Abgabe von Speisen

und Getränken befaßte Einheit anzusehen. Besteht

für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)

keine eigene Kostenrechnung, so

gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung

vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 4. (1) Bei Handelsbetrieben sind

1. monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat

Jänner 1973, zu erheben

a) Name, Art und Standort des Betriebes;

b) Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende

des Berichtsmonates;

c) Monatsumsatz, gegliedert nach

Großhandelsumsatz,

Einzelhandelsumsatz,

Provisionseinnahmen

und sonstigen Umsätzen;

d) Wareneingang;

2. über das Wirtschaftsjahr 1971 zu erheben

a) Name, Art, Betriebseinrichtung und Standort

des Betriebes;

b) Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört;

c) gesetzliche Interessenvertretung;

d) Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht

und Stellung im Betrieb, Zahl der

ausländischen Arbeitskräfte;

e) Jahresumsatz, gegliedert nach

Großhandelsumsatz,

Einzelhandelsumsatz,

Provisionseinnahmen,

Umsatz aus Reparaturen,

Erlösen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern (auch Grundstücken und Gebäuden)

und

sonstigen Umsätzen;

f) Betriebsausgaben, gegliedert nach

Personalaufwand,

Wareneingang an Handelswaren,

Wareneingang an Material zur Be- oder

Verarbeitung,

Bezug von Brenn-, Treibstoffen und elektrischer

Energie und

sonstigen Betriebsausgaben;

g) Lagerbestand zu Beginn und am Ende des

Berichtsjahres;

h) im Berichtsjahr durchgeführte Investitionen;

i) gewöhnliche Absetzung für Abnutzung im

Berichtsjahr;

k) vorzeitige Abschreibungen im Berichtsjahr.

(2) Bei Betrieben des Beherbergungs- und

Gaststättenwesens und bei Campingplätzen sind

über das Wirtschaftsjahr 1972 zu erheben

a) Name, Art, Ausstattung und Standort des

Betriebes;

b) Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört;

c) gesetzliche Interessenvertretung;

d) Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht

und Stellung im Betrieb, Zahl der

ausländischen Arbeitskräfte;

e) Jahresumsatz, gegliedert nach

Umsatz aus Beherbergung,

Umsatz aus Verkauf bzw. Verabreichung

von Speisen,

Umsatz aus Verkauf bzw. Ausschank von

Getränken,

Erlösen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern

(auch Grundstücken und Gebäuden) und

sonstigen Umsätzen;

f) Betriebsausgaben, gegliedert nach

Personalaufwand,

Wareneingang,

Bezug von Brenn-, Treibstoffen und elektrischer

Energie und sonstigen Betriebsausgaben;

g) Lagerbestand zu Beginn und am Ende des

Berichtsjahres;

h) im Berichtsjahr durchgeführte Investitionen;

i) gewöhnliche Absetzung für Abnutzung im

Berichtsjahr;

k) vorzeitige Abschreibungen im Berichtsjahr.

(3) Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 sind

in Form von Stichproben, die Erhebungen gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 2 als Vollerhebungen

durchzuführen.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich

für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre

Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder

verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört. Bei

Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan,

in Ermangelung eines solchen der

Inhaber auskunftspflichtig.

§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen

vollständig und wahrheitsgetreu

in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist

im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des

dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates,

im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr

bis zum 30. Juni des dem jeweiligen

Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden.

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