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11_1971 AT

11. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Auf Grund des Art. III Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,

wird kundgemacht

§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen

Volkszählung vom 21. März 1961 entfällt

auf die im Art. I § 2 Abs. 1 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 angeführten Wahlkreise folgende

Zahl von Mandaten

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1

ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu

legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung

an bis zur Verlautbarung der Kundmachung

der Mandatsverteilung auf Grund der

jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen

Volkszählung stattfinden (Art. I § 4 Abs. 2

im Zusammenhalt mit Art. III Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971).

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