11_1971
AT
11. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1971_11_0 11. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
Originalquelle öffnen
Auf Grund des Art. III Abs. 2 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,
wird kundgemacht
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen
Volkszählung vom 21. März 1961 entfällt
auf die im Art. I § 2 Abs. 1 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 angeführten Wahlkreise folgende
Zahl von Mandaten
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1
ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu
legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung
an bis zur Verlautbarung der Kundmachung
der Mandatsverteilung auf Grund der
jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen
Volkszählung stattfinden (Art. I § 4 Abs. 2
im Zusammenhalt mit Art. III Abs. 2 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971).