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11_1970 AT

11. Verordnung: 13. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: 13. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958,

270/1961, 311/1964, 68/1966 und BGBl. Nr. 408/

1968, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 114/1946, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 316/1964 und BGBl. Nr. 210/1966

hat zu lauten

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur

gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,

Abfindungen, Rückvergütungen

nach § 13 Abs. 9 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

und an Verwaltungskosten zu zahlen hat, beträgt

für eine Arbeitswoche das 8,2fache des sich

für die Arbeitswoche nach § 9 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes ergebenden Stundenlohnes."

2. Diese Verordnung tritt am 29. Dezember

1969 in Kraft.

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