11. Verordnung: 13. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958,
270/1961, 311/1964, 68/1966 und BGBl. Nr. 408/
1968, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 114/1946, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 316/1964 und BGBl. Nr. 210/1966
hat zu lauten
„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur
gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,
Abfindungen, Rückvergütungen
nach § 13 Abs. 9 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
und an Verwaltungskosten zu zahlen hat, beträgt
für eine Arbeitswoche das 8,2fache des sich
für die Arbeitswoche nach § 9 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes ergebenden Stundenlohnes."
2. Diese Verordnung tritt am 29. Dezember
1969 in Kraft.