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11_1969 AT

11. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

11. Juni 1947, BGBl. Nr. 145, über die Wiederherstellung

des österreichischen Wettbewerbsrechtes,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

Im § 43 Abs. 1 ist der Punkt nach dem Wort

„betraut" durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

folgender Halbsatz ist anzufügen

„hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

gemäß § 32, soweit diese Lebensmittel (Nahrungs-

und Genußmittel) betreffen, jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft,

für Justiz und für soziale Verwaltung nach

Maßgabe des § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung

des Art. I betraut.

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