11. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
11. Juni 1947, BGBl. Nr. 145, über die Wiederherstellung
des österreichischen Wettbewerbsrechtes,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
Im § 43 Abs. 1 ist der Punkt nach dem Wort
„betraut" durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
folgender Halbsatz ist anzufügen
„hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 32, soweit diese Lebensmittel (Nahrungs-
und Genußmittel) betreffen, jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft,
für Justiz und für soziale Verwaltung nach
Maßgabe des § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung
des Art. I betraut.