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11_1968 AT

11. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1955 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1957,

Nr. 266/1959, Nr. 19/1962, Nr. 217/1962,

Nr. 258/1963, Nr. 283/1963, Nr. 86/1965 und

Nr. 10/1967 wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten

wird festgesetzt wie folgt

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen

Einkommens, unabhängig davon, ob es aus einer

Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert

sich das monatliche Ausmaß der Kleinrente um

den Betrag, um den das durchschnittliche Monatseinkommen

den zweifachen Richtsatz für die Gewährung

von Ausgleichszulagen an Pensionsberechtigte

aus eigener Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übersteigt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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