11. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1955 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1957,
Nr. 266/1959, Nr. 19/1962, Nr. 217/1962,
Nr. 258/1963, Nr. 283/1963, Nr. 86/1965 und
Nr. 10/1967 wird wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten
wird festgesetzt wie folgt
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen
Einkommens, unabhängig davon, ob es aus einer
Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert
sich das monatliche Ausmaß der Kleinrente um
den Betrag, um den das durchschnittliche Monatseinkommen
den zweifachen Richtsatz für die Gewährung
von Ausgleichszulagen an Pensionsberechtigte
aus eigener Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übersteigt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.