11. Verordnung: Überwachte Lufträume
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 und 124 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
verordnet
§ 1. Zweck und Gliederung der überwachten
Lufträume
(1) In den überwachten Lufträumen wird der
Flugverkehrskontrolldienst für Instrumentenflüge
nach Maßgabe der Bestimmungen der Luftverkehrsregeln,
BGBl. Nr. 198/1959 in der jeweils
geltenden Fassung, gewährleistet.
(2) Die überwachten Lufträume bestehen aus
dem Kontrollbezirk (§ 2) und den Kontrollzonen
(§§ 16 bis 21).
§ 2. Kontrollbezirk
(1) Der Kontrollbezirk ist ein überwachter
Luftraum, dessen Untergrenze in einer bestimmten
Höhe oberhalb der Erdoberfläche verläuft.
Er besteht aus dem oberen Kontrollbezirk (§ 3)
und dem unteren Kontrollbezirk; der untere
Kontrollbezirk gliedert sich in die Luftstraßen
(Abs. 2 und §§ 4 bis 10) und Nahkontrollbezirke
(Abs. 3 und §§ 11 bis 15).
(2) Luftstraßen sind Teile des unteren Kontrollbezirkes,
die in Form eines Korridors festgelegt
und mit Funknavigationshilfen ausgestattet sind.
Sie werden nach unten durch horizontale Flächen
über dem mittleren Meeresspiegel und nach oben
durch horizontale Flächen in 6100 m Höhe über
dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.
(s) Nahkontrollbezirke sind Teile des unteren
Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten
mehrerer Luftstraßen im unmittelbaren Bereich
eines Flughafens oder mehrerer Flughäfen festgelegt
sind. Sie werden nach unten durch Flächen
in 300 m Höhe über Grund und nach oben durch
horizontale Flächen in 6100 m Höhe über dem
mittleren Meeresspiegel begrenzt.
§ 3. Festlegung des oberen Kontrollbezirkes
Als oberer Kontrollbezirk wird der gesamte
Luftraum über dem Bundesgebiet festgelegt, der
nach unten durch eine horizontale Fläche in
6100 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
und nach oben durch eine horizontale Fläche in
13.100 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
begrenzt wird.
§ 4. Festlegung der Luftstraße G 1
(1) Als Luftstraße G 1 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte, in die Luftstraßenabschnitte
G 1 a und G 1 b gegliederte Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Luftstraße G 1 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien
verlaufen
§ 5. Festlegung der Luftstraße G 4
(1) Als Luftstraße G 4 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte Luftraum
festgelegt.
§ 6. Festlegung der Luftstraße A 12
(1) Als Luftstraße A 12 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte, in die Luftstraßenabschnitte
A 12 a und A 12 b gegliederte Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Luftstraße A 12 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien
verlaufen
§ 7. Festlegung der Luftstraße A 15
(1) Als Luftstraße A 15 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte, in die Luftstraßenabschnitte
A 15a, A 15b und A 15 c gegliederte Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Luftstraße A 15 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien
verlaufen
§ 8. Festlegung der Luftstraße B 1
§ 9. Festlegung der Luftstraße B 6
§ 10. Festlegung der Luftstraße B 9
§ 11. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Wien
§ 12. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Graz
§ 13. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt
§ 14. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Linz
§ 15. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Salzburg
§ 16. Kontrollzonen
Kontrollzonen sind überwachte Lufträume, die
nach unten durch die Erdoberfläche und nach
oben durch horizontale Flächen begrenzt werden,
die in bestimmter Höhe über dem mittleren
Meeresspiegel festgelegt sind.
§ 17. Festlegung der Kontrollzone
Wien
(1) Als Kontrollzone Wien (CTR Wien) wird
der in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte
Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Kontrollzone Wien durch
eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,
deren Radius 18,5 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt
des Flughafens Wien-Schwechat
(48°07'07" Nord, 16°34'12" Ost), beträgt.
(3) Nach oben wird die Kontrollzone Wien
durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in
900 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
verläuft.
§ 18. Festlegung der Kontrollzone
Graz
(1) Als Kontrollzone Graz (CTR Graz) wird der
in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte
Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Kontrollzone Graz durch
eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,
deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt
des Flughafens Graz (46°59'37"
Nord, 15°26'38" Ost), beträgt.
(3) Nach oben wird die Kontrollzone Graz
durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in
1200 m Höhe über dem mittleren Meerespiegel
verläuft.
§ 19. Festlegung der Kontrollzone
Klagenfurt
(1) Als Kontrollzone Klagenfurt (CTR Klagenfurt)
wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 16
umgrenzte Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Kontrollzone Klagenfurt
durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,
deren Radius 12 km, bezogen auf den
Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Klagenfurt
(46°38'40" Nord, 14°20'32" Ost), beträgt.
(3) Nach oben wird die Kontrollzone Klagenfurt
durch eine horizontale Fläche begrenzt, die
in 1500 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
verläuft.
§ 20. Festlegung der Kontrollzone
Linz
(1) Als Kontrollzone Linz (CTR Linz) wird
der in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte
Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Kontrollzone Linz durch
eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,
deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt
des Flughafens Linz (48°14'08"
Nord, 14°ll'20" Ost), beträgt.
(3) Nach oben wird die Kontrollzone Linz
durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in
900 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
verläuft.
$21. Festlegung der Kontrollzone
Salzburg
(1) Als Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg)
wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte
Luftraum festgelegt.
(2) Seitlich wird die Kontrollzone Salzburg
durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende
Linien verlaufen
(3) Nach oben wird die Kontrollzone Salzburg
durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in
1500 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
verläuft.
§ 22. Koordinatensystem
Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten
beziehen sich auf die nördliche Breite
(Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich
(Ost).
§ 23. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Feber 1966 in
Kraft.