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11_1966 AT

11. Verordnung: Überwachte Lufträume

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Überwachte Lufträume

Auf Grund der §§ 3 und 124 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

verordnet

§ 1. Zweck und Gliederung der überwachten

Lufträume

(1) In den überwachten Lufträumen wird der

Flugverkehrskontrolldienst für Instrumentenflüge

nach Maßgabe der Bestimmungen der Luftverkehrsregeln,

BGBl. Nr. 198/1959 in der jeweils

geltenden Fassung, gewährleistet.

(2) Die überwachten Lufträume bestehen aus

dem Kontrollbezirk (§ 2) und den Kontrollzonen

(§§ 16 bis 21).

§ 2. Kontrollbezirk

(1) Der Kontrollbezirk ist ein überwachter

Luftraum, dessen Untergrenze in einer bestimmten

Höhe oberhalb der Erdoberfläche verläuft.

Er besteht aus dem oberen Kontrollbezirk (§ 3)

und dem unteren Kontrollbezirk; der untere

Kontrollbezirk gliedert sich in die Luftstraßen

(Abs. 2 und §§ 4 bis 10) und Nahkontrollbezirke

(Abs. 3 und §§ 11 bis 15).

(2) Luftstraßen sind Teile des unteren Kontrollbezirkes,

die in Form eines Korridors festgelegt

und mit Funknavigationshilfen ausgestattet sind.

Sie werden nach unten durch horizontale Flächen

über dem mittleren Meeresspiegel und nach oben

durch horizontale Flächen in 6100 m Höhe über

dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.

(s) Nahkontrollbezirke sind Teile des unteren

Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten

mehrerer Luftstraßen im unmittelbaren Bereich

eines Flughafens oder mehrerer Flughäfen festgelegt

sind. Sie werden nach unten durch Flächen

in 300 m Höhe über Grund und nach oben durch

horizontale Flächen in 6100 m Höhe über dem

mittleren Meeresspiegel begrenzt.

§ 3. Festlegung des oberen Kontrollbezirkes

Als oberer Kontrollbezirk wird der gesamte

Luftraum über dem Bundesgebiet festgelegt, der

nach unten durch eine horizontale Fläche in

6100 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

und nach oben durch eine horizontale Fläche in

13.100 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

begrenzt wird.

§ 4. Festlegung der Luftstraße G 1

(1) Als Luftstraße G 1 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte, in die Luftstraßenabschnitte

G 1 a und G 1 b gegliederte Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Luftstraße G 1 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien

verlaufen

§ 5. Festlegung der Luftstraße G 4

(1) Als Luftstraße G 4 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte Luftraum

festgelegt.

§ 6. Festlegung der Luftstraße A 12

(1) Als Luftstraße A 12 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte, in die Luftstraßenabschnitte

A 12 a und A 12 b gegliederte Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Luftstraße A 12 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien

verlaufen

§ 7. Festlegung der Luftstraße A 15

(1) Als Luftstraße A 15 wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 2 Abs. 2 umgrenzte, in die Luftstraßenabschnitte

A 15a, A 15b und A 15 c gegliederte Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Luftstraße A 15 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien

verlaufen

§ 8. Festlegung der Luftstraße B 1

§ 9. Festlegung der Luftstraße B 6

§ 10. Festlegung der Luftstraße B 9

§ 11. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Wien

§ 12. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Graz

§ 13. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt

§ 14. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Linz

§ 15. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Salzburg

§ 16. Kontrollzonen

Kontrollzonen sind überwachte Lufträume, die

nach unten durch die Erdoberfläche und nach

oben durch horizontale Flächen begrenzt werden,

die in bestimmter Höhe über dem mittleren

Meeresspiegel festgelegt sind.

§ 17. Festlegung der Kontrollzone

Wien

(1) Als Kontrollzone Wien (CTR Wien) wird

der in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte

Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Wien durch

eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,

deren Radius 18,5 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt

des Flughafens Wien-Schwechat

(48°07'07" Nord, 16°34'12" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Wien

durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in

900 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

verläuft.

§ 18. Festlegung der Kontrollzone

Graz

(1) Als Kontrollzone Graz (CTR Graz) wird der

in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte

Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Graz durch

eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,

deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt

des Flughafens Graz (46°59'37"

Nord, 15°26'38" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Graz

durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in

1200 m Höhe über dem mittleren Meerespiegel

verläuft.

§ 19. Festlegung der Kontrollzone

Klagenfurt

(1) Als Kontrollzone Klagenfurt (CTR Klagenfurt)

wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 16

umgrenzte Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Klagenfurt

durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,

deren Radius 12 km, bezogen auf den

Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Klagenfurt

(46°38'40" Nord, 14°20'32" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Klagenfurt

durch eine horizontale Fläche begrenzt, die

in 1500 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

verläuft.

§ 20. Festlegung der Kontrollzone

Linz

(1) Als Kontrollzone Linz (CTR Linz) wird

der in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte

Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Linz durch

eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,

deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt

des Flughafens Linz (48°14'08"

Nord, 14°ll'20" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Linz

durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in

900 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

verläuft.

$21. Festlegung der Kontrollzone

Salzburg

(1) Als Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg)

wird der in den Abs. 2 und 3 und im § 16 umgrenzte

Luftraum festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Salzburg

durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende

Linien verlaufen

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Salzburg

durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in

1500 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

verläuft.

§ 22. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten

beziehen sich auf die nördliche Breite

(Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich

(Ost).

§ 23. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Feber 1966 in

Kraft.

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