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11_1964 AT

11. Verordnung: Aufhebung der Verordnung, betreffend die unmittelbare Auszahlung von Kinderbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Aufhebung der Verordnung, betreffend die unmittelbare Auszahlung von Kinderbeihilfen.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 14. April 1950, BGBl. Nr. 98, betreffend

die unmittelbare Auszahlung von Kinderbeihilfen,

wird aufgehoben.

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