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11_1963 AT

11. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1962 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1962 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, G 1, 2/62,

dem Bundeskanzleramt zugestellt am 17. Jänner

1963,

a) die Punkte X und XII des Artikels 6

des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925, sowie

b) den Artikel II Abs. 4, den Artikel V Abs. 1

Z. 1, 3 und 5 und die in Z. 15 enthaltenen

Worte „oder Darlehen aufzunehmen und

für den Wohnungsbau zu verwenden",

schließlich den Artikel VI des Bundesgesetzes

vom 13. Dezember 1961, BGBl.

Nr. 1/1962, betreffend das Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1962,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes

tritt mit Ablauf des

30. April 1963, die Aufhebung der Bestimmungen

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1962 mit

Ablauf des 31. Dezember 1962 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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