11. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1962 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, G 1, 2/62,
dem Bundeskanzleramt zugestellt am 17. Jänner
1963,
a) die Punkte X und XII des Artikels 6
des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.
Nr. 277/1925, sowie
b) den Artikel II Abs. 4, den Artikel V Abs. 1
Z. 1, 3 und 5 und die in Z. 15 enthaltenen
Worte „oder Darlehen aufzunehmen und
für den Wohnungsbau zu verwenden",
schließlich den Artikel VI des Bundesgesetzes
vom 13. Dezember 1961, BGBl.
Nr. 1/1962, betreffend das Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 1962,
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes
tritt mit Ablauf des
30. April 1963, die Aufhebung der Bestimmungen
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1962 mit
Ablauf des 31. Dezember 1962 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht
wieder in Kraft.