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11_1961 AT

11. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Dezember 1960, G 12/60-10,

das dem Bundeskanzleramt am 29. Dezember

1960 zugestellt worden ist, die Bestimmung des

§ 7 Z. 5 des Gewerbesteuergesetzes 1,953, BGBl.

Nr. 2/1954, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Für das Inkrafttreten dieser Aufhebung hat

der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt,

die am 31. Dezember 1960 abläuft.

(3) Ältere gesetzliche Vorschriften treten an

Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.

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