11_1961
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11. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.
1961_11_0 11. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 16. Dezember 1960, G 12/60-10,
das dem Bundeskanzleramt am 29. Dezember
1960 zugestellt worden ist, die Bestimmung des
§ 7 Z. 5 des Gewerbesteuergesetzes 1,953, BGBl.
Nr. 2/1954, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Für das Inkrafttreten dieser Aufhebung hat
der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt,
die am 31. Dezember 1960 abläuft.
(3) Ältere gesetzliche Vorschriften treten an
Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.