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11_1956 AT

11. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung.

Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Prüfungsgebühren fürdie Fachprüfungen

der Wirtschaftstreuhänder.

(1) Die Prüfungsgebühr für Wirtschaftsprüfer

oder Buchprüfer beträgt 800 S.

(2) Die Prüfungsgebühr für Helfer in Buchführungs-

und Steuersachen beträgt 500 S.

(3) Entfallen eine Hausarbeit oder eine oder

beide Klausurarbeiten (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung oder § 4 der

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung), so ermäßigt

sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende

Arbeit um 100 S.

(4) Für die Wiederholung einer Haus- oder

einer Klausurarbeit (§ 8 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-

Prüfungsordnung) ist vom Bewerber

eine Prüfungsgebühr in Höhe von 100 S zu entrichten.

(5) Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden"

(§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung), so ist vom Bewerber im Falle

der Wiederholung der gesamten Prüfung die

volle Prüfungsgebühr (Abs. 1 oder 2) neuerlich

zu entrichten; ist nur die mündliche Prüfung zu

wiederholen, so ermäßigt sich die Gebühr auf

die Hälfte.

§ 2. Fälligkeit der Prüfungsgebühren.

Die Prüfungsgebühren sind vor Beginn der

Prüfung (Wiederholung der Prüfung) an die

Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.

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