11. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Prüfungsgebühren fürdie Fachprüfungen
der Wirtschaftstreuhänder.
(1) Die Prüfungsgebühr für Wirtschaftsprüfer
oder Buchprüfer beträgt 800 S.
(2) Die Prüfungsgebühr für Helfer in Buchführungs-
und Steuersachen beträgt 500 S.
(3) Entfallen eine Hausarbeit oder eine oder
beide Klausurarbeiten (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung oder § 4 der
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung), so ermäßigt
sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende
Arbeit um 100 S.
(4) Für die Wiederholung einer Haus- oder
einer Klausurarbeit (§ 8 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Prüfungsordnung) ist vom Bewerber
eine Prüfungsgebühr in Höhe von 100 S zu entrichten.
(5) Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden"
(§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung), so ist vom Bewerber im Falle
der Wiederholung der gesamten Prüfung die
volle Prüfungsgebühr (Abs. 1 oder 2) neuerlich
zu entrichten; ist nur die mündliche Prüfung zu
wiederholen, so ermäßigt sich die Gebühr auf
die Hälfte.
§ 2. Fälligkeit der Prüfungsgebühren.
Die Prüfungsgebühren sind vor Beginn der
Prüfung (Wiederholung der Prüfung) an die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.