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11. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946,

BGBl. Nr. 23/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 135, wird

abgeändert wie folgt

1. Dem § 1 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Neben der nach den Abs. 1 bis 3 gebührenden

Entschädigung erhalten die Mitglieder

des Nationalrates monatlich ein Büropauschale

in der Höhe der Differenz zwischen dem

Anfangs- und Endgehalt eines ledigen aktiven

Bundesbeamten der Dienstpostengruppe II der

allgemeinen Verwaltung. Das Büropauschale für

Mitglieder des Bundesrates beträgt die Hälfte des

Büropauschales der Mitglieder des Nationalrates.

Das Büropauschale entfällt, sobald den Mitgliedern

des Nationalrates und des Bundesrates die

notwendigen Kanzleierfordernisse und Schreibkräfte

zur Verfügung gestellt werden. Den Zeitpunkt,

von dem an das Büropauschale entfällt,

stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung

fest."

2. Nach dem § 2 wird nachstehender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. (1) Wird ein Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates wegen eines im Zusammenhang

mit der Ausübung des Mandates eingetretenen

Unfalles oder einer im Zusammenhang mit

der Ausübung des Mandates zugezogenen Krankheit

erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer

der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag,

frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung

eines Bezuges nach diesem Bundesgesetze

folgenden Monatsersten eine laufende monatliche

Zuwendung.

(2) Für die laufende Zuwendung gelten die

pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-

rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe

sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage

78'3 v. H. der letzten Entschädigung

einschließlich einer allfälligen Amtszulage

und an die Stelle der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstzeit alle Zeiträume

der Ausübung des Mandates eines Mitgliedes

des Nationalrates oder Bundesrates treten.

An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein Beitrag

in der Höhe von 2 v. H. der Entschädigung

einschließlich einer allfälligen Amtszulage.

(3) Tritt infolge eines der im Abs. 1 umschriebenen

Umstände der Tod ein, oder stirbt ein

im Genuß einer laufenden Zuwendung stehendes

ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des

Bundesrates, so erhalten seine Hinterbliebenen

eine Versorgung. Für diese Versorgung finden die

pensionsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich-

rechtlichen Bediensteten des Bundes sinngemäß

Anwendung."

3. § 4 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 und 4 des

§ 4 werden Abs. 2 und 3.

4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 4 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."

5. Nach § 5 wird nachstehender § 5 a eingefügt

„§ 5 a. (1) Wird eines der in den §§ 4 und 5

Abs. 1 genannten Organe wegen eines im Zusammenhang

mit der Ausübung seiner Funktion

eingetretenen Unfalles oder einer im Zusammenhang

mit der Ausübung der Funktion zugezogenen

Krankheit erwerbsunfähig, so erhält es

für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem

auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf

die Einstellung eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz

folgenden Monatsersten eine laufende

monatliche Zuwendung.

(2) Für die laufende Zuwendung gelten die

pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-

rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe

sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage

78'3 v. H. des letzten

Amtseinkommens und an die Stelle der für die

Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit

alle Zeiträume der Ausübung einer der in den

§§ 4 und 5 Abs. 1 angeführten Funktionen treten.

§ 2 a Abs. 3 gilt sinngemäß.

6. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und

die Mitglieder des Bundesrates und die in den

§§ 3, 4 und 5 genannten Organe, die nicht nach

anderer gesetzlicher Bestimmung krankenversichert

sind, unterliegen der Krankenversiche-

rungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937 in seiner jeweils geltenden Fassung;

hiebei gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes

hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates,

der Mitglieder des Bundesrates und der

in den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 genannten Organe

der Bund, als Bezug im Sinne dieses Gesetzes

gelten die nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1

und den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 gebührenden Entschädigungen,

Amtszulagen und Amtseinkommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für die in den §§ 2 a und 5 a genannten

Personen hinsichtlich der dort geregelten Zuwendungen."

7. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und

der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn

sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im

Amt waren, für die Dauer von drei Monaten,

wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im

Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten,

wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei

Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres

nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen

im Monat des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen.

Ein Ausscheiden aus dem Amt unter

Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung

(Art. 71 B.-VG.) gilt nicht als Unterbrechung

der Amtstätigkeit. § 4 Abs. 2 und § 6 finden

sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten,

wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode

das Mandat ausübten, für die Dauer von drei

Monaten, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender

Gesetzgebungsperioden das Mandat

ausübten, für die Dauer von sechs Monaten,

wenn sie aber während dreier aufeinanderfolgender

Gesetzgebungsperioden das Mandat ausübten,

für die Dauer eines Jahres nach Beendigung

der Mandatsausübung die ihnen im Monat

des Ausscheidens gebührende Entschädigung zuzüglich

des Büropauschales.

(3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten

die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung

der Mandatsausübung die ihnen im Monat des

Ausscheidens gebührende Entschädigung zuzüglich

des Büropauschales, wobei an Stelle der Gesetzgebungsperiode

des Nationalrates die Gesetzgebungsperiode

jenes Landtages gilt, der das Mitglied

des Bundesrates entsendet hat.

(4) Scheidet ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ,

ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied

des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion

aus, so sind die nach den Abs. 1 bis 3 zustehenden

Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft

anzuweisen.

(5) Endet das Mandat eines Mitgliedes des Nationalrates

oder des Bundesrates, so werden ihm

für die Berechnung der Ansprüche nach den

Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des

Nationalrates, beziehungsweise des entsendenden

Landtages, während der er der anderen gesetzgebenden

Körperschaft des Bundes angehört

hat, zugezählt, wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung

für diese frühere Mitgliedschaft nicht

geleistet worden ist. Gehörte ein Mitglied der gesetzgebenden

Körperschaften während ein und

derselben Gesetzgebungsperiode zeitweilig dem

Nationalrat und zeitweilig dem Bundesrate an, so

ist bei der Berechnung der Entschädigung nach

Abs. 2 nur eine Periode zugrunde zu legen."

8. Nach § 9 wird folgender § 9 a angefügt

„§ 9 a. Gebühren nach diesem Gesetz für denselben

kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge,

so wird nur einer, und zwar bei Verschiedenheit

der jeweils höhere Bezug, flüssiggemacht.".

9. Im § 11 erhält der bisherige Wortlaut die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder

des Bundesrates haben darüber hinaus

Anspruch auf den Ersatz der Kosten für einen

Schlafwagenplatz, sofern sie zur Anreise vom

Wohnort zum Tagungsort des Nationalrates

oder Bundesrates beziehungsweise eines Ausschusses

der beiden Organe der Bundesgesetzgebung

einen Schlafwagen benützen. Entsprechendes

gilt für die Rückreise. Die Gebühr für

die Benützung des Schlafwagens wird gegen Vorweis

der Schlafwagenkarte von der Kanzlei des

Präsidenten des Nationalrates, jedoch höchstens

bis zum Ausmaß der Gebühr für einen Schlafwagenplatz

2. Klasse, vergütet."

10. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Die in den Abschnitten I und II

dieses Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen

und sonstigen Gebühren der in den §§ 1 bis 5

bezeichneten Personen sind mit Ausnahme der

nach §§ 2 a und 5 a zukommenden Gebühren

abgaben- und exekutionsfrei."

11. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Verordnungen

bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates. Die Vorbereitung

der nach den §§ 2 a und 5 a der Bundesregierung

zustehenden Akte obliegt dem Bundeskanzleramt."

Artikel II.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85/1953, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 4 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung

nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung

in folgender Höhe

1. Der Präsident, der Vizepräsident und die

ständigen Referenten im Ausmaß der Entschädigung,

auf die jeweils die Mitglieder des Nationalrates

und

2. die anderen Mitglieder im Ausmaß der Entschädigung,

auf die jeweils die Mitglieder des

Bundesrates Anspruch haben.

(2) Der Präsident erhält außerdem eine Zulage

in der Höhe der Hälfte, der Vizepräsident in

der Höhe eines Viertels der nach Abs. 1 Punkt 1

zustehenden Geldentschädigung. Bekleidet der

Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen

Referenten, so erhält er für diese Funktion keine

Geldentschädigung.

(s) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen

haben, eine Geldentschädigung, die

für jeden Sitzungstag ein Zwanzigstel der für

einen Monat entfallenden Entschädigung eines

ständigen Referenten beträgt."

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und

die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate

im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten,

wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren,

für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber

mindestens drei Jahre im Amt waren, für die

Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit

die ihnen im Monat des Ausscheidens

gebührende Geldentschädigung.

(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt

nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der

in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe

endet."

(3) Der Präsident, der Vizepräsident und die

übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

unterliegen, wenn sie nicht nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen krankenversichert sind, der

Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der

Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937 in seiner jeweils geltenden

Fassung; hiebei gilt als Dienstgeber im

Sinne dieses Gesetzes der Bund. Als Bezug im

Sinne dieses Gesetzes gelten nach § 4 Abs. 1

und 2 die gebührenden Geldentschädigungen."

3. Der § 5 a hat zu lauten

„§ 5 a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern

und Ersatzmitgliedern wird außer den

im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede

Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und

überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt

in Wien verursachten besonderen Kosten

gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der

durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen

Kosten wird von der Bundesregierung

besonders geregelt.

(2) Die Geldentschädigungen gemäß §§ 4, 5

und 5 a sind abgaben- und exekutionsfrei."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1955 in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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