11. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946,
BGBl. Nr. 23/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 135, wird
abgeändert wie folgt
1. Dem § 1 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Neben der nach den Abs. 1 bis 3 gebührenden
Entschädigung erhalten die Mitglieder
des Nationalrates monatlich ein Büropauschale
in der Höhe der Differenz zwischen dem
Anfangs- und Endgehalt eines ledigen aktiven
Bundesbeamten der Dienstpostengruppe II der
allgemeinen Verwaltung. Das Büropauschale für
Mitglieder des Bundesrates beträgt die Hälfte des
Büropauschales der Mitglieder des Nationalrates.
Das Büropauschale entfällt, sobald den Mitgliedern
des Nationalrates und des Bundesrates die
notwendigen Kanzleierfordernisse und Schreibkräfte
zur Verfügung gestellt werden. Den Zeitpunkt,
von dem an das Büropauschale entfällt,
stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung
fest."
2. Nach dem § 2 wird nachstehender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Wird ein Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates wegen eines im Zusammenhang
mit der Ausübung des Mandates eingetretenen
Unfalles oder einer im Zusammenhang mit
der Ausübung des Mandates zugezogenen Krankheit
erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer
der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag,
frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung
eines Bezuges nach diesem Bundesgesetze
folgenden Monatsersten eine laufende monatliche
Zuwendung.
(2) Für die laufende Zuwendung gelten die
pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-
rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe
sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage
78'3 v. H. der letzten Entschädigung
einschließlich einer allfälligen Amtszulage
und an die Stelle der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstzeit alle Zeiträume
der Ausübung des Mandates eines Mitgliedes
des Nationalrates oder Bundesrates treten.
An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein Beitrag
in der Höhe von 2 v. H. der Entschädigung
einschließlich einer allfälligen Amtszulage.
(3) Tritt infolge eines der im Abs. 1 umschriebenen
Umstände der Tod ein, oder stirbt ein
im Genuß einer laufenden Zuwendung stehendes
ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates, so erhalten seine Hinterbliebenen
eine Versorgung. Für diese Versorgung finden die
pensionsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich-
rechtlichen Bediensteten des Bundes sinngemäß
Anwendung."
3. § 4 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 und 4 des
§ 4 werden Abs. 2 und 3.
4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 4 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."
5. Nach § 5 wird nachstehender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. (1) Wird eines der in den §§ 4 und 5
Abs. 1 genannten Organe wegen eines im Zusammenhang
mit der Ausübung seiner Funktion
eingetretenen Unfalles oder einer im Zusammenhang
mit der Ausübung der Funktion zugezogenen
Krankheit erwerbsunfähig, so erhält es
für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem
auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf
die Einstellung eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz
folgenden Monatsersten eine laufende
monatliche Zuwendung.
(2) Für die laufende Zuwendung gelten die
pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-
rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe
sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage
78'3 v. H. des letzten
Amtseinkommens und an die Stelle der für die
Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit
alle Zeiträume der Ausübung einer der in den
§§ 4 und 5 Abs. 1 angeführten Funktionen treten.
§ 2 a Abs. 3 gilt sinngemäß.
6. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und
die Mitglieder des Bundesrates und die in den
§§ 3, 4 und 5 genannten Organe, die nicht nach
anderer gesetzlicher Bestimmung krankenversichert
sind, unterliegen der Krankenversiche-
rungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937 in seiner jeweils geltenden Fassung;
hiebei gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes
hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates,
der Mitglieder des Bundesrates und der
in den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 genannten Organe
der Bund, als Bezug im Sinne dieses Gesetzes
gelten die nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1
und den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 gebührenden Entschädigungen,
Amtszulagen und Amtseinkommen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für die in den §§ 2 a und 5 a genannten
Personen hinsichtlich der dort geregelten Zuwendungen."
7. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und
der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn
sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im
Amt waren, für die Dauer von drei Monaten,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im
Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten,
wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei
Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres
nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen
im Monat des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen.
Ein Ausscheiden aus dem Amt unter
Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung
(Art. 71 B.-VG.) gilt nicht als Unterbrechung
der Amtstätigkeit. § 4 Abs. 2 und § 6 finden
sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten,
wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode
das Mandat ausübten, für die Dauer von drei
Monaten, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender
Gesetzgebungsperioden das Mandat
ausübten, für die Dauer von sechs Monaten,
wenn sie aber während dreier aufeinanderfolgender
Gesetzgebungsperioden das Mandat ausübten,
für die Dauer eines Jahres nach Beendigung
der Mandatsausübung die ihnen im Monat
des Ausscheidens gebührende Entschädigung zuzüglich
des Büropauschales.
(3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten
die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung
der Mandatsausübung die ihnen im Monat des
Ausscheidens gebührende Entschädigung zuzüglich
des Büropauschales, wobei an Stelle der Gesetzgebungsperiode
des Nationalrates die Gesetzgebungsperiode
jenes Landtages gilt, der das Mitglied
des Bundesrates entsendet hat.
(4) Scheidet ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ,
ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied
des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion
aus, so sind die nach den Abs. 1 bis 3 zustehenden
Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft
anzuweisen.
(5) Endet das Mandat eines Mitgliedes des Nationalrates
oder des Bundesrates, so werden ihm
für die Berechnung der Ansprüche nach den
Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des
Nationalrates, beziehungsweise des entsendenden
Landtages, während der er der anderen gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes angehört
hat, zugezählt, wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung
für diese frühere Mitgliedschaft nicht
geleistet worden ist. Gehörte ein Mitglied der gesetzgebenden
Körperschaften während ein und
derselben Gesetzgebungsperiode zeitweilig dem
Nationalrat und zeitweilig dem Bundesrate an, so
ist bei der Berechnung der Entschädigung nach
Abs. 2 nur eine Periode zugrunde zu legen."
8. Nach § 9 wird folgender § 9 a angefügt
„§ 9 a. Gebühren nach diesem Gesetz für denselben
kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge,
so wird nur einer, und zwar bei Verschiedenheit
der jeweils höhere Bezug, flüssiggemacht.".
9. Im § 11 erhält der bisherige Wortlaut die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder
des Bundesrates haben darüber hinaus
Anspruch auf den Ersatz der Kosten für einen
Schlafwagenplatz, sofern sie zur Anreise vom
Wohnort zum Tagungsort des Nationalrates
oder Bundesrates beziehungsweise eines Ausschusses
der beiden Organe der Bundesgesetzgebung
einen Schlafwagen benützen. Entsprechendes
gilt für die Rückreise. Die Gebühr für
die Benützung des Schlafwagens wird gegen Vorweis
der Schlafwagenkarte von der Kanzlei des
Präsidenten des Nationalrates, jedoch höchstens
bis zum Ausmaß der Gebühr für einen Schlafwagenplatz
2. Klasse, vergütet."
10. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Die in den Abschnitten I und II
dieses Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen
und sonstigen Gebühren der in den §§ 1 bis 5
bezeichneten Personen sind mit Ausnahme der
nach §§ 2 a und 5 a zukommenden Gebühren
abgaben- und exekutionsfrei."
11. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Verordnungen
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. Die Vorbereitung
der nach den §§ 2 a und 5 a der Bundesregierung
zustehenden Akte obliegt dem Bundeskanzleramt."
Artikel II.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85/1953, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 4 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung
nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung
in folgender Höhe
1. Der Präsident, der Vizepräsident und die
ständigen Referenten im Ausmaß der Entschädigung,
auf die jeweils die Mitglieder des Nationalrates
und
2. die anderen Mitglieder im Ausmaß der Entschädigung,
auf die jeweils die Mitglieder des
Bundesrates Anspruch haben.
(2) Der Präsident erhält außerdem eine Zulage
in der Höhe der Hälfte, der Vizepräsident in
der Höhe eines Viertels der nach Abs. 1 Punkt 1
zustehenden Geldentschädigung. Bekleidet der
Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen
Referenten, so erhält er für diese Funktion keine
Geldentschädigung.
(s) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen
haben, eine Geldentschädigung, die
für jeden Sitzungstag ein Zwanzigstel der für
einen Monat entfallenden Entschädigung eines
ständigen Referenten beträgt."
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate
im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten,
wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren,
für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber
mindestens drei Jahre im Amt waren, für die
Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit
die ihnen im Monat des Ausscheidens
gebührende Geldentschädigung.
(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt
nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der
in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe
endet."
(3) Der Präsident, der Vizepräsident und die
übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
unterliegen, wenn sie nicht nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen krankenversichert sind, der
Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der
Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937 in seiner jeweils geltenden
Fassung; hiebei gilt als Dienstgeber im
Sinne dieses Gesetzes der Bund. Als Bezug im
Sinne dieses Gesetzes gelten nach § 4 Abs. 1
und 2 die gebührenden Geldentschädigungen."
3. Der § 5 a hat zu lauten
„§ 5 a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern wird außer den
im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede
Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und
überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt
in Wien verursachten besonderen Kosten
gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der
durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen
Kosten wird von der Bundesregierung
besonders geregelt.
(2) Die Geldentschädigungen gemäß §§ 4, 5
und 5 a sind abgaben- und exekutionsfrei."
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1955 in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.