11. Kundmachung: Kündigung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken durch das Königreich der Niederlande für das Gebiet der Niederländischen Antillen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Juli
1952 hat das Königreich der Niederlande das
Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die internationale Registrierung von Fabriks-
oder Handelsmarken, zum letztenmal revidiert in
London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 8/1948), für
das Gebiet der Niederländischen Antillen für
nicht mehr anwendbar erklärt.
Die damit vollzogene Kündigung dieses Abkommens
durch das Königreich der Niederlande
für das Gebiet der Niederländischen Antillen
tritt gemäß seines Art. 11 Abs. 7 und gemäß
Art. 16bis Abs. 2 des Pariser Unionsvertrages
vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, zum letztenmal revidiert in
London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 7/1948),
für das genannte Gebiet am 10. März 1953 in
Kraft.