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11_1953 AT

11. Kundmachung: Kündigung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken durch das Königreich der Niederlande für das Gebiet der Niederländischen Antillen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Kundmachung: Kündigung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken durch das Königreich der Niederlande für das Gebiet der Niederländischen Antillen.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Juli

1952 hat das Königreich der Niederlande das

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über

die internationale Registrierung von Fabriks-

oder Handelsmarken, zum letztenmal revidiert in

London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 8/1948), für

das Gebiet der Niederländischen Antillen für

nicht mehr anwendbar erklärt.

Die damit vollzogene Kündigung dieses Abkommens

durch das Königreich der Niederlande

für das Gebiet der Niederländischen Antillen

tritt gemäß seines Art. 11 Abs. 7 und gemäß

Art. 16bis Abs. 2 des Pariser Unionsvertrages

vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, zum letztenmal revidiert in

London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 7/1948),

für das genannte Gebiet am 10. März 1953 in

Kraft.

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