11. Kundmachung: Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 236/1937, über den
Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Saatgutgesetz 1937), werden die
Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt
für Pflanzenbau und Samenprüfung wie folgt
kundgemacht
I.
Plombierungsvorschriften.
1. Die Vorschriften erstrecken sich auf Plombierungen
von Saatgut, das nach § 6 Abs. 1
des Gesetzes oder § 8 Abs. 1 des Gesetzes
plombierungspflichtig ist.
2. Anmeldungen zur Plombierung haben bei
den gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes ermächtigten
Anstalten und Stellen zu erfolgen.
Bei der Anmeldung ist die Samenart; die
Anzahl der egalisierten Partien und die Sackzahl
anzugeben. Die Partie, für deren
Egalität der Antragsteller haftet, darf
50 Säcke (Packungen) und 2500 kg nicht
übersteigen.
3. Plombierungen sind so zeitgerecht anzumelden,
daß die Entsendung eines Probenehmers
bis zum beantragten Plombierungstermin
veranlaßt werden kann.
4. Entsprechend der Anzahl der zur Plombierung
angemeldeten Säcke werden dem
Antragsteller von der Plombierungsstelle
Kartonanhänger aus gelblichem Karton
(Muster I) und Bleiplomben mit 3 mm
Durchmesser ausgefolgt.
5. Nach Anmeldung zur Plombierung sind Belege
über die örtliche Herkunft des Saatgutes
beizubringen (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes).
Sofern die Herkunft des Saatgutes auf
Grund der Untersuchung feststellbar ist,
kann auf die Beibringung der Belege verzichtet
werden.
6. Das zur Plombierung angemeldete Saatgut
muß in einwandfreien Säcken abgefüllt sein.
Erwünscht sind nahtlose oder „Kappen"-
Säcke. Bei Verwendung nicht entsprechender
Säcke ist die Plombierung abzulehnen.
7. Die zur Plombierung bestimmten Säcke
müssen partienweise in einem geeigneten
Raum in beiderseits leicht zugänglichen
Reihen aufgestellt sein. Für jeden zu plombierenden
Sack sind Mustersäckchen aus
Papier in entsprechender Größe vom Antragsteller
vorzubereiten.
a) Unverschlossene Säcke sind mit einem
für Bleiplomben geeigneten Spagat in
üblicher Weise abzubinden. Ein entsprechend
langes Ende der Schnur ist mit
einer Sacknadel unterhalb des sogenannten
Schopfes durchzuziehen und hierauf
mit dem anderen Ende der Schnur zu
verknüpfen. Nach diesem Abbindeknoten
sind die Schnurenden durch die Ösen des
Kartonanhängers durchzuziehen, einfach
zu verknoten und hierauf die Bleiplombe
auf die Schnurenden aufzufädeln. Die
Schnurenden werden noch einmal geknotet
und der Knoten in den Hohlraum
der Bleiblombe hineingezogen.
b) Bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen
sind, wird der Spagat entlang
der Maschinnaht durchgenäht, doppelt
geknüpft und Kartonanhänger und Bleiplombe,
wie vorher beschrieben, befestigt.
c) Bei Vorstellung bereits im Auslande
plombierter Säcke kann der Karton-Anhänger
und die Bleiplombe an dem unverletzten
ausländischen Verschluß angebracht
werden.
d) Werden Säcke, die bereits plombiert
waren und bei welchen die Gültigkeitsdauer
der Plombe abgelaufen ist, neuerlich
zur Plombierung vorgestellt, so
kann sich bei unverletztem Verschluß
die Plombierung auf die Musterziehung,
Untersuchung des Saatgutes und Anbringung
eines neuen Klebezettels beschränken.
8. Nach Durchführung der vorbereitenden
Maßnahmen, die vor dem Eintreffen des
Probenehmers beendet sein müssen, wird
von dem von der Plombierungsstelle entsandten
Probenehmer die Musterziehung
vorgenommen. Die Musterziehung (Art der
Probeentnahme, Anzahl und Menge der
Proben, erfolgt nach den Weisungen
der Bundesanstalt für Pflanzenbau und
Samenprüfung in Wien. In dem Raume, in
dem die Musterziehung stattfindet, haben
alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung
verbunden sind, zu unterbleiben. Die für
die Vornahme der Musterziehung erforderlichen
Arbeitskräfte hat der Antragsteller
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
9. Im Falle der Nichterfüllung der vorgenannten
Voraussetzungen (2. 6 bis 8) seitens des
Antragstellers kann der Probenehmer die
Musterziehung ablehnen oder eine bereits
begonnene Musterziehung unterbrechen.
10. Nach der Musterziehung werden mit der
Plombierzange die Prägestempel in die Bleiplombe
eingepreßt. Die Prägestempel zeigen
auf der einen Seite das österreichische Bundeswappen
mit der Umschrift „Österreich",
auf der anderen Seite den Ortsnamen der
Plombierungsstelle mit der Umschrift
„Staatliche Samenkontrolle".
11. Anschließend ist vom Probenehmer eine
Aufnahmeschrift auszufüllen, in welche die
Art des Saatgutes, die Herkunft, die Anzahl
der Partien, die Zahl der Säcke sowie die
dazugehörigen Plombierungsnummern einzutragen
sind. Das Original der Aufnahmeschrift
verbleibt dem Antragsteller. Der
Probenehmer hat die gezogenen Muster mit
der Durchschrift der Aufnahmeschrift unverzüglich
der zuständigen untersuchungsberechtigten
Anstalt zu übermitteln.
12. Die gezogenen Muster werden nach den
vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft genehmigten Methoden und
nach den Richtlinien der Bundesanstalt für
Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien
untersucht. Der Antragsteller erhält über das
Ergebnis der Untersuchung einen schriftlichen
Befund, aus dem hervorgeht, ob die
untersuchte Ware als plombiertes Saatgut in
Verkehr gesetzt werden darf. Ergibt der
Befund, daß die Ware den Bestimmungen
des Saatgutgesetzes entspricht, so wird für
den Kartonanhänger jedes Sackes ein Klebezettel
(Muster II) im Ausmaße von 8X10 cm
ausgestellt. Auf dem Klebezettel ist die
Plombierungsnummer, die Samenart, die
Bezeichnung „Saatgut", die Qualität, die
Herkunft und die Gültigkeitsdauer der
Plombe zu vermerken. Der Klebezettel hat
außerdem die Anschrift der Untersuchungsstelle,
den Amtsstempel und die Fertigung
des leitenden Beamten der Anstalt zu
tragen.
13. a) Plombiertes Saatgut, das mindestens den
festgesetzten Normen der Kundmachung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft vom 24. Februar 1949,
BGBl. Nr. 77, über die Normen und
Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit
von Sämereien entspricht,. wird
als „Saatgut erster Qualität" bezeichnet,
wenn überdies die Brauchbarkeit gewährleistet
ist.
b) Plombiertes Saatgut, das nur den Grenzwerten
der in lit. a genannten Kundmachung
entspricht, wird als „Saatgut
zweiter Qualität" bezeichnet, wenn überdies
die Brauchbarkeit gewährleistet ist.
c) Plombiertes Saatgut, für welches im
Sinne der in lit. a genannten Kundmachung
die Grenzwerte herabgesetzt
werden, wird als „Saatgut dritter Qualität"
bezeichnet.
14. Die Klebezettel werden mit dem Untersuchungsbefund
dem Antragsteller ausgefolgt
und sind auf dem dazugehörigen
Kartonanhänger innerhalb des vorgezeichneten
Rahmens aufzukleben.
15. Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn
der Sack im Sinne dieser Bestimmungen
(Z. 6 bis 10) verschlossen, die Prägestempel
eingepreßt und der Klebezettel auf dem Anhänger
aufgeklebt ist.
16. Die für die Untersuchung entnommenen
Proben aus den einzelnen Säcken hat die
untersuchungberechtigte Anstalt sechs Monate
aufzubewahren.
17. Die Kosten der Plombierung werden nach
dem Gebührentarif der Bundesanstalt für
Pflanzenbau und Samenprüfung bemessen
und sind vom Antragsteller zu tragen.
Diese Kosten setzen sich zusammen
a) aus der Gebühr für die Plombierung,
b) aus der Gebühr für die Musterziehung,
c) aus den Gebühren für die erforderlichen
Untersuchungen,
d) aus den gebührenden Reisekosten des die
Plombierung vornehmenden Organes
(die Bemessung der Reisekosten der gemäß
§ 10 bestellten Probenehmer, die
nicht in öffentlichen Diensten stehen, erfolgt
nach den für die Beamten der
allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe
VI der Verwendungsgruppe
B geltenden Vorschriften),
e) aus den fallweise auflaufenden Porto-,
Telephon-, Telegramm- und Versandspesen.
II.
Schlußbestimmung.
Die mit der Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.
Nr. 288/1937, Abschnitt II, in der Fassung der
Kundmachung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar
1949, BGBl. Nr. 77, Abschnitt IV, verlautbarten
Plombierungsvorschriften treten außer Kraft.