Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11_1952 AT

11. Kundmachung: Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Kundmachung: Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 236/1937, über den

Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

(Saatgutgesetz 1937), werden die

Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt

für Pflanzenbau und Samenprüfung wie folgt

kundgemacht

I.

Plombierungsvorschriften.

1. Die Vorschriften erstrecken sich auf Plombierungen

von Saatgut, das nach § 6 Abs. 1

des Gesetzes oder § 8 Abs. 1 des Gesetzes

plombierungspflichtig ist.

2. Anmeldungen zur Plombierung haben bei

den gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes ermächtigten

Anstalten und Stellen zu erfolgen.

Bei der Anmeldung ist die Samenart; die

Anzahl der egalisierten Partien und die Sackzahl

anzugeben. Die Partie, für deren

Egalität der Antragsteller haftet, darf

50 Säcke (Packungen) und 2500 kg nicht

übersteigen.

3. Plombierungen sind so zeitgerecht anzumelden,

daß die Entsendung eines Probenehmers

bis zum beantragten Plombierungstermin

veranlaßt werden kann.

4. Entsprechend der Anzahl der zur Plombierung

angemeldeten Säcke werden dem

Antragsteller von der Plombierungsstelle

Kartonanhänger aus gelblichem Karton

(Muster I) und Bleiplomben mit 3 mm

Durchmesser ausgefolgt.

5. Nach Anmeldung zur Plombierung sind Belege

über die örtliche Herkunft des Saatgutes

beizubringen (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes).

Sofern die Herkunft des Saatgutes auf

Grund der Untersuchung feststellbar ist,

kann auf die Beibringung der Belege verzichtet

werden.

6. Das zur Plombierung angemeldete Saatgut

muß in einwandfreien Säcken abgefüllt sein.

Erwünscht sind nahtlose oder „Kappen"-

Säcke. Bei Verwendung nicht entsprechender

Säcke ist die Plombierung abzulehnen.

7. Die zur Plombierung bestimmten Säcke

müssen partienweise in einem geeigneten

Raum in beiderseits leicht zugänglichen

Reihen aufgestellt sein. Für jeden zu plombierenden

Sack sind Mustersäckchen aus

Papier in entsprechender Größe vom Antragsteller

vorzubereiten.

a) Unverschlossene Säcke sind mit einem

für Bleiplomben geeigneten Spagat in

üblicher Weise abzubinden. Ein entsprechend

langes Ende der Schnur ist mit

einer Sacknadel unterhalb des sogenannten

Schopfes durchzuziehen und hierauf

mit dem anderen Ende der Schnur zu

verknüpfen. Nach diesem Abbindeknoten

sind die Schnurenden durch die Ösen des

Kartonanhängers durchzuziehen, einfach

zu verknoten und hierauf die Bleiplombe

auf die Schnurenden aufzufädeln. Die

Schnurenden werden noch einmal geknotet

und der Knoten in den Hohlraum

der Bleiblombe hineingezogen.

b) Bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen

sind, wird der Spagat entlang

der Maschinnaht durchgenäht, doppelt

geknüpft und Kartonanhänger und Bleiplombe,

wie vorher beschrieben, befestigt.

c) Bei Vorstellung bereits im Auslande

plombierter Säcke kann der Karton-Anhänger

und die Bleiplombe an dem unverletzten

ausländischen Verschluß angebracht

werden.

d) Werden Säcke, die bereits plombiert

waren und bei welchen die Gültigkeitsdauer

der Plombe abgelaufen ist, neuerlich

zur Plombierung vorgestellt, so

kann sich bei unverletztem Verschluß

die Plombierung auf die Musterziehung,

Untersuchung des Saatgutes und Anbringung

eines neuen Klebezettels beschränken.

8. Nach Durchführung der vorbereitenden

Maßnahmen, die vor dem Eintreffen des

Probenehmers beendet sein müssen, wird

von dem von der Plombierungsstelle entsandten

Probenehmer die Musterziehung

vorgenommen. Die Musterziehung (Art der

Probeentnahme, Anzahl und Menge der

Proben, erfolgt nach den Weisungen

der Bundesanstalt für Pflanzenbau und

Samenprüfung in Wien. In dem Raume, in

dem die Musterziehung stattfindet, haben

alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung

verbunden sind, zu unterbleiben. Die für

die Vornahme der Musterziehung erforderlichen

Arbeitskräfte hat der Antragsteller

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9. Im Falle der Nichterfüllung der vorgenannten

Voraussetzungen (2. 6 bis 8) seitens des

Antragstellers kann der Probenehmer die

Musterziehung ablehnen oder eine bereits

begonnene Musterziehung unterbrechen.

10. Nach der Musterziehung werden mit der

Plombierzange die Prägestempel in die Bleiplombe

eingepreßt. Die Prägestempel zeigen

auf der einen Seite das österreichische Bundeswappen

mit der Umschrift „Österreich",

auf der anderen Seite den Ortsnamen der

Plombierungsstelle mit der Umschrift

„Staatliche Samenkontrolle".

11. Anschließend ist vom Probenehmer eine

Aufnahmeschrift auszufüllen, in welche die

Art des Saatgutes, die Herkunft, die Anzahl

der Partien, die Zahl der Säcke sowie die

dazugehörigen Plombierungsnummern einzutragen

sind. Das Original der Aufnahmeschrift

verbleibt dem Antragsteller. Der

Probenehmer hat die gezogenen Muster mit

der Durchschrift der Aufnahmeschrift unverzüglich

der zuständigen untersuchungsberechtigten

Anstalt zu übermitteln.

12. Die gezogenen Muster werden nach den

vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft genehmigten Methoden und

nach den Richtlinien der Bundesanstalt für

Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien

untersucht. Der Antragsteller erhält über das

Ergebnis der Untersuchung einen schriftlichen

Befund, aus dem hervorgeht, ob die

untersuchte Ware als plombiertes Saatgut in

Verkehr gesetzt werden darf. Ergibt der

Befund, daß die Ware den Bestimmungen

des Saatgutgesetzes entspricht, so wird für

den Kartonanhänger jedes Sackes ein Klebezettel

(Muster II) im Ausmaße von 8X10 cm

ausgestellt. Auf dem Klebezettel ist die

Plombierungsnummer, die Samenart, die

Bezeichnung „Saatgut", die Qualität, die

Herkunft und die Gültigkeitsdauer der

Plombe zu vermerken. Der Klebezettel hat

außerdem die Anschrift der Untersuchungsstelle,

den Amtsstempel und die Fertigung

des leitenden Beamten der Anstalt zu

tragen.

13. a) Plombiertes Saatgut, das mindestens den

festgesetzten Normen der Kundmachung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft vom 24. Februar 1949,

BGBl. Nr. 77, über die Normen und

Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit

von Sämereien entspricht,. wird

als „Saatgut erster Qualität" bezeichnet,

wenn überdies die Brauchbarkeit gewährleistet

ist.

b) Plombiertes Saatgut, das nur den Grenzwerten

der in lit. a genannten Kundmachung

entspricht, wird als „Saatgut

zweiter Qualität" bezeichnet, wenn überdies

die Brauchbarkeit gewährleistet ist.

c) Plombiertes Saatgut, für welches im

Sinne der in lit. a genannten Kundmachung

die Grenzwerte herabgesetzt

werden, wird als „Saatgut dritter Qualität"

bezeichnet.

14. Die Klebezettel werden mit dem Untersuchungsbefund

dem Antragsteller ausgefolgt

und sind auf dem dazugehörigen

Kartonanhänger innerhalb des vorgezeichneten

Rahmens aufzukleben.

15. Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn

der Sack im Sinne dieser Bestimmungen

(Z. 6 bis 10) verschlossen, die Prägestempel

eingepreßt und der Klebezettel auf dem Anhänger

aufgeklebt ist.

16. Die für die Untersuchung entnommenen

Proben aus den einzelnen Säcken hat die

untersuchungberechtigte Anstalt sechs Monate

aufzubewahren.

17. Die Kosten der Plombierung werden nach

dem Gebührentarif der Bundesanstalt für

Pflanzenbau und Samenprüfung bemessen

und sind vom Antragsteller zu tragen.

Diese Kosten setzen sich zusammen

a) aus der Gebühr für die Plombierung,

b) aus der Gebühr für die Musterziehung,

c) aus den Gebühren für die erforderlichen

Untersuchungen,

d) aus den gebührenden Reisekosten des die

Plombierung vornehmenden Organes

(die Bemessung der Reisekosten der gemäß

§ 10 bestellten Probenehmer, die

nicht in öffentlichen Diensten stehen, erfolgt

nach den für die Beamten der

allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe

VI der Verwendungsgruppe

B geltenden Vorschriften),

e) aus den fallweise auflaufenden Porto-,

Telephon-, Telegramm- und Versandspesen.

II.

Schlußbestimmung.

Die mit der Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.

Nr. 288/1937, Abschnitt II, in der Fassung der

Kundmachung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar

1949, BGBl. Nr. 77, Abschnitt IV, verlautbarten

Plombierungsvorschriften treten außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →