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11. Bundesgesetz: Abgabeneinhebungsgesetznovelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Abgabeneinhebungsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen:.

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung

der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz

— Abg.EG.) wird abgeändert

wie folgt

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Fälligkeit der Abgaben richtet sich

nach den Abgabenvorschriften. Sie tritt an dem

in diesen Vorschriften kalendermäßig bestimmten

Zahlungstag oder an dem Tag ein, den der

nach den Abgabenvorschriften erlassene Abgabenbescheid

als Zahlungstag bestimmt. Bescheide

über die Anpassung von Vorauszahlungen

für das laufende Jahr dürfen nach dem

30. September nicht erlassen werden. Im Abgabenstrafverfahren

verhängte Geld- und Wertersatzstrafen

werden am Tag des Eintrittes der

Rechtskraft des Straferkenntnisses, im Unterwerfungsverfahren

verhängte derartige Strafen

eine Woche nach Zustellung des Bescheides

über die Genehmigung der Straffestsetzung fällig.

Wird eine Abgabe nach diesen Bestimmungen

an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag

fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste

Werktag."

2. § 7 hat zu lauten

„(1) Zahlungen eines Abgabenschuldners, der

beim gleichen Finanz(Zoll)amt fällige Schuldigkeiten

verschiedener Art zu entrichten hat, sind

auf die ältesten Fälligkeiten an Abgaben, Beiträgen

und Nebenansprüchen (§§ 1 und 2) mit

Ausnahme der in Abs. 2 bezeichneten zu verrechnen.

Von dieser Verrechnung sind Zahlungen

auf Abgabenschuldigkeiten ausgenommen,

deren Entrichtung durch Bewilligung einer

Zahlungserleichterung (§ 8) hinausgeschoben

worden ist. Zahlungen auf Abgabenschuldigkeiten,

zu deren Gunsten ein Pfandrecht erworben

worden ist, können von dieser Verrechnung

ausgenommen werden.

(2) Abgabenzahlungen, die auf Grund gesetzlicher

Vorschrift in einer vom Abgabenschuldner

berechneten Höhe geleistet werden, Zahlungen

einbehaltener Abgabenbeträge sowie Zahlungen

an einmaliger Sühneabgabe, an Vermögenszuwachsabgabe

und an Vermögensabgabe sind

nach der bei der Zahlung erteilten Weisung zu

verrechnen.

(3) Zahlungen, die unter Bezugnahme auf eine

Mahnung oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens

geleistet werden, sind auf die Ab-

gaben su verrechnen, die Gegenstand der Mahnung

(der Vollstreckung) sind.

(4) Guthaben eines Abgabenschuldners sind

ohne Rücksicht darauf, ob sie aus Überzahlungen

oder aus anderem Anlaß entstanden sind,

zur Tilgung der bereits fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten

zu verwenden, die der Abgabenschuldner

beim gleichen Finanz(Zoll)amt

hat. Ferner können aus solchen Guthaben der

Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten

gedeckt werden, die der Abgabenschuldner beim

gleichen Finanz(Zoll)amt nicht später als drei

Monate nach der Überzahlung oder der Entscheidung,

auf denen das Guthaben beruht, zu

zahlen hat. Das gleiche gilt für die Tilgung von

Abgabenschuldigkeiten, die der Abgabenschuldner

bei einem anderen Finanz(Zoll)amt

hat, wenn das buchende Finanz(Zoll)amt von

deren Bestand Kenntnis erhält. Nach Durchführung

dieser Anrechnungen verbleibende Guthaben

sind auf Antrag des Abgabenschuldners

zurückzuzahlen.

(5) Wird die Behauptung eines Abgabenschuldners,

daß eine Zahlungsverpflichtung erloschen

ist, vom Finanz(Zoll)amt bestritten, so

hat das Finanz(Zoll)amt dem Abgabenschuldner

auf Antrag einen schriftlichen Bescheid (Abrechnungsbescheid)

zu erteilen."

3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Ansuchen des Abgabenschuldners

kann der Zeitpunkt der Entrichtung einer Zahlung

hinausgeschoben (Stundung) oder die Entrichtung

in Raten bewilligt werden, wenn die

sofortige oder volle Zahlung der Abgabe für

den Abgabenschuldner mit erheblichen Härten

verbunden wäre und die Einbringung der Abgabe

durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet

wird. Die Zahlungserleichterung kann von

Bedingungen, insbesondere der Leistung einer

angemessenen Verzinsung der aushaftenden Abgabenschuld

(höchstens 2% über der jeweiligen

Rate der Oesterreichischen Nationalbank für

den Wechselescompte), abhängig gemacht werden.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer

Abgabenvorschreibung durch Berichtigung, im

Rechtsmittelverfahren oder auf Grund eines

Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sind

die Stundungszinsen, die auf den Minderungsbetrag

entfallen, abzuschreiben. Eine bewilligte

Zahlungserleichterung kann widerrufen werden,

wenn die Voraussetzungen der Bewilligung

nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig

erwiesen haben; hiebei ist eine Nachfrist

von mindestens acht Werktagen zu setzen."

4. § 9 hat zu lauten

„(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am

Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit dem

Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung

eines Säumniszuschlages. Wurde ein

Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 8) spätestens

eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit

eingereicht beziehungsweise der Post übergeben

und dem Ansuchen stattgegeben, so ist der

Säumniszuschlag erst zu entrichten, wenn die

Abgabe nicht bis zum Ablauf der Stundungsfrist,

bei Ratenbewilligungen, wenn die einzelne

Rate nicht bis zu dem Tag entrichtet wird, der

als Tag ihrer Zahlung bestimmt worden ist.

Wird einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen

um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so

ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist

von acht Tagen zu setzen, mit deren ungenütztem

Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung

des Säumniszuschlages entsteht.

(2) Bei Einhebung einer Gebührenerhöhung

wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Gebühr

(§ 9 des Gebührengesetzes 1946, BGBl.

Nr. 184) ist der Säumniszuschlag erst verwirkt,

wenn die Gebühr einschließlich der Erhöhung

nicht innerhalb der für die Zahlung der Gebührenerhöhung

festgesetzten Frist entrichtet

wird. Der Säumniszuschlag ist in diesem Fall

von der Gebühr einschließlich der Erhöhung zu

berechnen.

(3) Von einer Abgabenschuld, für deren Abstattung

Zahlungserleichterungen gemäß § 8

gegen Leistung von Stundungszinsen bewilligt

worden sind, darf bei Nichteinhaltung des Zahlungsplanes

ein Säumniszuschlag neben den

Stundungszinsen nicht erhoben werden, doch

sind Stundungszinsen bis zum Tag der tatsächlichen

Zahlung zu entrichten.

(4) Der Säumniszuschlag beträgt zwei v. H.

des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages

(Abs. 1 und 2). Dieser wird zur

Berechnung des Zuschlages nach unten auf den

nächsten durch zehn teilbaren Schillingbetrag

abgerundet.

(5) Von der Einhebung eines Säumniszuschlages

ist bei geringfügigen Abgabenschuldigkeiten

sowie auf Antrag in den Fällen abzusehen,

in denen die Säumnis entschuldbar erscheint.

Eine Säumnis gilt insbesondere als entschuldbar,

wenn der Abgabenschuldner nur

ausnahmsweise säumig ist und die Zahlung spätestens

am fünften Tag nach dem Fälligkeitstag

geleistet wird.

(6) Bei den von den Finanzämtern eingehobenen

Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der

Gemeindeverbände und der Gemeinden und

bei den von den Finanzämtern eingehobenen

Beiträgen an öffentliche Fonds und an Körperschaften

des öffentlichen Rechtes ist der Säumniszuschlag

eine Einnahme des Bundes."

5. § 11 hat zu lauten

„(l) Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens

am Fälligkeitstag (§ 5) bezahlt werden, sind

vollstreckbar. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung

(§ 8) spätestens eine Woche

vor dem Fälligkeitstermin eingereicht bezie-

hungsweise der Post übergeben, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen

bis zur Erledigung des

Ansuchens nicht eingeleitet werden. Wird das

Ansuchen abgewiesen, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen

frühestens acht Tage nach Zustellung

des abweislichen Bescheids, keinesfalls

jedoch vor dem Fälligkeitstag, einsetzen. Wurde

das Ansuchen um Zahlungserleichterung später

als eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingereicht

beziehungsweise der Post übergeben, so

kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende

Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen

zur Vollstreckung zuerkennen.

(2) Wurde Stundung gewährt, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen

erst eingeleitet oder fortgesetzt

werden, wenn die Abgabe nicht spätestens

am letzten Tag der Stundungsfrist bezahlt

wird. Wurde eine Rate nicht zeitgerecht entrichtet,

so ist mit Ablauf des Zahlungstages

dieser Rate die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen

hinsichtlich der ganzen

in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Abgabenschuld

zulässig (Terminverlust).

(3) Treten Umstände ein, die die Einbringlichkeit

einer Abgabe gefährden oder zu erschweren

drohen, so können Vollstreckungsmaßnahmen

auch während der Zeit durchgeführt

werden, für die ihre Einleitung gemäß

Abs. 1 oder 2 aufgeschoben worden ist. In

einem solchen Fall ist ein Bescheid auszufertigen,

der die Gründe der Gefährdung feststellt. Sind

Zahlungserleichterungen bereits bewilligt (Abs. 2),

so hat der Bescheid auch deren Widerruf auszusprechen.

Der Bescheid ist dem Abgabenschuldner

zuzustellen. Die Zustellung kann mit

der Vornahme der Vollstreckungshandlung verbunden

werden."

6. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Das Erfordernis der Mahnung entfällt,

wenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe

durch Gewährung einer Zahlungserleichterung

gemäß § 8 hinausgeschoben war. Überdies

kann von einer Mahnung abgesehen werden,

wenn dem Abgabenschuldner spätestens eine

Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit eine Verständigung

(Lastschriftanzeige) zugesendet wird,

die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der

nächsten Abgabenfälligkeiten unterrichtet."

7. § 14 erhält die Überschrift „Abschreibung

von Abgaben" und hat zu lauten

„(l) Fällige Abgabenschuldigkeiten können

von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht

werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung

erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind

und nicht angenommen werden kann, daß sie

in einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg

führen werden.

(2) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf

Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung

nachgesehen werden, wenn ihre Einziehung

nach der Lage des Falles unbillig wäre. Unter

der gleichen Voraussetzung können bereits entrichtete

Abgabenschuldigkeiten angerechnet

oder zurückgezahlt werden. Die im einzelnen

Fall getroffene Billigkeitsmaßnahme kann bis

zum Ablauf der Verjährungfrist widerrufen

werden, wenn die Voraussetzungen hiezu nachträglich

weggefallen sind oder sich als unrichtig

erwiesen haben. Für Zahlungen, die auf Grund

des Widerrufes zu leisten sind, ist eine Nachfrist

von mindestens acht Werktagen zu setzen.

(3) Fällige Abgabenschuldigkeiten können

unter Aussetzung der Einbringung abgeschrieben

werden, wenn. Einbringungsmaßnahmen erfolglos

versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit

zunächst unterlassen werden, aber die

Möglichkeit besteht, daß sie in einem späteren

Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Das

gleiche gilt, wenn die Kosten der Einbringung

außer allem Verhältnis zu dem einzubringenden

Betrag stehen würden.

(4) Mit dem Vollzug der Abschreibung (Abs. 1

bis 3) ist der Abgabenanspruch der abgabenberechtigten

Körperschaft erloschen. Er lebt

wieder auf (Wiedervorschreibung), wenn die

Nachsicht einer Abgabe widerrufen wird (Abs. 2)

oder wenn die ausgesetzte Vollstreckung wieder

aufgenommen wird, weil wegen einer Besserung

der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Abgabenschuldner

die Möglichkeit besteht, daß Einbringungsmaßnahmen

zu einem Erfolg führen

werden, oder weil angenommen werden kann,

daß die Kosten der Einbringung in einem angemessenen

Verhältnis zu dem einzubringenden

Betrag stehen werden (Abs. 3).

(5) Das Bundesministerium für Finanzen trifft

die näheren Anordnungen zur Durchführung

der Abs. 1 bis 4. Soweit es sich hiebei um die

Erlassung allgemeiner Richtlinien über die Voraussetzungen

einer Nachsicht gemäß Abs. 2

handelt, die sich auch auf von der Bundesfinanzverwaltung

eingehobene Abgaben der Länder,

der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der

Gemeinden beziehen, ist vorerst die Stellungnahme

der Landesregierungen einzuholen. Die

bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in

Geltung stehenden allgemeinen Richtlinien über

die Voraussetzungen einer Nachsicht gemäß

Abs. 2 bleiben bis zu einer Änderung im Sinne

der vorstehenden Vorschriften in Geltung."

8. Im § 16 wird als neuer Abs. 4 angefügt

„(4) Wird die Zwangsversteigerung einer

Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht

für eine Vermögensabgabeschuld grundbücherlich

vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung

die Jahresraten, die bis dahin nach

den Vorschriften des Vermögensabgabegesetzes

noch nicht fällig waren und im Meistbot

Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung

fällig und gerechtfertigt (§ 228 der Exe-

kutionsordnung). Hinsichtlich dieser Jahresraten

besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch

Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem

auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden

Gegenwartswert. Der Gegenwartswert

ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert

um jährlich 4 v. H. des Nennbetrages

jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis

zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1951

in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres und

für Justiz betraut.

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