11. Bundesgesetz: Abgabeneinhebungsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen:.
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.
Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung
der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz
— Abg.EG.) wird abgeändert
wie folgt
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Fälligkeit der Abgaben richtet sich
nach den Abgabenvorschriften. Sie tritt an dem
in diesen Vorschriften kalendermäßig bestimmten
Zahlungstag oder an dem Tag ein, den der
nach den Abgabenvorschriften erlassene Abgabenbescheid
als Zahlungstag bestimmt. Bescheide
über die Anpassung von Vorauszahlungen
für das laufende Jahr dürfen nach dem
30. September nicht erlassen werden. Im Abgabenstrafverfahren
verhängte Geld- und Wertersatzstrafen
werden am Tag des Eintrittes der
Rechtskraft des Straferkenntnisses, im Unterwerfungsverfahren
verhängte derartige Strafen
eine Woche nach Zustellung des Bescheides
über die Genehmigung der Straffestsetzung fällig.
Wird eine Abgabe nach diesen Bestimmungen
an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag
fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste
Werktag."
2. § 7 hat zu lauten
„(1) Zahlungen eines Abgabenschuldners, der
beim gleichen Finanz(Zoll)amt fällige Schuldigkeiten
verschiedener Art zu entrichten hat, sind
auf die ältesten Fälligkeiten an Abgaben, Beiträgen
und Nebenansprüchen (§§ 1 und 2) mit
Ausnahme der in Abs. 2 bezeichneten zu verrechnen.
Von dieser Verrechnung sind Zahlungen
auf Abgabenschuldigkeiten ausgenommen,
deren Entrichtung durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung (§ 8) hinausgeschoben
worden ist. Zahlungen auf Abgabenschuldigkeiten,
zu deren Gunsten ein Pfandrecht erworben
worden ist, können von dieser Verrechnung
ausgenommen werden.
(2) Abgabenzahlungen, die auf Grund gesetzlicher
Vorschrift in einer vom Abgabenschuldner
berechneten Höhe geleistet werden, Zahlungen
einbehaltener Abgabenbeträge sowie Zahlungen
an einmaliger Sühneabgabe, an Vermögenszuwachsabgabe
und an Vermögensabgabe sind
nach der bei der Zahlung erteilten Weisung zu
verrechnen.
(3) Zahlungen, die unter Bezugnahme auf eine
Mahnung oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens
geleistet werden, sind auf die Ab-
gaben su verrechnen, die Gegenstand der Mahnung
(der Vollstreckung) sind.
(4) Guthaben eines Abgabenschuldners sind
ohne Rücksicht darauf, ob sie aus Überzahlungen
oder aus anderem Anlaß entstanden sind,
zur Tilgung der bereits fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die der Abgabenschuldner
beim gleichen Finanz(Zoll)amt
hat. Ferner können aus solchen Guthaben der
Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten
gedeckt werden, die der Abgabenschuldner beim
gleichen Finanz(Zoll)amt nicht später als drei
Monate nach der Überzahlung oder der Entscheidung,
auf denen das Guthaben beruht, zu
zahlen hat. Das gleiche gilt für die Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, die der Abgabenschuldner
bei einem anderen Finanz(Zoll)amt
hat, wenn das buchende Finanz(Zoll)amt von
deren Bestand Kenntnis erhält. Nach Durchführung
dieser Anrechnungen verbleibende Guthaben
sind auf Antrag des Abgabenschuldners
zurückzuzahlen.
(5) Wird die Behauptung eines Abgabenschuldners,
daß eine Zahlungsverpflichtung erloschen
ist, vom Finanz(Zoll)amt bestritten, so
hat das Finanz(Zoll)amt dem Abgabenschuldner
auf Antrag einen schriftlichen Bescheid (Abrechnungsbescheid)
zu erteilen."
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Ansuchen des Abgabenschuldners
kann der Zeitpunkt der Entrichtung einer Zahlung
hinausgeschoben (Stundung) oder die Entrichtung
in Raten bewilligt werden, wenn die
sofortige oder volle Zahlung der Abgabe für
den Abgabenschuldner mit erheblichen Härten
verbunden wäre und die Einbringung der Abgabe
durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet
wird. Die Zahlungserleichterung kann von
Bedingungen, insbesondere der Leistung einer
angemessenen Verzinsung der aushaftenden Abgabenschuld
(höchstens 2% über der jeweiligen
Rate der Oesterreichischen Nationalbank für
den Wechselescompte), abhängig gemacht werden.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenvorschreibung durch Berichtigung, im
Rechtsmittelverfahren oder auf Grund eines
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sind
die Stundungszinsen, die auf den Minderungsbetrag
entfallen, abzuschreiben. Eine bewilligte
Zahlungserleichterung kann widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen der Bewilligung
nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig
erwiesen haben; hiebei ist eine Nachfrist
von mindestens acht Werktagen zu setzen."
4. § 9 hat zu lauten
„(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit dem
Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages. Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 8) spätestens
eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit
eingereicht beziehungsweise der Post übergeben
und dem Ansuchen stattgegeben, so ist der
Säumniszuschlag erst zu entrichten, wenn die
Abgabe nicht bis zum Ablauf der Stundungsfrist,
bei Ratenbewilligungen, wenn die einzelne
Rate nicht bis zu dem Tag entrichtet wird, der
als Tag ihrer Zahlung bestimmt worden ist.
Wird einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen
um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so
ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist
von acht Tagen zu setzen, mit deren ungenütztem
Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages entsteht.
(2) Bei Einhebung einer Gebührenerhöhung
wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Gebühr
(§ 9 des Gebührengesetzes 1946, BGBl.
Nr. 184) ist der Säumniszuschlag erst verwirkt,
wenn die Gebühr einschließlich der Erhöhung
nicht innerhalb der für die Zahlung der Gebührenerhöhung
festgesetzten Frist entrichtet
wird. Der Säumniszuschlag ist in diesem Fall
von der Gebühr einschließlich der Erhöhung zu
berechnen.
(3) Von einer Abgabenschuld, für deren Abstattung
Zahlungserleichterungen gemäß § 8
gegen Leistung von Stundungszinsen bewilligt
worden sind, darf bei Nichteinhaltung des Zahlungsplanes
ein Säumniszuschlag neben den
Stundungszinsen nicht erhoben werden, doch
sind Stundungszinsen bis zum Tag der tatsächlichen
Zahlung zu entrichten.
(4) Der Säumniszuschlag beträgt zwei v. H.
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
(Abs. 1 und 2). Dieser wird zur
Berechnung des Zuschlages nach unten auf den
nächsten durch zehn teilbaren Schillingbetrag
abgerundet.
(5) Von der Einhebung eines Säumniszuschlages
ist bei geringfügigen Abgabenschuldigkeiten
sowie auf Antrag in den Fällen abzusehen,
in denen die Säumnis entschuldbar erscheint.
Eine Säumnis gilt insbesondere als entschuldbar,
wenn der Abgabenschuldner nur
ausnahmsweise säumig ist und die Zahlung spätestens
am fünften Tag nach dem Fälligkeitstag
geleistet wird.
(6) Bei den von den Finanzämtern eingehobenen
Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der
Gemeindeverbände und der Gemeinden und
bei den von den Finanzämtern eingehobenen
Beiträgen an öffentliche Fonds und an Körperschaften
des öffentlichen Rechtes ist der Säumniszuschlag
eine Einnahme des Bundes."
5. § 11 hat zu lauten
„(l) Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens
am Fälligkeitstag (§ 5) bezahlt werden, sind
vollstreckbar. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
(§ 8) spätestens eine Woche
vor dem Fälligkeitstermin eingereicht bezie-
hungsweise der Post übergeben, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen
bis zur Erledigung des
Ansuchens nicht eingeleitet werden. Wird das
Ansuchen abgewiesen, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen
frühestens acht Tage nach Zustellung
des abweislichen Bescheids, keinesfalls
jedoch vor dem Fälligkeitstag, einsetzen. Wurde
das Ansuchen um Zahlungserleichterung später
als eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingereicht
beziehungsweise der Post übergeben, so
kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende
Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen
zur Vollstreckung zuerkennen.
(2) Wurde Stundung gewährt, so dürfen Vollstreckungsmaßnahmen
erst eingeleitet oder fortgesetzt
werden, wenn die Abgabe nicht spätestens
am letzten Tag der Stundungsfrist bezahlt
wird. Wurde eine Rate nicht zeitgerecht entrichtet,
so ist mit Ablauf des Zahlungstages
dieser Rate die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen
hinsichtlich der ganzen
in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Abgabenschuld
zulässig (Terminverlust).
(3) Treten Umstände ein, die die Einbringlichkeit
einer Abgabe gefährden oder zu erschweren
drohen, so können Vollstreckungsmaßnahmen
auch während der Zeit durchgeführt
werden, für die ihre Einleitung gemäß
Abs. 1 oder 2 aufgeschoben worden ist. In
einem solchen Fall ist ein Bescheid auszufertigen,
der die Gründe der Gefährdung feststellt. Sind
Zahlungserleichterungen bereits bewilligt (Abs. 2),
so hat der Bescheid auch deren Widerruf auszusprechen.
Der Bescheid ist dem Abgabenschuldner
zuzustellen. Die Zustellung kann mit
der Vornahme der Vollstreckungshandlung verbunden
werden."
6. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Erfordernis der Mahnung entfällt,
wenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe
durch Gewährung einer Zahlungserleichterung
gemäß § 8 hinausgeschoben war. Überdies
kann von einer Mahnung abgesehen werden,
wenn dem Abgabenschuldner spätestens eine
Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit eine Verständigung
(Lastschriftanzeige) zugesendet wird,
die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der
nächsten Abgabenfälligkeiten unterrichtet."
7. § 14 erhält die Überschrift „Abschreibung
von Abgaben" und hat zu lauten
„(l) Fällige Abgabenschuldigkeiten können
von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht
werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung
erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind
und nicht angenommen werden kann, daß sie
in einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg
führen werden.
(2) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf
Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einziehung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Unter
der gleichen Voraussetzung können bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten angerechnet
oder zurückgezahlt werden. Die im einzelnen
Fall getroffene Billigkeitsmaßnahme kann bis
zum Ablauf der Verjährungfrist widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen hiezu nachträglich
weggefallen sind oder sich als unrichtig
erwiesen haben. Für Zahlungen, die auf Grund
des Widerrufes zu leisten sind, ist eine Nachfrist
von mindestens acht Werktagen zu setzen.
(3) Fällige Abgabenschuldigkeiten können
unter Aussetzung der Einbringung abgeschrieben
werden, wenn. Einbringungsmaßnahmen erfolglos
versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit
zunächst unterlassen werden, aber die
Möglichkeit besteht, daß sie in einem späteren
Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Das
gleiche gilt, wenn die Kosten der Einbringung
außer allem Verhältnis zu dem einzubringenden
Betrag stehen würden.
(4) Mit dem Vollzug der Abschreibung (Abs. 1
bis 3) ist der Abgabenanspruch der abgabenberechtigten
Körperschaft erloschen. Er lebt
wieder auf (Wiedervorschreibung), wenn die
Nachsicht einer Abgabe widerrufen wird (Abs. 2)
oder wenn die ausgesetzte Vollstreckung wieder
aufgenommen wird, weil wegen einer Besserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Abgabenschuldner
die Möglichkeit besteht, daß Einbringungsmaßnahmen
zu einem Erfolg führen
werden, oder weil angenommen werden kann,
daß die Kosten der Einbringung in einem angemessenen
Verhältnis zu dem einzubringenden
Betrag stehen werden (Abs. 3).
(5) Das Bundesministerium für Finanzen trifft
die näheren Anordnungen zur Durchführung
der Abs. 1 bis 4. Soweit es sich hiebei um die
Erlassung allgemeiner Richtlinien über die Voraussetzungen
einer Nachsicht gemäß Abs. 2
handelt, die sich auch auf von der Bundesfinanzverwaltung
eingehobene Abgaben der Länder,
der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der
Gemeinden beziehen, ist vorerst die Stellungnahme
der Landesregierungen einzuholen. Die
bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in
Geltung stehenden allgemeinen Richtlinien über
die Voraussetzungen einer Nachsicht gemäß
Abs. 2 bleiben bis zu einer Änderung im Sinne
der vorstehenden Vorschriften in Geltung."
8. Im § 16 wird als neuer Abs. 4 angefügt
„(4) Wird die Zwangsversteigerung einer
Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht
für eine Vermögensabgabeschuld grundbücherlich
vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung
die Jahresraten, die bis dahin nach
den Vorschriften des Vermögensabgabegesetzes
noch nicht fällig waren und im Meistbot
Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung
fällig und gerechtfertigt (§ 228 der Exe-
kutionsordnung). Hinsichtlich dieser Jahresraten
besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch
Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem
auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden
Gegenwartswert. Der Gegenwartswert
ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert
um jährlich 4 v. H. des Nennbetrages
jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis
zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1951
in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres und
für Justiz betraut.