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11. Verordnung: Handelskammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Handelskammer-Wahlordnung — HKWO.

Auf Grund des § 46 des Bundesgesetzes vom

24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182, betreffend die

Errichtung von Kammern der gewerblichen

Wirtschaft (Handelskammergesetz) wird verordnet

Abschnitt A.

Allgemeine Bestimmungen.

Anordnung der Wahlen.

§ 1. Die Wahlen der Organe der nach dem

Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften

sind jeweils innerhalb der letzten fünf Monate

vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode

abzuhalten.

Leitung der Wahlen durch Hauptwahlkommissionen.

§ 2. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahlen wird bei jeder Kammer der gewerblichen

Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer)

eine Hauptwahlkommission gebildet.

Die Hauptwahlkommission besteht aus einem

Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern

und sechs Ersatzmitgliedern; der Stellvertreter

des Vorsitzenden und die Ersatzmitglieder

treten nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden

oder der Mitglieder an deren Stelle. Der

Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom

Bundesminister für Handel und Wiederaufbau oder

mit dessen Ermächtigung vom Landeshauptmann

ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte

sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder

werden auf Vorschlag des Vorstandes

der jeweils in Betracht kommenden Kammer

vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt.

Die im Vorstand der Kammer vertretenen

Wählergruppen müssen verhältnismäßig nach

ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission

vertreten sein.

(2) Der Hauptwahlkommission obliegt

1. die Bestellung der Wahlkommissionen und

Zweigwahlkommissionen aus dem Kreise der

Kammermitglieder,

2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel

und der Wahltage,

3. die Ausschreibung der Wahlen,

4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie

innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge

sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen

und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,

7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Ermittlung des Wahlergebnisses,

8. für den Fall, daß die Wahlkommission die

Stimmzettel entgegennimmt, die Entscheidung

über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme

in die Wählerlisten.

Wahlkommissionen, Zweigwahkommissionen.

§ 3. (1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen

für jede Fachgruppe oder gemeinsam

für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen)

einer Sektion errichten. Die Wahlkommissionen

bestehen aus je sechs von der

Hauptwahlkommission aus dem Kreis der

Kammermitglieder zu bestellenden Mitgliedern.

Die im Vorstand der Kammer vertretenen

Wählergruppen müssen verhältnismäßig nach

ihrer Stärke auch in der Wahlkommission vertreten

sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

vorzusehen. Die Mitglieder wählen aus ihrer

Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

(2) Der Wahlkommission obliegt

1. die Erstellung der Wählerlisten,

2. die Auflegung der Wählerlisten,

3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wähler-

listen, falls von der im nachfolgenden Abs. 3

angeführten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,

4. die Entgegennahme der Stimmzettel,

5. die Feststellung der Stimmenzahl.

(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an

welchen Orten zur Entgegennahme der Stimmzettel

Zweigwahlkommissionen eingesetzt werden.

Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei

von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis

der Kammermitglieder zu bestellenden Mitgliedern.

Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen

muß auf die Vertretung der Minderheit

Bedacht genommen werden. Für jedes Mitglied

ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die Mitglieder

wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit

den Vorsitzenden.

Bestimmungen über Hauptwahl-,

Wahl- und Zweigwahlkommissionen.

§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission wird von

ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen

und Zweigwahlkommissionen werden

erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

oder einem von ihm bestimmten Mitglied

(Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission einberufen.

Zur ersten Sitzung der Wahlkommission

und der Zweigwahlkommission sind auch die

Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren

Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen

werden von ihren Vorsitzenden

einberufen. In sämtlichen Kommissionen

haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich

mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen

Nachweis der Zustellung durch Boten zeitgerecht

zu geschehen, soferne nicht der Sitzungstermin in

der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden

den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben

wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten

ist.

(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter) und drei Mitglieder

(Ersatzmitglieder), die Wahlkommission ist

beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Zweigwahlkommissionen

können nur in Anwesenheit

aller Mitglieder (drei Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder)

tagen.

(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mir einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. An Steile eines verhinderten Mitgliedes

ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte

Ersatzmann, und wenn auch dieser ausfällt,

einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt.

Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.

(4) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission

ist der Kammeramtsdirektor, den Sitzungen der

Wahlkommissionen ist ein vom Kammeramtsdirektor

aus dem Kreis jener Kammerbeamten zu

bestimmender Beamter mit beratender Stimme

beizuziehen, die schon bisher in der Kammerorganisation

für jene Kammermitglieder tätig

waren, für die die Wahlkommission gebildet

wurde.

(5) Das Amt in der Hauptwahlkommission, in

den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen

ist ein Ehrenamt und mit keinerlei

Bezügen verbunden.

(6) Vor Antritt des Amtes legt der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission in die Hand des

Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit dem Amt verbundenen

Pflichten ab. Der Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau kann den Landeshauptmann

zur Entgegennahme des Gelöbnisses

ermächtigen. Das gleiche Gelöbnis legen die

übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und

der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung

der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden

der Hauptwahlkommission ab.

(7) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

und der Wahlkommission fungiert das

Kammeramt.

Abschnitt B.

Wahlen in die Fachgruppe.

Ausschreibung der Wahl.

§ 5. (1) Die Hauptwahlkommission erläßt die

Wahlkundmachung. Zwischen der Veröffentlichung

der Wahlkundmachung und dem ersten

Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens

sieben Wochen liegen.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben

zu enthalten

a) die Wahltage,

b) die Angabe, wo, für welchen örtlichen

Bereich und wann die Wahl durchgeführt

wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel,

Wahlzeiten),

c) das zu wählende Organ und die Anzahl der

zur Besetzung gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder),

d) die Angaben, wo und wann die Wählerlisten

und ein Abdruck der Wahlordnung

eingesehen werden können,

e) die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die

Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung

der Wählerlisten bei der Wahlkom-

mission oder bei der Hauptwahlkommission

(§ 2 Abs. 2 Z. 8) einzubringen sind

und daß verspätet eingebrachte Einsprüche

unberücksichtigt bleiben,

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens drei Wochen vor dem ersten

Wahltag eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

g) die Bestimmung daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Drittel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen; Bruchteile sind aufzurunden,

h) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,

wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten

1000 übersteigt von 50 Wahlberechtigten

leserlich unterzeichnet sein müssen,

i) die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten,

der Mindestzahl der nach lit. g erforderlichen

Wahlwerber sowie der Mindestzahl

der nach lit. h erforderlichen Unterschriften,

j) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen

werden,

k) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können,

1) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe zu

erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter

Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im

Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei

der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen sowie

durch Verlautbarung in den amtlichen Kammernachrichten

zu veröffentlichen. Die Ausschreibung

der Wahl kann für eine, mehrere oder alle Fachgruppen

in einer Wahlkundmachung erfolgen.

Zahl der Mitglieder der Fachgruppenausschüsse,

bzw. der Fachvertreter.

§ 6. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(Ersatzmitglieder) der Fachgruppenausschüsse,

bzw. die Anzahl der Fachvertreter (Ersatzmitglieder)

in jenen Bundesländern, in welchen keine

Fachgruppe errichtet ist, ist in dem im Anhang

(Anlage 1) angeführten Wahlkatalog festgelegt.

Bei künftigen Wahlen ist der Wahlkatalog unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 30

Abs. 4 HKG., mit dem Stichtag 1. Jänner des

Wahljahres richtigzustellen. Die Mandate des

Vorstehers und seiner Stellvertreter sind in den

im Wahlkatalog angeführten Mandatszahlen nicht

inbegriffen.

Aktives Wahlrecht.

§ 7. (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder

der Fachgruppe. Voraussetzung für die

Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung

in die Wählerliste.

(2) Wenn in einem Bundesland eine Fachgruppe

nicht errichtet ist, sind die Mitglieder des einschlägigen

Fachverbandes, die in diesem Land eine

kammerpflichtige Berechtigung besitzen, aktiv

wahlberechtigt.

(3) Innerhalb einer Fachgruppe hat jeder Wahlberechtigte

nur eine Stimme.

(4) Das Wahlrecht offener Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften sowie juristischer

Personen wird durch einen Gesellschafter, ein

Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen

Geschäftsführer oder Prokuristen ausgeübt; jede

dieser Personen muß mit einer besonderen Wahlvollmacht

der Unternehmung ausgestattet sein.

Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem

zuständigen Organ bestellte Vertreter wahlberechtigt.

Die Gesellschafter einer offenen

Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft,

die eine Berechtigung für ein handwerksmäßiges

Gewerbe besitzen, sind an sich nicht wahlberechtigt;

das Wahlrecht steht auch in diesem

Falle nur der Gesellschaft zu.

(5) Wird eine Gewerbeberechtigung durch einen

Stellvertreter ausgeübt, dann ist nur dieser, wird

die Gewerbeberechtigung aber durch einen Pächter

ausgeübt, dann sind sowohl der Pächter als auch

der Verpächter wahlberechtigt.

(6) Bei den unter öffentlicher Verwaltung

stehenden Unternehmungen ist der öffentliche

Verwalter gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltergesetz,

BGBl. Nr. 157/1946, zur Ausübung des aktiven

Wahlrechtes berechtigt. Den juristischen Personen,

offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)

und allen unter öffentlicher Verwaltung

stehenden Unternehmungen steht innerhalb der

Fachgruppe nur eine Stimme zu.

Ausschluß vom Wahlrecht

§ 8. Vom Wahlrecht sind alle (physischen und

juristischen) Personen ausgeschlossen,

a) die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen

sind; jedoch bildet der Mangel

der Staatsbürgerschaft oder die Nichterreichung

des Wahlalters allein keinen

Wahlausschließungsgrund,

b) gegen die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet ist,

c) denen die Berechtigung, auf der ihr Wahlrecht

beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen

wurde, während der Dauer der Entziehung.

Passives Wahlrecht.

§ 9. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten

Personen, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) am Tage der Wahlausschreibung das

25. Lebensjahr vollendet haben,

c) die Berechtigung, welche das Wahlrecht

begründet, seit mindestens einem Jahr ausgeübt

haben. In die Mindestzeit von einem

Jahre ist in Fällen von Rückstellungen, Umwandlungen

und Teilungen die Zeit der

Ausübung der Berechtigung durch den Vorbesitzer

einzurechnen. Bei Vertretern juristischer

Personen, offenen Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften muß

die Ausübung der Berechtigung durch die

juristische Person, bzw. die offene Handelsgesellschaft

oder Kommanditgesellschaft seit

mindestens einem Jahr gegeben sein,

und nicht — unbeschadet der Bestimmungen der

lit, b — vom passiven Wahlrecht in den

Nationalrat ausgeschlossen sind.

(2) Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften ist

das passive Wahlrecht nicht an die Person

gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt

wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter

(Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied),

Gechäftsführer oder Prokurist der Firma, sofern

die Firma für den Betreffenden eine Einverständniserklärung

(Vollmacht) ausstellt.

Wählerlisten.

§ 10. (1) Jede Fachgruppe — und, soweit keine

Fachgruppe errichtet ist, die Sektion für die Mitglieder

des entsprechenden Fachverbandes — hat

eine Wählerliste (Muster Anlage 2) anzulegen.

Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen

zu gliedern, für die eine Wahlkommission oder

Zweigwahlkommissionen eingesetzt sind. Innerhalb

der Abschnitte sind die Wahlberechtigten

in alphabetischer Reihenfolge zu führen.

(2) Die Wählerliste hat zu enthalten

a) eine fortlaufende Nummer,

b) Zu- und Vorname des wahlberechtigten

Fachgruppenmitgliedes, bzw. bei protokollierten

Unternehmen den Firmawortlaut,

c) den Standort des Unternehmens, bei

ambulanten Unternehmen den Wohnort des

Fachgruppenmitgliedes,

d) eine Rubrik für die fortlaufende Nummer

des Abstimmungsverzeichnisses,

e) eine Anmerkungskolonne.

(3) Hat die Hauptwahlkommission für die

innerhalb einer Sektion mehreren Fachgruppen

angehörenden Wähler eine besondere Wahlkommission

(Sektionswahlkommission) bestimmt,

so hat auf Grund der Eintragungen in der

Wählerliste jeder Fachgruppe die Sektion eine.

Wählerliste (Muster Anlage 2 a) anzulegen. Diese

Wählerliste hat außer den im Abs. 2 angeführten

Angaben vor der Anmerkungskolonne eine

Kolonne für die Angabe der Nummer der

zuständigen Fachgruppe laut Fachgruppenkatalog

BGBl. Nr. 223/1947 zu enthalten. Die Eintragungen

in die Wählerliste der mehreren Fachgruppen

angehörenden Wähler (Wählerliste der

Sektion) bedingt, daß die entsprechenden Eintragungen

in den Wählerlisten der einzelnen Fachgruppen

mit der Anmerkung „Sektionswählerliste",

bzw. „SWL" versehen und so gestrichen

werden, daß sie leserlich bleiben.

Einspruchsverfahren.

§ 11. (1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung

sind vollständige Wählerlisten bei

der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und

Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden

Bereiche der Zweigwahlkommissionen am Sitz

der Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn

Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der

Wahlkommission, bzw. bei der Hauptwahlkommission

(§ 2 Abs. 2 Z. 8) eingebracht

werden können. Die Bekanntmachung über die

Auflegung der Wählerlisten und die Einspruchsmöglichkeit

ist in der gleichen Weise wie die Wahlkundmachung

zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 3).

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch

erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme

oder Nichtaufnahme einer einzelnen

(physischen oder juristischen) Person gerichtet

sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen die Aufnahme

oder Nichtaufnahme mehrerer Personen

gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne

Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.

Jeder Einspruch ist entsprechend zu

begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr

im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,

wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.

(4) Die Wahlkommission (bzw. die Hauptwahlkommission)

hat Personen, gegen deren Aufnahme

in die Wählerlisten Einspruch erhoben wurde,

hievon sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu

verständigen. Einwendungen der Betroffenen

können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb

von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung

bei der Wahlkommission (bzw. Hauptwahlkommission)

schriftlich vorgebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkonimission

(bzw. Hauptwahlkommission) binnen

einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist

endgültig. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber

und dem Betroffenen mitzuteilen. Die auf

Grund der Entscheidung allenfalls erforderlichen

Abänderungen der Wählerliste sind sofort durchzuführen.

Bei jeder Änderung ist ein Hinweis

auf die Entscheidung anzubringen. Wurde eine

Wählerliste der Sektion angelegt, sind die erforderlichen

Abänderungen mit einem Hinweis auf

die Entscheidung sowohl in dieser Wählerliste als

auch in der Wählerliste der Fachgruppe vorzunehmen.

(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat

die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen.

Die abgeschlossene Wählerliste ist der

Wahl zugrunde zu legen.

Wahlvorschläge.

§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens drei Wochen vor dem ersten

Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich

vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu

bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der

Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von

Wahlberechtigten leserlich unter Beifügung des

Standortes der Berechtigung unterzeichnet sein

und die in der Wahlkundmachung angeführte

Mindestzahl an Bewerbern aufweisen. Bereits eingereichte

gültige Wahlvorschläge bleiben gültig,

wenn auch nachträglich eine Verminderung der

in dem Wahlvorschlag bezeichneten Wahlwerber

eintritt.

(3) Für die Aufnahme in den Wahlvorschlag

ist bei Vertretern juristischer Personen und offenen

Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)

die Beibringung einer Einverständniserklärung

(Vollmacht) des vertretungsbefugten Organes erforderlich.

(4) Jeder Wahlvorschlag soll eine eindeutige

unterscheidende Bezeichnung (Aufschrift) führen.

Fehlt eine solche Aufschrift, so ist der Wahlvorschlag

nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen

Bewerber (Listenführer) zu benennen. Sofern nicht

ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag

angegeben ist, gilt der Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(5) Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname,

Geburtsdaten und Anschrift jedes Wahlwerbers

in der beantragten Reihenfolge anzuführen (Bewerberliste).

Die Zustimmung jedes Bewerbers zu

seiner Aufnahme in die Bewerberliste muß durch

seine Unterschrift nachgewiesen werden.

(0) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag

einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er

auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe

enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle

der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen

drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Von allen anderen

Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich

nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen

gestrichen.

(7) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden,

die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen

können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen.

Die Benennung der Vertrauensmänner kann von

der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste

für mehrere oder alle Fachgruppen, geordnet nach

dem Bereich der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen,

erfolgen.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung

der Wahlvorschläge.

§ 13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel

innerhalb von drei Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von einer

Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis

zum Ablauf des 15. Tages vor Beginn der Wahlhandlung

der Hauptwahlkommission schriftlich

anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch

Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die

Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von

mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die

den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, gefertigt sein.

(2) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem

Wahlvorschlag zu streichen.

(3) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht

wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die

erforderliche Mindestzahl von Unterschriften

tragen und nicht die erforderliche Anzahl von

wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht

zuzulassen.

(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge

wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden,

so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfanren

durch neuerliche Wahlausschreibung unverzüglich

von neuem einzuleiten.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,

hat die Hauptwahlkommission von der

Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese

Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des

Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu

erklären. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder

sind gemäß § 20 zu veröffentlichen.

(6) Mehrere gültige Wahlvorschläge hat die

Hauptwahlkommission in der Reihenfolge ihrer

Einreichung in geeigneter Weise, zumindest jedoch

durch. Anschlag im Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle,

bei der Fachgruppe und bei den

Bezirksstellen sowie durch Verlautbarung in den.

amtlichen Kammernachrichten zu veröffentlichen.

Die Kundmachung der Wahlvorschläge muß

spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten

Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen

außerdem während dreier Tage vor dem ersten

Wahltag an den in der Wahlkundmachung (§ 5

Abs. 2 lit. j) bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme

aufliegen.

Stimmzettel.

§ 14. (1) Die Wahlberechtigten können ihre

Stimme gültig nur für einen der zugelassenen

Wahlvorschläge abgeben. Ein Stimmzettel ist

gültig, wenn er entweder die Aufschrift der Wählergruppe,

die sich an der Wahlwerbung beteiligt

(§ 12 Abs. 4) oder die Angabe eines oder

mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages

enthält. Die Stimmzettel sollen das Ausmaß

von 15X21 cm nicht überschreiten.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er eine

Unterschrift oder einen sonstigen, auf den Wähler

hindeutenden Vermerk trägt oder wenn er andere

als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerber enthält. Mehrere von

einem Wähler ausgefüllte Stimmzettel, die auf

verschiedene Wahlvorschläge innerhalb derselben

Fachgruppe (Fachvertretung) lauten, sind sämtlich

ungültig. Lauten mehrere . Stimmzettel eines

Wählers auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie

als ein einziger Stimmzettel zu zählen.

(3) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts

sind als ungültige Stimmen zu zählen.

Abstimmungsverfahren.

§ 15. (1) An dem in der Wahlkundmachung

festgesetzten Wahltag haben sich die Zweigwahlkommissionen

(Wahlkommissionen) in den festgesetzten

Wahllokalen zu versammeln. Dem Abstimmungsverfahren

kann von jeder Wählergruppe

einer der. nach § 12 Abs. 7 namhaft

gemachten Vertrauensmänner als Wahlzeuge beiwohnen.

Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner

ihrer Wählergruppe zu fungieren;

ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht ihnen nicht zu.

(2) Den Zweigwahlkommissionen (Wahlkommissionen)

müssen zur Verfügung stehen

a) die Wählerliste,

b) ein vorbereitetes Abstimmungsverzeichnis

(Muster Anlage 3, bzw. 3 a),

c) eine genügende Anzahl von undurchsichtigen

Wahlkuverts {Muster Anlage 4),

d) ein entsprechender Vorrat von leeren

Stimmzetteln,

e) leere Wahlurnen.

(3) In jedem Wahllokal muß eine geeignete

Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß jedenfalls so

beschaffen sein, daß ein Beobachten des Wählers

ausgeschlossen ist.

(4) Der Vorsitzende der Zweigwahlkommission

(Wahlkommission) hat als Wahlleiter für die

Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie

für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung

Sorge zu tragen.

(5) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler

zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder

der Zweigwahlkommission (Wahlkommission),

die von der Wahlkommission bestimmten Hilfsorgane

und die Wahlzeugen zugelassen werden.

Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe

ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur

ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich

erscheint, kann der Vorsitzende der Kommission

(Wahlleiter) verfügen, daß die Wähler nur einzeln

in das Wahllokal eingelassen werden.

Stimmabgabe.

§ 16. (1) An der Wahl dürfen sich nur die in

den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten

beteiligen.

(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben; jedoch können sich Blinde und Bresthafte

von einer Geleitperson führen und diese für

sich abstimmen lassen.

(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission

(Wahlkommission), nennt seinen

Namen und seinen Standort, bezeichnet seine

Berechtigung und weist seine Identität durch

einen amtlichen Lichtbildausweis nach. Die Vertreter

juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften haben

die firmamäßig gezeichnete Wahlvollmacht, die

öffentlichen Verwalter eine beglaubigte Abschrift

ihres Bestellungsdekretes abzugeben.

(4) Die Zweigwahlkommission (Wahlkommission)

hat sodann zu prüfen, ob der Wähler in der

Wählerliste eingetragen ist. Ist dies der Fall,

erhält der Wähler ein Wahlkuvert und auf sein

Verlangen einen leeren Stimmzettel.

(5) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle

zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel

in das Wahlkuvert, tritt dann aus der

Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem

Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne

legt.

(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme

abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der

Wählerliste einzutragen. Gleichzeitig ist in der

Wählerliste der Name des Wählers abzustreichen

und dabei die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

zu vermerken. Dem Abstimmungsverzeichnis

sind die Wahlvollmachten

der Vertreter juristischer Personen, offener

Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

sowie die Abschriften der Bestellungsdekrete

der öffentlichen Verwalter anzuschließen.

(7) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen

oder ist seine Identität nicht erwiesen, so

ist er von der Wahl ausgeschlossen. Die Entscheidung

hierüber fällt die Zweigwahlkommission

(Wahlkommission). Die Entscheidung ist entgültig.

(8) Die Zweigwahlkommissionen (Wahlkommissionen),

die gleichzeitig für mehrere Fachgruppen

bestellt sind, haben für jede Fachgruppe gesonderte,

durch auffälligen Aufdruck unterscheidbare

Wahlkuverts und tunlichst gesonderte Wahlurnen

zu verwenden. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen

u. dgl. auf den Wahlkuverts ist, soweit

dies nicht der Vordruck erfordert, verboten.

Stimmenzählung.

§ 17. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt

haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmenabgabe

für geschlossen.

(2) Die Zweigwahlkommissionen haben unverzüglich

nach Schluß der Stimmenabgabe die abgegebenen

Wahlkuverts zu mischen, aus der

Wahlurne zu entnehmen, zu zählen und die Anzahl

der Wahlkuverts in einer Niederschrift, die

zweifach auszufertigen ist, festzuhalten. In der

Niederschrift ist auch die Gesamtzahl der in den

Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen Wähler

anzuführen. Falls diese Zahlen nicht übereinstimmen

sollten, ist der mutmaßliche Grund hiefür

anzuführen. In der Niederschrift sind allfällige

Beschlüsse über Zulassung und Nichtzulassung

zur Stimmenabgabe sowie sonstige wichtige

Vorkommnisse zu beurkunden. Die Niederschrift

hat außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder

der Zweigwahlkommission, das Wahllokal,

Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens

und die Namen der Wahlzeugen

zu enthalten. Die Niederschrift ist von den

Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Über die im Laufe eines Tages in verschiedenen

Wahllokalen vorgenommenen Wahlhandlungen

kann die Zweigwahlkommission eine gemeinsame

Niederschrift verfassen. In der Niederschrift ist

festzuhalten, welches Kommissionsmitglied die

Übermittlung der Wahlurkunden an die Hauptwahlkommission

unter seiner persönlichen Verantwortung

besorgt.

(3) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen

Wahlkuverts, die Urschrift der Niederschrift,

die Wählerlisten und das Abstimmungsverzeichnis

sorgfältig zu verpacken und mit einem

von der Hauptwahlkommission ausgegebenen und

besonders abgestempelten Klebestreifen zu verschließen.

Das verschlossene Paket ist von allen

Mitgliedern der Zweigwahlkommission so zu

unterschreiben, daß jede Unterschrift zum Teil

auf dem besonders abgestempelten Klebestreifen,

zum Teil auf der Umhüllung angebracht wird.

Das Paket ist auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission

zu übergeben. Die Hauptwahlkommission

überprüft zunächst die Unversehrtheit

der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete,

sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen

und hält protokollarisch in der sogenannten Verteilungsniederschrift

fest, wieviele Wahlkuverts

einer Zweigwahlkommission auf jede einzelne

Wahlkommission entfallen und übermittelt jeder

Wahlkommission die auf sie entfallenden Wahlkuverts

zugleich mit einer Durchschrift der Verteilungsniederschrift

und mit den abgestrichenen

Wählerlisten. Die Abstimmungsverzeichnisse der

Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der

Hauptwahlkommission.

(4) Wurden Sektionswahlkommissionen für die

Entgegennahme der Stimmzettel von den Wahlberechtigten,

die mehreren Fachgruppen innerhalb

der Sektion angehören, eingerichtet, so haben diese

die Anzahl der bei ihnen abgegebenen Wahlkuverts

festzustellen, die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen

zu sortieren sowie protokollarisch in der

sogenannten Verteilungsniederschrift festzuhalten,

wie viele Wahlkuverts bei der Sektionswahlkommission

abgegeben wurden und wie viele Wahlkuverts

auf jede Wahlkommission entfallen. Es

sind jeder Wahlkommission die auf sie entfallenden

Wahlkuverts zugleich mit einer Durchschrift

der Verteilungsniederschrift geschlossen,

wie im Abs. 3 festgehalten, auf dem kürzesten

Wege zu übermitteln.

(5) Falls die Stimmenabgabe auch bei der Wahlkommission

selbst erfolgt, hat die Wahlkommission

zunächst bezüglich der bei ihr abgegebenen

Wahlkuverts die sonst von den Zweigwahlkommissionen

zu treffenden Feststellungen vorzunehmen.

Sie entnimmt sodann aus den von den

Zweigwahlkommissionen im Wege der Hauptwahlkommission

übermittelten Wahlkuverts und

aus den bei ihr abgegebenen Wahlkuverts die

Stimmzettel, prüft ihre Gültigkeit, versieht die

ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern

und stellt fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen

und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

gültigen Stimmen.

Niederschrift der Wahlkommission.

§ 18. (1) Die Wahlkommission hat hierauf das

Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift zu

beurkunden. Die Niederschrift hat die Anzahl der

bei der Wahlkommission, die Anzahl der bei den

Zweigwahlkommissionen und die Anzahl der bei

der Sektionswahlkommission abgegebenen Wahlkuverts

und die Feststellungen nach § 17 Abs. 5

lit. a bis d zu enthalten.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der

Grund hiefür anzugeben.

(3) Der Niederschrift sind die Wählerlisten, die

Abstimmungsverzeichnisse, beziehungsweise die

Durchschriften der Verteilungsniederschriften, die

ungültigen Stimmzettel, welche in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu

versehen und zu verpacken sind, und die gültigen

Stimmzettel, welche nach Wahlvorschlägen geordnet

gleichfalls in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und

zu verpacken sind, anzufügen. Die Niederschrift

samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der

Wahlkommission.

(4) Sämtliche Wahlakten mit der Feststellung

des Gesamtabstimmungsergebnisses sind verschlossen,

wie im § 17 Abs. 3 festgehalten, auf

dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission zu

übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann

anordnen, daß ihrer Geschäftsstelle das Stimmenergebnis

noch vor Übermittlung des Wahlaktes

telephonisch bekanntzugeben ist.

(5) Die Sektionswahlkommission hat der Hauptwahlkommission

eine Niederschrift über den

Wahlvorgang gemäß den Bestimmungen des § 17

Abs. 2 eine Durchschrift der sogenannten Verteilungsniederschrift,

die abgestrichene Wählerliste

und das Abstimmungsverzeichnis als ihren

Wahlakt zu übermitteln.

Ermittlungsverfahren.

§ 19. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft

auf Grund der ihr von der Wahlkommission

übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse, berichtigt

etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen

Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen

Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl

verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem

die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Stimmen, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben

werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte

darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf

noch weiter folgende Teilzahlen geschrieben.

Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die

sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Mitglieder

in das betreffende Organ zu wählen sind.

So bildet zum Beispiel bei sechs zu vergebenden

Mandaten die sechstgrößte, bei sieben zu vergebenden

Mandaten die siebentgrößte Zahl die

Wahlzahl.

(3) Jede Wählergruppe erhält soviele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen;

bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet

das Los.

(4) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag

sind für den Fall, daß ein Mandat im

Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie

rücken nach dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen

Vertretung vor. Nichtberufene Bewerber

für ein Mandat als Mitglied des Organs sind

Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene

Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied

des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende

Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder kommen

als Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder

erst in Betracht, wenn keine Nachfolger

aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber für ein

Mandat als Mitglied vorhanden sind.

(5) Lehnt ein nichtberufener Bewerber oder ein

Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes

freigewordenes Mandat ab, so bleiben sie dennoch

in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber,

beziehungsweise Ersatzmitglieder.

(6) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der

nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder

erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen

Vertretung nicht mehr gewährleistet, so hat

die Sektionsleitung den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Wählergruppe schriftlich aufzufordern,

binnen zwei Wochen einen Ergänzungsvorschlag

für die zu besetzenden Mandate

oder eine Ergänzungsliste einzubringen.

Verlautbarung des Wahlergebnisses.

§ 20. (1) Die Hauptwahlkommission hat von

jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr

Mandate zukommen, und die gleiche Anzahl

Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären. Die Gewählten

sind unmittelbar von der erfolgten Wahl

zu verständigen. Sie haben binnen einer Woche zu

erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Die Namen der gewählten Mitglieder und

der Ersatzmitglieder sind von der Hauptwahlkommission

in geeigneter Weise, zumindest jedoch

durch Anschlag im Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle,

bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen,

sowie durch Verlautbarung in den

amtlichen Kammernachrichten zu veröffentlichen.

Niederschrift der Hauptwahlkommission.

§ 21. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens

hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis

in einer Niederschrift für jede Fachgruppe

zu verzeichnen. Die Niederschrift hat

folgende Angaben zu enthalten

a) die Namen der anwesenden Mitglieder der

Hauptwahlkommission sowie die Zeit der

Amtshandlung,

b) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,

insbesondere über eine allfällige

Richtigstellung des ziffernmäßigen

Ergebnisses,

c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag

entfallenden gültigen Stimmen,

d) die ermittelte Wahlzahl,

e) wieviele Mandate auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind und welche Bewerber gewählt

erscheinen.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Hauptwahlkommission zu unterfertigen. Eine

Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau vorzulegen.

Einspruch gegen die Ermittlung.

§ 22. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter

einer Wählergruppe kann binnen einer

Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei

der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch

muß eine Begründung enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf

Grund der Aktenlage das Wahlergebnis, stellt allfällige

Unrichtigkeiten sofort richtig, erklärt die

Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das

richtige Ergebnis.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das

Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung

das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen

wäre, so hat die Hauptwahlkommission

von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen

zu verständigen und nach Rechtskraft

ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären

und unverzüglich eine neue Wähl auszuschreiben.

(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigkeitserklärung,

so ist der Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht

binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung

der Hauptwahlkommission die Beschwerde

an das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau offen. Die Beschwerde ist bei

der Hauptwahlkommission einzubringen, welche

sie unter Anschluß des Wahlaktes und mit einer

Stellungnahme versehen dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau vorzulegen hat.

Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende

Entscheidung der Hauptwahlkommission

jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben

haben.

<6) Wenn das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau die Wahlhandlung für ungültig

erklärt, hat es gleichzeitig anzuordnen,

welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich

auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen

sind.

Abschnitt C.

Wahl der Vorsteher und Vorsteherstellvertreter

der Fachgruppen

und der Vorsitzenden der Fachvertretungen.

§ 23. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten

Wahlergebnisses hat der bisherige Vorsteher

der Fachgruppe oder im Verhinderungsfall

dessen Stellvertreter die Mitglieder des neugewählten

Fachgruppenausschusses zur Wahl des

Vorstehers und seiner Stellvertreter einzuberufen.

(2) Soweit keine Fachgruppen errichtet sind,

werden die gewählten Fachvertreter vom bisherigen

Obmann der zuständigen Sektion zur

Wahl der Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission

oder dem von ihm bestimmten Mitglied

(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.

Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes

zu beobachten.

(4) Der Wahlleiter fordert die Listenführer der

im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen

zur Erstattung von Wahlvorschlägen auf.

Zunächst hat der Listenführer der am stärksten

vertretenen Wählergruppe, sodann der Listenführer

der zweitstärksten Wählergruppe usw. die

Bewerber zu benennen. Wenn kein anderer Wahlvorschlag

erstattet wird, gelten die Listenführer

und ihre beiden Nachmänner als Wahlwerber.

Einigen sich die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen

auf einen Wahlvorschlag, so entfällt jede

weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber

erscheinen als gewählt.

(5) Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des

Fachgruppenausschusses beschränkt. Sie sind nach

dem Namen desjenigen zu bezeichnen, der als Bewerber

für die Stelle des Vorstehers vorgesehen

ist. Zugleich mit der Benennung ist die Zustimmungserklärung

des benannten Kandidaten nachzuweisen.

(6) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere

Stimmzettel verteilen, ruft an Hand einer

Wählerliste ein Ausschußmitglied nach dem

anderen zur Abgabe der Stimme auf. Der Wahlleiter

muß für die Möglichkeit sorgen, daß jedes

Mitglied unbeobachtet den Stimmzettel mit der

Bezeichnung eines Wahlvorschlages beschriften

kann. Der Stimmzettel ist dem Wahlleiter vom

Ausschußmitglied gefaltet zu übergeben. Falls der

Wählleiter selbst Mitglied des Fachgruppenausschusses

ist, hat er zuletzt seinen Stimmzettel den

übrigen Stimmzetteln beizulegen. Wenn die

Stimmzettel aller Ausschußmitglieder abgegeben

sind, werden sie gemischt. Der Wahlleiter stellt

sodann fest

a) die Anzahl der ungültigen Stimmen; leere

Stimmzettel, Stimmzettel, die auf verschiedene

Wahlvorschläge lauten oder die

eine Unterschrift oder einen sonstigen auf

den Wähler hindeutenden Vermerk tragen,

sowie Stimmzettel, die auf einen Wahlwerber

lauten, der in keinem Wahlvorschlag

benannt worden ist, sind ungültig;

b) die Anzahl der gültigen Stimmen,

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

gültigen Stimmen,

d) die Wahlzahl, die nach den Bestimmungen

des § 19 Abs. 2 zu ermitteln ist,

e) die nach § 19 Abs. 3 auf die Wählergruppen

entfallenden Mandate,

f) den Namen des gewählten Vorstehers und

seiner Stellvertreter.

(7) Die Feststellungen sind in dem Sitzungsprotokoll

festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll ist

der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(8) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise,

zumindest jedoch durch Anschlag im Kammeramt,

bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe

und bei den Bezirksstellen sowie durch Verlautbarung

in den amtlichen Kammernachrichten zu

veröffentlichen.

Nachrücken der Ersatzmänner.

§ 24 An die Stelle der zum Vorsteher oder zu

Vorsteherstellvertretern Gewählten rücken nach

dem Wahlvorschlag die Nachfolger (§ 19

Abs. 4) vor.

Anfechtung des Wahlergebnisses.

§ 25. Das Wahlergebnis kann von den Listenführern

der im Fachgruppenausschuß vertretenen

Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung

der Wahl bei der Hauptwahlkommission

angefochten werden. Die Bestimmungen des § 22

gelten sinngemäß.

Abschnitt D.

Wahlen in die Sektionsleitungen (Wahl der

Kammerräte).

Wahlleitung, Mandate, aktives und

passives Wahlrecht.

§ 26. (1) Die Leitung der Wahl obliegt der

Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission

bestimmt, ob die Wahl

a) auf Grund der folgenden Bestimmungen

(§ 27 und 28) schriftlich oder

b) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 23 persönlich durchzuführen

ist.

(2). Die Hauptwahlkommission hat für je eine

Sektion eine Wahlkommission gemäß § 3 zu bestellen.

Diese hat

a) im Fall des Abs. 1 lit. a die Zusendung

der amtlichen Wahlkuverts, die Entgegennahme

der die Stimmzettel enthaltenden

Wahlkuverts und die Feststellung der

Stimmenzahl vorzunehmen.

b) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat der Vorsitzende

der Wahlkommission die Wahlberechtigten

zur Wahl der Sektionsleitung

einzuberufen und die Wahl zu leiten. Die

Wohlkommission hat sinngemäß die im § 3

Abs. 2, § 4 und im Abschnitt B den Wahlkommissionen

übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

In allen Fällen hat die Wahlkommission nach

Rechtskraft der verlautbarten Wahlergebnisse

aller Wahlen in den Fachgruppen die Wählerlisten

aufzustellen.

(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(Ersatzmitglieder) ist in dem im Anhang angeführten

Wahlkatalog festgelegt. Die Mandate des

Sektionsobmannes und seiner Stellvertreter sind

in den im Wahlkatalog angeführten Mandatszahlen

nicht inbegriffen. Eine Fachgruppe soll

höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung

vertreten sein.

(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern

der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse

und Fachvertretungen nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der

Vorsteher der Fachgruppe und seine Stellvertreter

gelten als Mitglieder des Fachgruppenausschusses.

(5) In die Sektionsleitung sind die nach § 9

passiv Wahlberechtigten wählbar, sofern die im

§ 9 Abs. 1 lit. c angeführte Berechtigung in

den Bereich der Sektion fällt.

Ausschreibung der Wahl, Wahlvorschläge,

Stimmzettel.

§ 27. (1) Nach Durchführung aller Wahlen in

die Fachgruppen bestimmt die Hauptwahlkommission

den Termin, zu welchem die Wahlen in

die Sektionsleitungen vorzunehmen sind. Der

Termin ist durch eine Wahlkundmachung, die

bei der Sektion und bei den Fachgruppen innerhalb

der Sektion anzuschlagen ist, und durch

Rundschreiben an sämtliche Wahlberechtigten

bekanntzumachen. Bei Anordnung der schriftlichen

Wahl muß in der Bekanntmachung enthalten

sein

a) der Wahltag, das ist der Tag, an dem die

die Stimmzettel enthaltenden amtlichen

Wahlkuverts eingelangt sein müssen und an

dem das Stimmenermittlungsverfahren

durchzuführen ist,

b) die Angabe, bis zu welcher Stunde am

Wahltag die Wahlkuverts bei der Wahlkommission

eingelangt sein müssen, wobei

die persönliche Überreichung oder die Zusendung

durch Post oder Boten freigestellt

ist,

c) die Anzahl der in die Sektionsleitung zu

wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,

d) die Aufforderung, daß von den in den

Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen

vertretenen Wählergruppen Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens zwei Wochen vor

dem Wahltag eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Drittel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder und Ersatzmitglieder)

Bewerber enthalten müssen;

Bruchteile sind aufzurunden,

f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,

höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten,

unterzeichnet sein und die als

Zustimmungserklärung zu wertende Unterschrift

und die Angabe des Standortes eines

jeden Bewerbers tragen müssen,

g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen

und in welcher Weise sie verlautbart

werden,

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können,

i) die Bestimmung, daß jeder Wahlberechtigte

durch Übersendung (Abgabe) des geschlossenen

Wahlkuverts an die Wahlkommission

sein Wahlrecht ausüben kann und daß nur

die ihm von der Wahlkommission zugemittelten

amtlichen Wahlkuverts verwendet

werden dürfen; ferner die Bestimmung, daß

die Verwendung eines anderen als des zugesendeten

amtlichen Wahlkuverts den darin

befindlichen Stimmzettel ebenso ungültig

macht wie die Anbringung von Vermerken,

Zeichen usw. auf den amtlichen Wahlkuverts

(dies gilt nicht für die Unterschriften der

Mitglieder der Wahlkommission gemäß

§ 28 Abs. 1); schließlich die Bestimmung,

daß der den amtlichen Wahlkuverts anhängende

Kuvertabschnitt (Anhängeblatt)

entsprechend dem Vordruck mit Schreibmaschine

oder in leserlicher Handschrift

auszufüllen ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sowie

des § 23 Abs. 4 letzter Satz, über die Wahlvorschläge

und des § 14 über die Stimmzettel

gelten sinngemäß.

Abstimmungsverfahren.

§ 28. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkomission

hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert

(Muster Anlage 4 a), das für die Aufnahme

des Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen

entweder durch Boten oder mittels eingeschriebenen

Briefes gegen Rückschein zuzusenden. Das

Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler

vom Vorsitzenden der Wahlkommission und

einem Vertreter jeder in der Wahlkommission

vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die

Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu

erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens

eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen

Wahlkuverts ist. Die Zusendung der Wahlkuverts

ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser

Liste sind die Zustellungsnachweisungen (Rückscheine)

beizulegen.

(2) Am Wahltag nimmt die Wahlkommission

die bei ihr eingelangten Wahlkuverts entgegen

und zieht sie in Behandlung.

(3) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,

ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts

ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der

Wählerliste aufscheint. Kommt der Name in der

Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von

jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und in einem Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl sowie

unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer

der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird

in der Wählerliste die entsprechende Nummer des

Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Der

Wahlleiter hat sodann das Anhängeblatt vom

Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert in

die Wahlurne zu legen. Die Anhängeblätter sind

dem Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.

(5) Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter

die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und

geht sodann nach den Bestimmungen des § 17

Abs. 5 vor. Die Feststellungen sind in einer

Niederschrift entsprechend den Bestimmungen des

§ 18 zu verzeichnen. Die Wahlkommission hat

den Wahlakt (§ 18 Abs. 3) der Hauptwahlkommission

zu übermitteln.

(6) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren

im Sinne des § 19 durchzuführen,

wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter

Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften

vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist.

Dieses Mandat fällt dem als Vertreter der

Konsumgenossenschaften aufgestellten Wahlwerber

jener Wählergruppe zu, welche die

größte Stimmensumme auf sich vereinigt. Das

Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen

des § 20 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der

§§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

(7) Bei Anordnung der persönlichen Wahl ist

bezüglich des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen

Mandates in der im Abs. 6 angegebenen

Weise vorzugehen.

Abschnitt E.

Wahl der Sektionsobmänner und

ihrer beiden Stellvertreter.

§ 29. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten

Ergebnisses der Wahlen in die Sektionsleitung

hat der bisherige Sektionsobmann die

Mitglieder der neugewählten Sektionsleitung zur

Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden

Stellvertreter einzuberufen.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission

oder dem von ihm bestimmten Mitglied

(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.

Bei der Wahl sind die Grundsätze des

Verhältniswahlrechtes anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der

§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung.

Abschnitt F.

Wahl des Kammerpräsidiums.

§ 30. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des

verlautbarten Wahlergebnisses der Wahlen nach

Abschnitt D und E hat der bisherige Kammerpräsident

die Vollversammlung der Kammer zur

Wahl des Präsidiums der Kammer einzuberufen.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind

die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der

§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt

hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht

auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt

sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Kammermitglied

wählbar ist. Zur Erstattung des

Wahlvorschlages können sich die Listenführer der

in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen

zusammenschließen. Die Stärke der

Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle aus der

Summe der auf die vereinigten Gruppen entfallenden

Mandate.

(4) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums

hat die Vollversammlung auch die

Wahl der Delegierten in den Kammertag der

Bundeskammer (§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24

Abs. 2 HKG.) nach den vorstehenden Bestimmungen

(Abs. 2 und 3) vorzunehmen.

Abschnitt G.

Wahlen in die Fachverbände.

Wahlleitung, Mandate, aktives und

passives Wahlrecht.

§ 31. (1) Die Leitung der Wahl obliegt der bei

der Bundeskammer gebildeten Hauptwahlkommission

und den bei jedem Fachverband gebildeten

Wahlkommissionen. Den Wahlkommissionen

obliegt die Zusendung der amtlichen Wahlkuverts,

die Entgegennahme der die Stimmzettel

enthaltenden Wahlkuverts und die Feststellung

der Stimmenzahl. Die Bestimmungen der §§ 2 bis

4 gelten sinngemäß.

(2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(Ersatzmitglieder) der Fachverbandsausschüsse ist

in dem im Anhang angeführten Wahlkatalog festgelegt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ausschüsse

der einschlägigen Fachgruppen sowie alle

Mitglieder der einschlägigen Fachvertretungen.

Der Vorsteher und die Vorsteherstellvertreter

der einschlägigen Fachgruppen gelten als Mitglieder

des Fachgruppenausschusses.

(4) Wählbar sind die nach § 9 passiv Wahlberechtigten,

sofern die im § 9 Abs. 1 lit. c

angeführte Berechtigung in den Bereich des Fachverbandes

fällt.

(5) Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

schriftlich durchzuführen.

Wahlvorgang.

§ 32. Nach Durchführung der Wahlen in allen

einschlägigen Fachgruppen bestimmt die Hauptwahlkommission

den Wahltag. Der Termin ist

durch ein Rundschreiben an die Wahlberechtigten

und in sonstiger geeigneter Weise bekanntzumachen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 27 und 28 sinngemäß.

Abschnitt H.

Wahl der Vorsteher und Vorsteherstellvertreter

der Fachverbände.

§ 33. Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten

Wahlergebnisses hat der bisherige Vorsteher

des Fachverbandes die Mitglieder des neu

gewählten Fachverbandsausschusses zur Wahl des

Vorstehers und seiner Stellvertreter einzuberufen.

Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 8 und

der §§ 24 und 25 gelten sinngemäß.

Abschnitt J.

Wahl in die Bundessektionsleitungen.

§ 34. (1) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 28

gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle

der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände

treten.

(2) In die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe

und der Sektion Industrie sind je zehn, in die

Sektionsleitung der Sektion Handel sieben, in die

Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen zwei, in die Sektionsleitung

der Sektion Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr

je drei Mitglieder zu wählen. Von den

sieben Mandaten der Sektion Handel ist ein

Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der

Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband

soll höchstens durch zwei Mitglieder in

der Sektionsleitung vertreten sein.

Abschnitt K.

Wahl der Bundessektionsobmänner

und ihrer beiden Stellvertreter.

§ 35. Die Bestimmungen des § 29 finden sinngemäß

Anwendung, jedoch gilt hievon abweichend,

daß die Wahlvorschläge nicht auf Mitglieder der

Sektionsleitung beschränkt sind, sondern jedes

passiv wahlberechtigte, der Sektion angehörige

Kammermitglied wählbar ist.

Abschnitt L.

Wahl des Präsidiums der Bundeskammer.

§ 36. Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten

Ergebnisses der Wahlen nach Abschnitt

F, J Und K beruft der bisherige Präsident der

Bundeskammer die Mitglieder des. Kammertages

zur Wahl des Präsidiums der Bundeskammer ein.

Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3

gelten sinngemäß.

Abschnitt M.

Wahl der Berufsgruppenausschüsse.

§ 37. (1) Soweit Berufsgruppen innerhalb

der Fachgruppen oder Fachverbände errichtet sind,

ist die Wahl der Berufsgruppenausschüsse nicht

im Zusammenhang mit den Wahlen in die Fachgruppen

oder in die Fachverbände, sondern im

Rahmen der ersten nach den Wahlen stattfindenden

Fachgruppentagung bzw. des Fachverbandstages

durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der

Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei und

höchstens sechs Mitgliedern (einschließlich der

Mandate für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter)

zusammen. Die Anzahl der Mandate

beträgt bei Berufsgruppen

Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl

wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.

Wahlberechtigt und wählbar sind nur die der

Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder,

soweit ihnen das aktive bzw. passive

Wahlrecht in der Fachgruppe zusteht.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des

Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei und

höchstens neun Mitgliedern (einschließlich der

Mandate für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter)

zusammen. Die Anzahl der Mandate

beträgt bei Berufsgruppen, welche im Fachverband

in einer Stärke

Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl

wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.

Wahlberechtigt sind nur die der Berufsgruppe angehörenden

Fachgruppenausschußmitglieder.

(4) Die Wahl wird vom Vorsteher der Fachgruppe

bzw. des Fachverbandes geleitet. Der

Berufsgruppenausschuß ist nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes in sinngemäßer Anwendung

des § 23 zu wählen.

(5) Der Berufsgruppenausschuß wählt aus seiner

Mitte nach den gleichen Grundsätzen den Vorsitzenden

und seinen Stellvertreter. Ein Nach-

rücken von Ersatzmännern findet in diesem Falle

nicht statt.

Abschnitt N.

Wähl von Organen während der

Funktionsdauer der Kammer.

§ 38. Die Bestimmungen der Wahlordnung

finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge

Errichtung einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder

aus sonstigen Gründen die Wahl von Organen

innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode

erforderlich wird.

Abschnitt O.

Wahlschutz und Schlußbestimmungen.

§ 39. Den Zeitpunkt der ersten Wahlen der

Organe der nach dem Handelskammergesetz

gebildeten Körperschaften bestimmt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

§ 40. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden

Wahlen stehen unter dem Schutz des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend

strafgerichtliche Bestimmungen zum Schutze der

Wahl- und Versammlungsfreiheit.

§ 41. Für die Zustellung und die Berechnung

sowie den Lauf der in dieser Verordnung

vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgestzes,

BGBl. Nr. 274/1925.

§ 42. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahlen ergeben, sind von den Kammern der

gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

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