11. Verordnung: Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182, betreffend die
Errichtung von Kammern der gewerblichen
Wirtschaft (Handelskammergesetz) wird verordnet
Abschnitt A.
Allgemeine Bestimmungen.
Anordnung der Wahlen.
§ 1. Die Wahlen der Organe der nach dem
Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften
sind jeweils innerhalb der letzten fünf Monate
vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode
abzuhalten.
Leitung der Wahlen durch Hauptwahlkommissionen.
§ 2. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahlen wird bei jeder Kammer der gewerblichen
Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer)
eine Hauptwahlkommission gebildet.
Die Hauptwahlkommission besteht aus einem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern
und sechs Ersatzmitgliedern; der Stellvertreter
des Vorsitzenden und die Ersatzmitglieder
treten nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden
oder der Mitglieder an deren Stelle. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom
Bundesminister für Handel und Wiederaufbau oder
mit dessen Ermächtigung vom Landeshauptmann
ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte
sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes
der jeweils in Betracht kommenden Kammer
vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt.
Die im Vorstand der Kammer vertretenen
Wählergruppen müssen verhältnismäßig nach
ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission
vertreten sein.
(2) Der Hauptwahlkommission obliegt
1. die Bestellung der Wahlkommissionen und
Zweigwahlkommissionen aus dem Kreise der
Kammermitglieder,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel
und der Wahltage,
3. die Ausschreibung der Wahlen,
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie
innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge
sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen
und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Ermittlung des Wahlergebnisses,
8. für den Fall, daß die Wahlkommission die
Stimmzettel entgegennimmt, die Entscheidung
über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme
in die Wählerlisten.
Wahlkommissionen, Zweigwahkommissionen.
§ 3. (1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen
für jede Fachgruppe oder gemeinsam
für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen)
einer Sektion errichten. Die Wahlkommissionen
bestehen aus je sechs von der
Hauptwahlkommission aus dem Kreis der
Kammermitglieder zu bestellenden Mitgliedern.
Die im Vorstand der Kammer vertretenen
Wählergruppen müssen verhältnismäßig nach
ihrer Stärke auch in der Wahlkommission vertreten
sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
vorzusehen. Die Mitglieder wählen aus ihrer
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
(2) Der Wahlkommission obliegt
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wähler-
listen, falls von der im nachfolgenden Abs. 3
angeführten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
4. die Entgegennahme der Stimmzettel,
5. die Feststellung der Stimmenzahl.
(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an
welchen Orten zur Entgegennahme der Stimmzettel
Zweigwahlkommissionen eingesetzt werden.
Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei
von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis
der Kammermitglieder zu bestellenden Mitgliedern.
Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen
muß auf die Vertretung der Minderheit
Bedacht genommen werden. Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die Mitglieder
wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit
den Vorsitzenden.
Bestimmungen über Hauptwahl-,
Wahl- und Zweigwahlkommissionen.
§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission wird von
ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen
und Zweigwahlkommissionen werden
erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
oder einem von ihm bestimmten Mitglied
(Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission einberufen.
Zur ersten Sitzung der Wahlkommission
und der Zweigwahlkommission sind auch die
Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren
Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen
werden von ihren Vorsitzenden
einberufen. In sämtlichen Kommissionen
haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich
mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen
Nachweis der Zustellung durch Boten zeitgerecht
zu geschehen, soferne nicht der Sitzungstermin in
der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden
den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben
wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten
ist.
(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter) und drei Mitglieder
(Ersatzmitglieder), die Wahlkommission ist
beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Zweigwahlkommissionen
können nur in Anwesenheit
aller Mitglieder (drei Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder)
tagen.
(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mir einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. An Steile eines verhinderten Mitgliedes
ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte
Ersatzmann, und wenn auch dieser ausfällt,
einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt.
Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.
(4) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission
ist der Kammeramtsdirektor, den Sitzungen der
Wahlkommissionen ist ein vom Kammeramtsdirektor
aus dem Kreis jener Kammerbeamten zu
bestimmender Beamter mit beratender Stimme
beizuziehen, die schon bisher in der Kammerorganisation
für jene Kammermitglieder tätig
waren, für die die Wahlkommission gebildet
wurde.
(5) Das Amt in der Hauptwahlkommission, in
den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen
ist ein Ehrenamt und mit keinerlei
Bezügen verbunden.
(6) Vor Antritt des Amtes legt der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission in die Hand des
Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit dem Amt verbundenen
Pflichten ab. Der Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau kann den Landeshauptmann
zur Entgegennahme des Gelöbnisses
ermächtigen. Das gleiche Gelöbnis legen die
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und
der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung
der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden
der Hauptwahlkommission ab.
(7) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission
und der Wahlkommission fungiert das
Kammeramt.
Abschnitt B.
Wahlen in die Fachgruppe.
Ausschreibung der Wahl.
§ 5. (1) Die Hauptwahlkommission erläßt die
Wahlkundmachung. Zwischen der Veröffentlichung
der Wahlkundmachung und dem ersten
Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens
sieben Wochen liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben
zu enthalten
a) die Wahltage,
b) die Angabe, wo, für welchen örtlichen
Bereich und wann die Wahl durchgeführt
wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel,
Wahlzeiten),
c) das zu wählende Organ und die Anzahl der
zur Besetzung gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder),
d) die Angaben, wo und wann die Wählerlisten
und ein Abdruck der Wahlordnung
eingesehen werden können,
e) die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die
Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung
der Wählerlisten bei der Wahlkom-
mission oder bei der Hauptwahlkommission
(§ 2 Abs. 2 Z. 8) einzubringen sind
und daß verspätet eingebrachte Einsprüche
unberücksichtigt bleiben,
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens drei Wochen vor dem ersten
Wahltag eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
g) die Bestimmung daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Drittel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen; Bruchteile sind aufzurunden,
h) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,
wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten
1000 übersteigt von 50 Wahlberechtigten
leserlich unterzeichnet sein müssen,
i) die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten,
der Mindestzahl der nach lit. g erforderlichen
Wahlwerber sowie der Mindestzahl
der nach lit. h erforderlichen Unterschriften,
j) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen
werden,
k) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können,
1) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe zu
erfolgen hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter
Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im
Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei
der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen sowie
durch Verlautbarung in den amtlichen Kammernachrichten
zu veröffentlichen. Die Ausschreibung
der Wahl kann für eine, mehrere oder alle Fachgruppen
in einer Wahlkundmachung erfolgen.
Zahl der Mitglieder der Fachgruppenausschüsse,
bzw. der Fachvertreter.
§ 6. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Fachgruppenausschüsse,
bzw. die Anzahl der Fachvertreter (Ersatzmitglieder)
in jenen Bundesländern, in welchen keine
Fachgruppe errichtet ist, ist in dem im Anhang
(Anlage 1) angeführten Wahlkatalog festgelegt.
Bei künftigen Wahlen ist der Wahlkatalog unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 30
Abs. 4 HKG., mit dem Stichtag 1. Jänner des
Wahljahres richtigzustellen. Die Mandate des
Vorstehers und seiner Stellvertreter sind in den
im Wahlkatalog angeführten Mandatszahlen nicht
inbegriffen.
Aktives Wahlrecht.
§ 7. (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder
der Fachgruppe. Voraussetzung für die
Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung
in die Wählerliste.
(2) Wenn in einem Bundesland eine Fachgruppe
nicht errichtet ist, sind die Mitglieder des einschlägigen
Fachverbandes, die in diesem Land eine
kammerpflichtige Berechtigung besitzen, aktiv
wahlberechtigt.
(3) Innerhalb einer Fachgruppe hat jeder Wahlberechtigte
nur eine Stimme.
(4) Das Wahlrecht offener Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften sowie juristischer
Personen wird durch einen Gesellschafter, ein
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen
Geschäftsführer oder Prokuristen ausgeübt; jede
dieser Personen muß mit einer besonderen Wahlvollmacht
der Unternehmung ausgestattet sein.
Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem
zuständigen Organ bestellte Vertreter wahlberechtigt.
Die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft,
die eine Berechtigung für ein handwerksmäßiges
Gewerbe besitzen, sind an sich nicht wahlberechtigt;
das Wahlrecht steht auch in diesem
Falle nur der Gesellschaft zu.
(5) Wird eine Gewerbeberechtigung durch einen
Stellvertreter ausgeübt, dann ist nur dieser, wird
die Gewerbeberechtigung aber durch einen Pächter
ausgeübt, dann sind sowohl der Pächter als auch
der Verpächter wahlberechtigt.
(6) Bei den unter öffentlicher Verwaltung
stehenden Unternehmungen ist der öffentliche
Verwalter gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltergesetz,
BGBl. Nr. 157/1946, zur Ausübung des aktiven
Wahlrechtes berechtigt. Den juristischen Personen,
offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)
und allen unter öffentlicher Verwaltung
stehenden Unternehmungen steht innerhalb der
Fachgruppe nur eine Stimme zu.
Ausschluß vom Wahlrecht
§ 8. Vom Wahlrecht sind alle (physischen und
juristischen) Personen ausgeschlossen,
a) die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen
sind; jedoch bildet der Mangel
der Staatsbürgerschaft oder die Nichterreichung
des Wahlalters allein keinen
Wahlausschließungsgrund,
b) gegen die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet ist,
c) denen die Berechtigung, auf der ihr Wahlrecht
beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen
wurde, während der Dauer der Entziehung.
Passives Wahlrecht.
§ 9. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten
Personen, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) am Tage der Wahlausschreibung das
25. Lebensjahr vollendet haben,
c) die Berechtigung, welche das Wahlrecht
begründet, seit mindestens einem Jahr ausgeübt
haben. In die Mindestzeit von einem
Jahre ist in Fällen von Rückstellungen, Umwandlungen
und Teilungen die Zeit der
Ausübung der Berechtigung durch den Vorbesitzer
einzurechnen. Bei Vertretern juristischer
Personen, offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften muß
die Ausübung der Berechtigung durch die
juristische Person, bzw. die offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft seit
mindestens einem Jahr gegeben sein,
und nicht — unbeschadet der Bestimmungen der
lit, b — vom passiven Wahlrecht in den
Nationalrat ausgeschlossen sind.
(2) Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften ist
das passive Wahlrecht nicht an die Person
gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt
wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter
(Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied),
Gechäftsführer oder Prokurist der Firma, sofern
die Firma für den Betreffenden eine Einverständniserklärung
(Vollmacht) ausstellt.
Wählerlisten.
§ 10. (1) Jede Fachgruppe — und, soweit keine
Fachgruppe errichtet ist, die Sektion für die Mitglieder
des entsprechenden Fachverbandes — hat
eine Wählerliste (Muster Anlage 2) anzulegen.
Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen
zu gliedern, für die eine Wahlkommission oder
Zweigwahlkommissionen eingesetzt sind. Innerhalb
der Abschnitte sind die Wahlberechtigten
in alphabetischer Reihenfolge zu führen.
(2) Die Wählerliste hat zu enthalten
a) eine fortlaufende Nummer,
b) Zu- und Vorname des wahlberechtigten
Fachgruppenmitgliedes, bzw. bei protokollierten
Unternehmen den Firmawortlaut,
c) den Standort des Unternehmens, bei
ambulanten Unternehmen den Wohnort des
Fachgruppenmitgliedes,
d) eine Rubrik für die fortlaufende Nummer
des Abstimmungsverzeichnisses,
e) eine Anmerkungskolonne.
(3) Hat die Hauptwahlkommission für die
innerhalb einer Sektion mehreren Fachgruppen
angehörenden Wähler eine besondere Wahlkommission
(Sektionswahlkommission) bestimmt,
so hat auf Grund der Eintragungen in der
Wählerliste jeder Fachgruppe die Sektion eine.
Wählerliste (Muster Anlage 2 a) anzulegen. Diese
Wählerliste hat außer den im Abs. 2 angeführten
Angaben vor der Anmerkungskolonne eine
Kolonne für die Angabe der Nummer der
zuständigen Fachgruppe laut Fachgruppenkatalog
BGBl. Nr. 223/1947 zu enthalten. Die Eintragungen
in die Wählerliste der mehreren Fachgruppen
angehörenden Wähler (Wählerliste der
Sektion) bedingt, daß die entsprechenden Eintragungen
in den Wählerlisten der einzelnen Fachgruppen
mit der Anmerkung „Sektionswählerliste",
bzw. „SWL" versehen und so gestrichen
werden, daß sie leserlich bleiben.
Einspruchsverfahren.
§ 11. (1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung
sind vollständige Wählerlisten bei
der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und
Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden
Bereiche der Zweigwahlkommissionen am Sitz
der Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn
Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der
Wahlkommission, bzw. bei der Hauptwahlkommission
(§ 2 Abs. 2 Z. 8) eingebracht
werden können. Die Bekanntmachung über die
Auflegung der Wählerlisten und die Einspruchsmöglichkeit
ist in der gleichen Weise wie die Wahlkundmachung
zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 3).
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch
erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme
oder Nichtaufnahme einer einzelnen
(physischen oder juristischen) Person gerichtet
sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen die Aufnahme
oder Nichtaufnahme mehrerer Personen
gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne
Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.
Jeder Einspruch ist entsprechend zu
begründen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr
im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.
(4) Die Wahlkommission (bzw. die Hauptwahlkommission)
hat Personen, gegen deren Aufnahme
in die Wählerlisten Einspruch erhoben wurde,
hievon sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu
verständigen. Einwendungen der Betroffenen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung
bei der Wahlkommission (bzw. Hauptwahlkommission)
schriftlich vorgebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkonimission
(bzw. Hauptwahlkommission) binnen
einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist
endgültig. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber
und dem Betroffenen mitzuteilen. Die auf
Grund der Entscheidung allenfalls erforderlichen
Abänderungen der Wählerliste sind sofort durchzuführen.
Bei jeder Änderung ist ein Hinweis
auf die Entscheidung anzubringen. Wurde eine
Wählerliste der Sektion angelegt, sind die erforderlichen
Abänderungen mit einem Hinweis auf
die Entscheidung sowohl in dieser Wählerliste als
auch in der Wählerliste der Fachgruppe vorzunehmen.
(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat
die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
Die abgeschlossene Wählerliste ist der
Wahl zugrunde zu legen.
Wahlvorschläge.
§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens drei Wochen vor dem ersten
Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich
vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu
bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der
Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von
Wahlberechtigten leserlich unter Beifügung des
Standortes der Berechtigung unterzeichnet sein
und die in der Wahlkundmachung angeführte
Mindestzahl an Bewerbern aufweisen. Bereits eingereichte
gültige Wahlvorschläge bleiben gültig,
wenn auch nachträglich eine Verminderung der
in dem Wahlvorschlag bezeichneten Wahlwerber
eintritt.
(3) Für die Aufnahme in den Wahlvorschlag
ist bei Vertretern juristischer Personen und offenen
Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)
die Beibringung einer Einverständniserklärung
(Vollmacht) des vertretungsbefugten Organes erforderlich.
(4) Jeder Wahlvorschlag soll eine eindeutige
unterscheidende Bezeichnung (Aufschrift) führen.
Fehlt eine solche Aufschrift, so ist der Wahlvorschlag
nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen
Bewerber (Listenführer) zu benennen. Sofern nicht
ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag
angegeben ist, gilt der Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(5) Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname,
Geburtsdaten und Anschrift jedes Wahlwerbers
in der beantragten Reihenfolge anzuführen (Bewerberliste).
Die Zustimmung jedes Bewerbers zu
seiner Aufnahme in die Bewerberliste muß durch
seine Unterschrift nachgewiesen werden.
(0) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag
einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er
auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe
enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle
der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen
drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Von allen anderen
Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich
nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen
gestrichen.
(7) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden,
die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen
können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen.
Die Benennung der Vertrauensmänner kann von
der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste
für mehrere oder alle Fachgruppen, geordnet nach
dem Bereich der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen,
erfolgen.
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung
der Wahlvorschläge.
§ 13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel
innerhalb von drei Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von einer
Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag
oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis
zum Ablauf des 15. Tages vor Beginn der Wahlhandlung
der Hauptwahlkommission schriftlich
anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch
Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die
Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von
mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die
den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, gefertigt sein.
(2) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem
Wahlvorschlag zu streichen.
(3) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht
wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die
erforderliche Mindestzahl von Unterschriften
tragen und nicht die erforderliche Anzahl von
wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht
zuzulassen.
(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden,
so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfanren
durch neuerliche Wahlausschreibung unverzüglich
von neuem einzuleiten.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,
hat die Hauptwahlkommission von der
Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese
Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des
Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu
erklären. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder
sind gemäß § 20 zu veröffentlichen.
(6) Mehrere gültige Wahlvorschläge hat die
Hauptwahlkommission in der Reihenfolge ihrer
Einreichung in geeigneter Weise, zumindest jedoch
durch. Anschlag im Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle,
bei der Fachgruppe und bei den
Bezirksstellen sowie durch Verlautbarung in den.
amtlichen Kammernachrichten zu veröffentlichen.
Die Kundmachung der Wahlvorschläge muß
spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten
Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen
außerdem während dreier Tage vor dem ersten
Wahltag an den in der Wahlkundmachung (§ 5
Abs. 2 lit. j) bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme
aufliegen.
Stimmzettel.
§ 14. (1) Die Wahlberechtigten können ihre
Stimme gültig nur für einen der zugelassenen
Wahlvorschläge abgeben. Ein Stimmzettel ist
gültig, wenn er entweder die Aufschrift der Wählergruppe,
die sich an der Wahlwerbung beteiligt
(§ 12 Abs. 4) oder die Angabe eines oder
mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages
enthält. Die Stimmzettel sollen das Ausmaß
von 15X21 cm nicht überschreiten.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er eine
Unterschrift oder einen sonstigen, auf den Wähler
hindeutenden Vermerk trägt oder wenn er andere
als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerber enthält. Mehrere von
einem Wähler ausgefüllte Stimmzettel, die auf
verschiedene Wahlvorschläge innerhalb derselben
Fachgruppe (Fachvertretung) lauten, sind sämtlich
ungültig. Lauten mehrere . Stimmzettel eines
Wählers auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie
als ein einziger Stimmzettel zu zählen.
(3) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts
sind als ungültige Stimmen zu zählen.
Abstimmungsverfahren.
§ 15. (1) An dem in der Wahlkundmachung
festgesetzten Wahltag haben sich die Zweigwahlkommissionen
(Wahlkommissionen) in den festgesetzten
Wahllokalen zu versammeln. Dem Abstimmungsverfahren
kann von jeder Wählergruppe
einer der. nach § 12 Abs. 7 namhaft
gemachten Vertrauensmänner als Wahlzeuge beiwohnen.
Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner
ihrer Wählergruppe zu fungieren;
ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht ihnen nicht zu.
(2) Den Zweigwahlkommissionen (Wahlkommissionen)
müssen zur Verfügung stehen
a) die Wählerliste,
b) ein vorbereitetes Abstimmungsverzeichnis
(Muster Anlage 3, bzw. 3 a),
c) eine genügende Anzahl von undurchsichtigen
Wahlkuverts {Muster Anlage 4),
d) ein entsprechender Vorrat von leeren
Stimmzetteln,
e) leere Wahlurnen.
(3) In jedem Wahllokal muß eine geeignete
Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß jedenfalls so
beschaffen sein, daß ein Beobachten des Wählers
ausgeschlossen ist.
(4) Der Vorsitzende der Zweigwahlkommission
(Wahlkommission) hat als Wahlleiter für die
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie
für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung
Sorge zu tragen.
(5) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler
zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder
der Zweigwahlkommission (Wahlkommission),
die von der Wahlkommission bestimmten Hilfsorgane
und die Wahlzeugen zugelassen werden.
Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe
ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur
ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich
erscheint, kann der Vorsitzende der Kommission
(Wahlleiter) verfügen, daß die Wähler nur einzeln
in das Wahllokal eingelassen werden.
Stimmabgabe.
§ 16. (1) An der Wahl dürfen sich nur die in
den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten
beteiligen.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben; jedoch können sich Blinde und Bresthafte
von einer Geleitperson führen und diese für
sich abstimmen lassen.
(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission
(Wahlkommission), nennt seinen
Namen und seinen Standort, bezeichnet seine
Berechtigung und weist seine Identität durch
einen amtlichen Lichtbildausweis nach. Die Vertreter
juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften haben
die firmamäßig gezeichnete Wahlvollmacht, die
öffentlichen Verwalter eine beglaubigte Abschrift
ihres Bestellungsdekretes abzugeben.
(4) Die Zweigwahlkommission (Wahlkommission)
hat sodann zu prüfen, ob der Wähler in der
Wählerliste eingetragen ist. Ist dies der Fall,
erhält der Wähler ein Wahlkuvert und auf sein
Verlangen einen leeren Stimmzettel.
(5) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle
zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel
in das Wahlkuvert, tritt dann aus der
Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem
Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne
legt.
(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme
abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der
Wählerliste einzutragen. Gleichzeitig ist in der
Wählerliste der Name des Wählers abzustreichen
und dabei die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
zu vermerken. Dem Abstimmungsverzeichnis
sind die Wahlvollmachten
der Vertreter juristischer Personen, offener
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
sowie die Abschriften der Bestellungsdekrete
der öffentlichen Verwalter anzuschließen.
(7) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen
oder ist seine Identität nicht erwiesen, so
ist er von der Wahl ausgeschlossen. Die Entscheidung
hierüber fällt die Zweigwahlkommission
(Wahlkommission). Die Entscheidung ist entgültig.
(8) Die Zweigwahlkommissionen (Wahlkommissionen),
die gleichzeitig für mehrere Fachgruppen
bestellt sind, haben für jede Fachgruppe gesonderte,
durch auffälligen Aufdruck unterscheidbare
Wahlkuverts und tunlichst gesonderte Wahlurnen
zu verwenden. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen
u. dgl. auf den Wahlkuverts ist, soweit
dies nicht der Vordruck erfordert, verboten.
Stimmenzählung.
§ 17. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt
haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmenabgabe
für geschlossen.
(2) Die Zweigwahlkommissionen haben unverzüglich
nach Schluß der Stimmenabgabe die abgegebenen
Wahlkuverts zu mischen, aus der
Wahlurne zu entnehmen, zu zählen und die Anzahl
der Wahlkuverts in einer Niederschrift, die
zweifach auszufertigen ist, festzuhalten. In der
Niederschrift ist auch die Gesamtzahl der in den
Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen Wähler
anzuführen. Falls diese Zahlen nicht übereinstimmen
sollten, ist der mutmaßliche Grund hiefür
anzuführen. In der Niederschrift sind allfällige
Beschlüsse über Zulassung und Nichtzulassung
zur Stimmenabgabe sowie sonstige wichtige
Vorkommnisse zu beurkunden. Die Niederschrift
hat außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder
der Zweigwahlkommission, das Wahllokal,
Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens
und die Namen der Wahlzeugen
zu enthalten. Die Niederschrift ist von den
Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
Über die im Laufe eines Tages in verschiedenen
Wahllokalen vorgenommenen Wahlhandlungen
kann die Zweigwahlkommission eine gemeinsame
Niederschrift verfassen. In der Niederschrift ist
festzuhalten, welches Kommissionsmitglied die
Übermittlung der Wahlurkunden an die Hauptwahlkommission
unter seiner persönlichen Verantwortung
besorgt.
(3) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen
Wahlkuverts, die Urschrift der Niederschrift,
die Wählerlisten und das Abstimmungsverzeichnis
sorgfältig zu verpacken und mit einem
von der Hauptwahlkommission ausgegebenen und
besonders abgestempelten Klebestreifen zu verschließen.
Das verschlossene Paket ist von allen
Mitgliedern der Zweigwahlkommission so zu
unterschreiben, daß jede Unterschrift zum Teil
auf dem besonders abgestempelten Klebestreifen,
zum Teil auf der Umhüllung angebracht wird.
Das Paket ist auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission
zu übergeben. Die Hauptwahlkommission
überprüft zunächst die Unversehrtheit
der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete,
sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen
und hält protokollarisch in der sogenannten Verteilungsniederschrift
fest, wieviele Wahlkuverts
einer Zweigwahlkommission auf jede einzelne
Wahlkommission entfallen und übermittelt jeder
Wahlkommission die auf sie entfallenden Wahlkuverts
zugleich mit einer Durchschrift der Verteilungsniederschrift
und mit den abgestrichenen
Wählerlisten. Die Abstimmungsverzeichnisse der
Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der
Hauptwahlkommission.
(4) Wurden Sektionswahlkommissionen für die
Entgegennahme der Stimmzettel von den Wahlberechtigten,
die mehreren Fachgruppen innerhalb
der Sektion angehören, eingerichtet, so haben diese
die Anzahl der bei ihnen abgegebenen Wahlkuverts
festzustellen, die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen
zu sortieren sowie protokollarisch in der
sogenannten Verteilungsniederschrift festzuhalten,
wie viele Wahlkuverts bei der Sektionswahlkommission
abgegeben wurden und wie viele Wahlkuverts
auf jede Wahlkommission entfallen. Es
sind jeder Wahlkommission die auf sie entfallenden
Wahlkuverts zugleich mit einer Durchschrift
der Verteilungsniederschrift geschlossen,
wie im Abs. 3 festgehalten, auf dem kürzesten
Wege zu übermitteln.
(5) Falls die Stimmenabgabe auch bei der Wahlkommission
selbst erfolgt, hat die Wahlkommission
zunächst bezüglich der bei ihr abgegebenen
Wahlkuverts die sonst von den Zweigwahlkommissionen
zu treffenden Feststellungen vorzunehmen.
Sie entnimmt sodann aus den von den
Zweigwahlkommissionen im Wege der Hauptwahlkommission
übermittelten Wahlkuverts und
aus den bei ihr abgegebenen Wahlkuverts die
Stimmzettel, prüft ihre Gültigkeit, versieht die
ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern
und stellt fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen
und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
gültigen Stimmen.
Niederschrift der Wahlkommission.
§ 18. (1) Die Wahlkommission hat hierauf das
Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift zu
beurkunden. Die Niederschrift hat die Anzahl der
bei der Wahlkommission, die Anzahl der bei den
Zweigwahlkommissionen und die Anzahl der bei
der Sektionswahlkommission abgegebenen Wahlkuverts
und die Feststellungen nach § 17 Abs. 5
lit. a bis d zu enthalten.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie
nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der
Grund hiefür anzugeben.
(3) Der Niederschrift sind die Wählerlisten, die
Abstimmungsverzeichnisse, beziehungsweise die
Durchschriften der Verteilungsniederschriften, die
ungültigen Stimmzettel, welche in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
versehen und zu verpacken sind, und die gültigen
Stimmzettel, welche nach Wahlvorschlägen geordnet
gleichfalls in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und
zu verpacken sind, anzufügen. Die Niederschrift
samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der
Wahlkommission.
(4) Sämtliche Wahlakten mit der Feststellung
des Gesamtabstimmungsergebnisses sind verschlossen,
wie im § 17 Abs. 3 festgehalten, auf
dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission zu
übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann
anordnen, daß ihrer Geschäftsstelle das Stimmenergebnis
noch vor Übermittlung des Wahlaktes
telephonisch bekanntzugeben ist.
(5) Die Sektionswahlkommission hat der Hauptwahlkommission
eine Niederschrift über den
Wahlvorgang gemäß den Bestimmungen des § 17
Abs. 2 eine Durchschrift der sogenannten Verteilungsniederschrift,
die abgestrichene Wählerliste
und das Abstimmungsverzeichnis als ihren
Wahlakt zu übermitteln.
Ermittlungsverfahren.
§ 19. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft
auf Grund der ihr von der Wahlkommission
übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse, berichtigt
etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen
Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl
verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem
die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben
werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte
darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf
noch weiter folgende Teilzahlen geschrieben.
Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die
sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Mitglieder
in das betreffende Organ zu wählen sind.
So bildet zum Beispiel bei sechs zu vergebenden
Mandaten die sechstgrößte, bei sieben zu vergebenden
Mandaten die siebentgrößte Zahl die
Wahlzahl.
(3) Jede Wählergruppe erhält soviele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen;
bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet
das Los.
(4) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag
sind für den Fall, daß ein Mandat im
Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie
rücken nach dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme
auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen
Vertretung vor. Nichtberufene Bewerber
für ein Mandat als Mitglied des Organs sind
Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene
Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied
des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende
Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder kommen
als Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder
erst in Betracht, wenn keine Nachfolger
aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber für ein
Mandat als Mitglied vorhanden sind.
(5) Lehnt ein nichtberufener Bewerber oder ein
Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes
freigewordenes Mandat ab, so bleiben sie dennoch
in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber,
beziehungsweise Ersatzmitglieder.
(6) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der
nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder
erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme
auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen
Vertretung nicht mehr gewährleistet, so hat
die Sektionsleitung den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Wählergruppe schriftlich aufzufordern,
binnen zwei Wochen einen Ergänzungsvorschlag
für die zu besetzenden Mandate
oder eine Ergänzungsliste einzubringen.
Verlautbarung des Wahlergebnisses.
§ 20. (1) Die Hauptwahlkommission hat von
jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr
Mandate zukommen, und die gleiche Anzahl
Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären. Die Gewählten
sind unmittelbar von der erfolgten Wahl
zu verständigen. Sie haben binnen einer Woche zu
erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Die Namen der gewählten Mitglieder und
der Ersatzmitglieder sind von der Hauptwahlkommission
in geeigneter Weise, zumindest jedoch
durch Anschlag im Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle,
bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen,
sowie durch Verlautbarung in den
amtlichen Kammernachrichten zu veröffentlichen.
Niederschrift der Hauptwahlkommission.
§ 21. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis
in einer Niederschrift für jede Fachgruppe
zu verzeichnen. Die Niederschrift hat
folgende Angaben zu enthalten
a) die Namen der anwesenden Mitglieder der
Hauptwahlkommission sowie die Zeit der
Amtshandlung,
b) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,
insbesondere über eine allfällige
Richtigstellung des ziffernmäßigen
Ergebnisses,
c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag
entfallenden gültigen Stimmen,
d) die ermittelte Wahlzahl,
e) wieviele Mandate auf jeden Wahlvorschlag
entfallen sind und welche Bewerber gewählt
erscheinen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Hauptwahlkommission zu unterfertigen. Eine
Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau vorzulegen.
Einspruch gegen die Ermittlung.
§ 22. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
einer Wählergruppe kann binnen einer
Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei
der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch
muß eine Begründung enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf
Grund der Aktenlage das Wahlergebnis, stellt allfällige
Unrichtigkeiten sofort richtig, erklärt die
Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das
richtige Ergebnis.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das
Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung
das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen
wäre, so hat die Hauptwahlkommission
von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen
zu verständigen und nach Rechtskraft
ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären
und unverzüglich eine neue Wähl auszuschreiben.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigkeitserklärung,
so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht
binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
der Hauptwahlkommission die Beschwerde
an das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau offen. Die Beschwerde ist bei
der Hauptwahlkommission einzubringen, welche
sie unter Anschluß des Wahlaktes und mit einer
Stellungnahme versehen dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau vorzulegen hat.
Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende
Entscheidung der Hauptwahlkommission
jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben
haben.
<6) Wenn das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau die Wahlhandlung für ungültig
erklärt, hat es gleichzeitig anzuordnen,
welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich
auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen
sind.
Abschnitt C.
Wahl der Vorsteher und Vorsteherstellvertreter
der Fachgruppen
und der Vorsitzenden der Fachvertretungen.
§ 23. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten
Wahlergebnisses hat der bisherige Vorsteher
der Fachgruppe oder im Verhinderungsfall
dessen Stellvertreter die Mitglieder des neugewählten
Fachgruppenausschusses zur Wahl des
Vorstehers und seiner Stellvertreter einzuberufen.
(2) Soweit keine Fachgruppen errichtet sind,
werden die gewählten Fachvertreter vom bisherigen
Obmann der zuständigen Sektion zur
Wahl der Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission
oder dem von ihm bestimmten Mitglied
(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.
Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes
zu beobachten.
(4) Der Wahlleiter fordert die Listenführer der
im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen
zur Erstattung von Wahlvorschlägen auf.
Zunächst hat der Listenführer der am stärksten
vertretenen Wählergruppe, sodann der Listenführer
der zweitstärksten Wählergruppe usw. die
Bewerber zu benennen. Wenn kein anderer Wahlvorschlag
erstattet wird, gelten die Listenführer
und ihre beiden Nachmänner als Wahlwerber.
Einigen sich die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen
auf einen Wahlvorschlag, so entfällt jede
weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber
erscheinen als gewählt.
(5) Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des
Fachgruppenausschusses beschränkt. Sie sind nach
dem Namen desjenigen zu bezeichnen, der als Bewerber
für die Stelle des Vorstehers vorgesehen
ist. Zugleich mit der Benennung ist die Zustimmungserklärung
des benannten Kandidaten nachzuweisen.
(6) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere
Stimmzettel verteilen, ruft an Hand einer
Wählerliste ein Ausschußmitglied nach dem
anderen zur Abgabe der Stimme auf. Der Wahlleiter
muß für die Möglichkeit sorgen, daß jedes
Mitglied unbeobachtet den Stimmzettel mit der
Bezeichnung eines Wahlvorschlages beschriften
kann. Der Stimmzettel ist dem Wahlleiter vom
Ausschußmitglied gefaltet zu übergeben. Falls der
Wählleiter selbst Mitglied des Fachgruppenausschusses
ist, hat er zuletzt seinen Stimmzettel den
übrigen Stimmzetteln beizulegen. Wenn die
Stimmzettel aller Ausschußmitglieder abgegeben
sind, werden sie gemischt. Der Wahlleiter stellt
sodann fest
a) die Anzahl der ungültigen Stimmen; leere
Stimmzettel, Stimmzettel, die auf verschiedene
Wahlvorschläge lauten oder die
eine Unterschrift oder einen sonstigen auf
den Wähler hindeutenden Vermerk tragen,
sowie Stimmzettel, die auf einen Wahlwerber
lauten, der in keinem Wahlvorschlag
benannt worden ist, sind ungültig;
b) die Anzahl der gültigen Stimmen,
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
gültigen Stimmen,
d) die Wahlzahl, die nach den Bestimmungen
des § 19 Abs. 2 zu ermitteln ist,
e) die nach § 19 Abs. 3 auf die Wählergruppen
entfallenden Mandate,
f) den Namen des gewählten Vorstehers und
seiner Stellvertreter.
(7) Die Feststellungen sind in dem Sitzungsprotokoll
festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll ist
der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(8) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise,
zumindest jedoch durch Anschlag im Kammeramt,
bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe
und bei den Bezirksstellen sowie durch Verlautbarung
in den amtlichen Kammernachrichten zu
veröffentlichen.
Nachrücken der Ersatzmänner.
§ 24 An die Stelle der zum Vorsteher oder zu
Vorsteherstellvertretern Gewählten rücken nach
dem Wahlvorschlag die Nachfolger (§ 19
Abs. 4) vor.
Anfechtung des Wahlergebnisses.
§ 25. Das Wahlergebnis kann von den Listenführern
der im Fachgruppenausschuß vertretenen
Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung
der Wahl bei der Hauptwahlkommission
angefochten werden. Die Bestimmungen des § 22
gelten sinngemäß.
Abschnitt D.
Wahlen in die Sektionsleitungen (Wahl der
Kammerräte).
Wahlleitung, Mandate, aktives und
passives Wahlrecht.
§ 26. (1) Die Leitung der Wahl obliegt der
Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission
bestimmt, ob die Wahl
a) auf Grund der folgenden Bestimmungen
(§ 27 und 28) schriftlich oder
b) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 23 persönlich durchzuführen
ist.
(2). Die Hauptwahlkommission hat für je eine
Sektion eine Wahlkommission gemäß § 3 zu bestellen.
Diese hat
a) im Fall des Abs. 1 lit. a die Zusendung
der amtlichen Wahlkuverts, die Entgegennahme
der die Stimmzettel enthaltenden
Wahlkuverts und die Feststellung der
Stimmenzahl vorzunehmen.
b) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat der Vorsitzende
der Wahlkommission die Wahlberechtigten
zur Wahl der Sektionsleitung
einzuberufen und die Wahl zu leiten. Die
Wohlkommission hat sinngemäß die im § 3
Abs. 2, § 4 und im Abschnitt B den Wahlkommissionen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
In allen Fällen hat die Wahlkommission nach
Rechtskraft der verlautbarten Wahlergebnisse
aller Wahlen in den Fachgruppen die Wählerlisten
aufzustellen.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) ist in dem im Anhang angeführten
Wahlkatalog festgelegt. Die Mandate des
Sektionsobmannes und seiner Stellvertreter sind
in den im Wahlkatalog angeführten Mandatszahlen
nicht inbegriffen. Eine Fachgruppe soll
höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung
vertreten sein.
(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern
der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse
und Fachvertretungen nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der
Vorsteher der Fachgruppe und seine Stellvertreter
gelten als Mitglieder des Fachgruppenausschusses.
(5) In die Sektionsleitung sind die nach § 9
passiv Wahlberechtigten wählbar, sofern die im
§ 9 Abs. 1 lit. c angeführte Berechtigung in
den Bereich der Sektion fällt.
Ausschreibung der Wahl, Wahlvorschläge,
Stimmzettel.
§ 27. (1) Nach Durchführung aller Wahlen in
die Fachgruppen bestimmt die Hauptwahlkommission
den Termin, zu welchem die Wahlen in
die Sektionsleitungen vorzunehmen sind. Der
Termin ist durch eine Wahlkundmachung, die
bei der Sektion und bei den Fachgruppen innerhalb
der Sektion anzuschlagen ist, und durch
Rundschreiben an sämtliche Wahlberechtigten
bekanntzumachen. Bei Anordnung der schriftlichen
Wahl muß in der Bekanntmachung enthalten
sein
a) der Wahltag, das ist der Tag, an dem die
die Stimmzettel enthaltenden amtlichen
Wahlkuverts eingelangt sein müssen und an
dem das Stimmenermittlungsverfahren
durchzuführen ist,
b) die Angabe, bis zu welcher Stunde am
Wahltag die Wahlkuverts bei der Wahlkommission
eingelangt sein müssen, wobei
die persönliche Überreichung oder die Zusendung
durch Post oder Boten freigestellt
ist,
c) die Anzahl der in die Sektionsleitung zu
wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
d) die Aufforderung, daß von den in den
Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen
vertretenen Wählergruppen Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens zwei Wochen vor
dem Wahltag eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Drittel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder und Ersatzmitglieder)
Bewerber enthalten müssen;
Bruchteile sind aufzurunden,
f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,
höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten,
unterzeichnet sein und die als
Zustimmungserklärung zu wertende Unterschrift
und die Angabe des Standortes eines
jeden Bewerbers tragen müssen,
g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen
und in welcher Weise sie verlautbart
werden,
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können,
i) die Bestimmung, daß jeder Wahlberechtigte
durch Übersendung (Abgabe) des geschlossenen
Wahlkuverts an die Wahlkommission
sein Wahlrecht ausüben kann und daß nur
die ihm von der Wahlkommission zugemittelten
amtlichen Wahlkuverts verwendet
werden dürfen; ferner die Bestimmung, daß
die Verwendung eines anderen als des zugesendeten
amtlichen Wahlkuverts den darin
befindlichen Stimmzettel ebenso ungültig
macht wie die Anbringung von Vermerken,
Zeichen usw. auf den amtlichen Wahlkuverts
(dies gilt nicht für die Unterschriften der
Mitglieder der Wahlkommission gemäß
§ 28 Abs. 1); schließlich die Bestimmung,
daß der den amtlichen Wahlkuverts anhängende
Kuvertabschnitt (Anhängeblatt)
entsprechend dem Vordruck mit Schreibmaschine
oder in leserlicher Handschrift
auszufüllen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sowie
des § 23 Abs. 4 letzter Satz, über die Wahlvorschläge
und des § 14 über die Stimmzettel
gelten sinngemäß.
Abstimmungsverfahren.
§ 28. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkomission
hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert
(Muster Anlage 4 a), das für die Aufnahme
des Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen
entweder durch Boten oder mittels eingeschriebenen
Briefes gegen Rückschein zuzusenden. Das
Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler
vom Vorsitzenden der Wahlkommission und
einem Vertreter jeder in der Wahlkommission
vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die
Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu
erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens
eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen
Wahlkuverts ist. Die Zusendung der Wahlkuverts
ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser
Liste sind die Zustellungsnachweisungen (Rückscheine)
beizulegen.
(2) Am Wahltag nimmt die Wahlkommission
die bei ihr eingelangten Wahlkuverts entgegen
und zieht sie in Behandlung.
(3) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,
ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts
ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der
Wählerliste aufscheint. Kommt der Name in der
Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von
jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und in einem Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl sowie
unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer
der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird
in der Wählerliste die entsprechende Nummer des
Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Der
Wahlleiter hat sodann das Anhängeblatt vom
Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert in
die Wahlurne zu legen. Die Anhängeblätter sind
dem Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter
die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und
geht sodann nach den Bestimmungen des § 17
Abs. 5 vor. Die Feststellungen sind in einer
Niederschrift entsprechend den Bestimmungen des
§ 18 zu verzeichnen. Die Wahlkommission hat
den Wahlakt (§ 18 Abs. 3) der Hauptwahlkommission
zu übermitteln.
(6) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren
im Sinne des § 19 durchzuführen,
wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter
Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften
vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist.
Dieses Mandat fällt dem als Vertreter der
Konsumgenossenschaften aufgestellten Wahlwerber
jener Wählergruppe zu, welche die
größte Stimmensumme auf sich vereinigt. Das
Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen
des § 20 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der
§§ 21 und 22 gelten sinngemäß.
(7) Bei Anordnung der persönlichen Wahl ist
bezüglich des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen
Mandates in der im Abs. 6 angegebenen
Weise vorzugehen.
Abschnitt E.
Wahl der Sektionsobmänner und
ihrer beiden Stellvertreter.
§ 29. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten
Ergebnisses der Wahlen in die Sektionsleitung
hat der bisherige Sektionsobmann die
Mitglieder der neugewählten Sektionsleitung zur
Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden
Stellvertreter einzuberufen.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission
oder dem von ihm bestimmten Mitglied
(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.
Bei der Wahl sind die Grundsätze des
Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der
§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung.
Abschnitt F.
Wahl des Kammerpräsidiums.
§ 30. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des
verlautbarten Wahlergebnisses der Wahlen nach
Abschnitt D und E hat der bisherige Kammerpräsident
die Vollversammlung der Kammer zur
Wahl des Präsidiums der Kammer einzuberufen.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind
die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der
§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt
hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht
auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt
sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Kammermitglied
wählbar ist. Zur Erstattung des
Wahlvorschlages können sich die Listenführer der
in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen
zusammenschließen. Die Stärke der
Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle aus der
Summe der auf die vereinigten Gruppen entfallenden
Mandate.
(4) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums
hat die Vollversammlung auch die
Wahl der Delegierten in den Kammertag der
Bundeskammer (§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24
Abs. 2 HKG.) nach den vorstehenden Bestimmungen
(Abs. 2 und 3) vorzunehmen.
Abschnitt G.
Wahlen in die Fachverbände.
Wahlleitung, Mandate, aktives und
passives Wahlrecht.
§ 31. (1) Die Leitung der Wahl obliegt der bei
der Bundeskammer gebildeten Hauptwahlkommission
und den bei jedem Fachverband gebildeten
Wahlkommissionen. Den Wahlkommissionen
obliegt die Zusendung der amtlichen Wahlkuverts,
die Entgegennahme der die Stimmzettel
enthaltenden Wahlkuverts und die Feststellung
der Stimmenzahl. Die Bestimmungen der §§ 2 bis
4 gelten sinngemäß.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Fachverbandsausschüsse ist
in dem im Anhang angeführten Wahlkatalog festgelegt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ausschüsse
der einschlägigen Fachgruppen sowie alle
Mitglieder der einschlägigen Fachvertretungen.
Der Vorsteher und die Vorsteherstellvertreter
der einschlägigen Fachgruppen gelten als Mitglieder
des Fachgruppenausschusses.
(4) Wählbar sind die nach § 9 passiv Wahlberechtigten,
sofern die im § 9 Abs. 1 lit. c
angeführte Berechtigung in den Bereich des Fachverbandes
fällt.
(5) Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
schriftlich durchzuführen.
Wahlvorgang.
§ 32. Nach Durchführung der Wahlen in allen
einschlägigen Fachgruppen bestimmt die Hauptwahlkommission
den Wahltag. Der Termin ist
durch ein Rundschreiben an die Wahlberechtigten
und in sonstiger geeigneter Weise bekanntzumachen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 27 und 28 sinngemäß.
Abschnitt H.
Wahl der Vorsteher und Vorsteherstellvertreter
der Fachverbände.
§ 33. Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten
Wahlergebnisses hat der bisherige Vorsteher
des Fachverbandes die Mitglieder des neu
gewählten Fachverbandsausschusses zur Wahl des
Vorstehers und seiner Stellvertreter einzuberufen.
Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 8 und
der §§ 24 und 25 gelten sinngemäß.
Abschnitt J.
Wahl in die Bundessektionsleitungen.
§ 34. (1) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 28
gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle
der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände
treten.
(2) In die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe
und der Sektion Industrie sind je zehn, in die
Sektionsleitung der Sektion Handel sieben, in die
Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen zwei, in die Sektionsleitung
der Sektion Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr
je drei Mitglieder zu wählen. Von den
sieben Mandaten der Sektion Handel ist ein
Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der
Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband
soll höchstens durch zwei Mitglieder in
der Sektionsleitung vertreten sein.
Abschnitt K.
Wahl der Bundessektionsobmänner
und ihrer beiden Stellvertreter.
§ 35. Die Bestimmungen des § 29 finden sinngemäß
Anwendung, jedoch gilt hievon abweichend,
daß die Wahlvorschläge nicht auf Mitglieder der
Sektionsleitung beschränkt sind, sondern jedes
passiv wahlberechtigte, der Sektion angehörige
Kammermitglied wählbar ist.
Abschnitt L.
Wahl des Präsidiums der Bundeskammer.
§ 36. Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten
Ergebnisses der Wahlen nach Abschnitt
F, J Und K beruft der bisherige Präsident der
Bundeskammer die Mitglieder des. Kammertages
zur Wahl des Präsidiums der Bundeskammer ein.
Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß.
Abschnitt M.
Wahl der Berufsgruppenausschüsse.
§ 37. (1) Soweit Berufsgruppen innerhalb
der Fachgruppen oder Fachverbände errichtet sind,
ist die Wahl der Berufsgruppenausschüsse nicht
im Zusammenhang mit den Wahlen in die Fachgruppen
oder in die Fachverbände, sondern im
Rahmen der ersten nach den Wahlen stattfindenden
Fachgruppentagung bzw. des Fachverbandstages
durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der
Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei und
höchstens sechs Mitgliedern (einschließlich der
Mandate für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter)
zusammen. Die Anzahl der Mandate
beträgt bei Berufsgruppen
Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl
wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die der
Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder,
soweit ihnen das aktive bzw. passive
Wahlrecht in der Fachgruppe zusteht.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des
Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei und
höchstens neun Mitgliedern (einschließlich der
Mandate für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter)
zusammen. Die Anzahl der Mandate
beträgt bei Berufsgruppen, welche im Fachverband
in einer Stärke
Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl
wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen.
Wahlberechtigt sind nur die der Berufsgruppe angehörenden
Fachgruppenausschußmitglieder.
(4) Die Wahl wird vom Vorsteher der Fachgruppe
bzw. des Fachverbandes geleitet. Der
Berufsgruppenausschuß ist nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes in sinngemäßer Anwendung
des § 23 zu wählen.
(5) Der Berufsgruppenausschuß wählt aus seiner
Mitte nach den gleichen Grundsätzen den Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter. Ein Nach-
rücken von Ersatzmännern findet in diesem Falle
nicht statt.
Abschnitt N.
Wähl von Organen während der
Funktionsdauer der Kammer.
§ 38. Die Bestimmungen der Wahlordnung
finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge
Errichtung einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder
aus sonstigen Gründen die Wahl von Organen
innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode
erforderlich wird.
Abschnitt O.
Wahlschutz und Schlußbestimmungen.
§ 39. Den Zeitpunkt der ersten Wahlen der
Organe der nach dem Handelskammergesetz
gebildeten Körperschaften bestimmt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
§ 40. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden
Wahlen stehen unter dem Schutz des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend
strafgerichtliche Bestimmungen zum Schutze der
Wahl- und Versammlungsfreiheit.
§ 41. Für die Zustellung und die Berechnung
sowie den Lauf der in dieser Verordnung
vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgestzes,
BGBl. Nr. 274/1925.
§ 42. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahlen ergeben, sind von den Kammern der
gewerblichen Wirtschaft zu tragen.