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11_1948 AT

11. Bundesverfassungsgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesverfassungsgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für die Dauer der Wirksamkeit der

durch das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Dezember

1946, B.G.Bl. Nr. 9/1947, zur Sicherung

des Personalbedarfes der Rechtspflege In

seiner jeweiligen Fassung getroffenen Maßnahmen

sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

bestellten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

die Bestimmungen des Artikels 147,

Abs. (6), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 über die Altersgrenze nicht

anzuwenden.

§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

31. Dezember 1947 in Kraft. Mit seiner Vollziehung

ist das Bundeskanzleramt betraut.

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