11_1948
AT
11. Bundesverfassungsgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 11. Bundesverfassungsgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.
1948_11_0 11. Bundesverfassungsgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für die Dauer der Wirksamkeit der
durch das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Dezember
1946, B.G.Bl. Nr. 9/1947, zur Sicherung
des Personalbedarfes der Rechtspflege In
seiner jeweiligen Fassung getroffenen Maßnahmen
sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
bestellten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
die Bestimmungen des Artikels 147,
Abs. (6), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 über die Altersgrenze nicht
anzuwenden.
§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
31. Dezember 1947 in Kraft. Mit seiner Vollziehung
ist das Bundeskanzleramt betraut.